{"id":7163,"date":"2015-07-24T16:48:26","date_gmt":"2015-07-24T14:48:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7163"},"modified":"2015-07-24T16:53:54","modified_gmt":"2015-07-24T14:53:54","slug":"pauschalierter-kartellschadenersatz-in-einkaufs-und-lieferbedingungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/07\/24\/pauschalierter-kartellschadenersatz-in-einkaufs-und-lieferbedingungen\/","title":{"rendered":"Pauschalierter Kartellschadensersatz in Einkaufs- und Lieferbedingungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6651\" style=\"width: 117px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/09\/steger_jens.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6651\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-6651\" alt=\"RA Dr. Jens Steger, Kaye Scholer LLP, Frankfurt\/M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/09\/steger_jens.jpg\" width=\"107\" height=\"128\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6651\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Jens Steger, Kaye Scholer LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die europ\u00e4ischen Kartellbeh\u00f6rden bebu\u00dfen zunehmend h\u00e4ufiger und in immer k\u00fcrzeren Abst\u00e4nden Unternehmen wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens. Zurzeit sehen sich viele Kartellanten zus\u00e4tzlich zum beh\u00f6rdlichen Bu\u00dfgeld, das sich oftmals in Millionenh\u00f6he bewegt, auch den Forderungen ihrer Gesch\u00e4ftspartner nach Kompensationszahlungen ausgesetzt. Denn die Gesch\u00e4ftspartner der bebu\u00dften Kartellanten stellen sich immer h\u00e4ufiger die Frage, welchen konkreten Schaden sie durch das kartellrechtswidrige Verhalten ihrer Lieferanten davongetragen haben. Diese Sch\u00e4den k\u00f6nnen in vielen F\u00e4llen in der Summe die beh\u00f6rdlichen Bu\u00dfgelder erheblich \u00fcbersteigen. Hinzu kommen m\u00f6gliche Zinszahlungen in nennenswerter H\u00f6he.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><b><strong>EU-Richtlinie f\u00fcr kartellrechtlich begr\u00fcndete Schadensersatzklagen<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Auf europ\u00e4ischer Ebene sind viele Rechtsentwicklungen im Bereich des Kartellschadensersatzes im Fluss. Zuletzt trat die EU-Richtlinie f\u00fcr kartellrechtlich begr\u00fcndete Schadensersatzklagen in Kraft. Dies f\u00fchrt auch f\u00fcr den deutschen Gesetzgeber zu einer unmittelbaren Umsetzungspflicht. Ende 2016 soll es so weit sein: Die private Durchsetzung von Kartellschadensersatz soll deutlich einfacher werden. Viele Fallstricke, die gegenw\u00e4rtig im geltenden Recht noch bestehen, sollen wegfallen und einige zus\u00e4tzliche Erleichterungen eingef\u00fchrt werden. Die Richtlinie soll insgesamt f\u00fcr eine wirksamere Durchsetzung des EU-Kartellrechts sorgen, indem das Zusammenspiel zwischen privaten Schadensersatzklagen und \u00f6ffentlicher Kartellrechtsdurchsetzung verbessert wird, ohne hierbei die Attraktivit\u00e4t der beh\u00f6rdlichen Kronzeugenprogramme oder aber die M\u00f6glichkeit eines Vergleichs mit der Kartellbeh\u00f6rde (sog. Kartellsettlement) zu beschneiden.<\/p>\n<p><b><strong>Pauschalierter Kartellschadensersatz in AGB<\/strong><\/b><\/p>\n<p>F\u00fcr die Gerichte ist der durch eine Beh\u00f6rde festgestellte Kartellrechtsversto\u00df allerdings schon jetzt bindend. Bewiesen werden muss jedoch der Schadensumfang sowie die Schadenskausalit\u00e4t, was in der Praxis ein mitunter schwieriges Unterfangen darstellen kann. Bei genauerem Hinsehen ist es aber jedenfalls auch derzeit schon m\u00f6glich, mit Erfolg Schadensersatzanspr\u00fcche gegen vormalige Kartellanten durchzusetzen. Es besteht z.B. die M\u00f6glichkeit, entsprechende Kompensationsregelungen f\u00fcr den Fall des kartellrechtswidrigen Verhaltens des Vertragspartners in die Einkaufs- und Lieferbedingungen mit aufzunehmen. Der praktische Vorteil: Die eigentlich dem Gesch\u00e4digten obliegende Beweislast wird umgekehrt, jetzt muss der Kartellant beweisen, dass der entstandene Schaden tats\u00e4chlich niedriger ist als der f\u00fcr den Fall eines Versto\u00dfes gegen das Kartellrecht zwischen den Parteien vereinbarte Schadensersatzanspruch. Bei einer solchen Regelung handelt es sich um die Vereinbarung eines sog. pauschalierten Schadensersatzes. Das geltende Zivilrecht sieht die M\u00f6glichkeit einer solchen Vereinbarung bereits seit Jahrzehnten vor. Sie l\u00e4sst sich auch auf kartellrechtlich gepr\u00e4gte Sachverhalte anwenden. Allerdings muss eine derartige Regelung zum einen den gesetzlichen Anforderungen des deutschen AGB-Rechts entsprechen, um wirksam zu sein. Zum anderen muss die Vereinbarung dar\u00fcber hinaus mit dem geltenden EU-Kartellrecht in Einklang stehen. Genau hieran scheitert es in der t\u00e4glichen Praxis sehr h\u00e4ufig. Denn die kartellrechtlichen Besonderheiten sind mitunter entscheidend, wenn ein Gericht die Wirksamkeit einer pauschalierenden Schadensersatzklausel zu beurteilen hat.<\/p>\n<p><b><strong>Widerspr\u00fcchliche Rechtsprechung<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Gerade in den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass es \u2013 deutschlandweit \u2013 in den verschiedenen Prozessen mitunter gegenl\u00e4ufige Gerichtsentscheidungen gegeben hat, wenn es um die Beurteilung derartiger Klauseln ging. J\u00fcngstes Beispiel ist die Entscheidung des LG Potsdam (Urteil vom 22.10.2014 \u2013 2 O 29\/14, DB0691214), in der sich das Gericht in deutlichen Widerspruch zur Entscheidung des OLG Karlsruhe setzt (Urteil vom 31.07.2013 \u2013 6 U 51\/12 (Kart)). Das OLG hatte zuvor entschieden, dass eine pauschalierende Schadensersatzregelung im konkret zu entscheidenden Fall zul\u00e4ssig sei. Dreh und Angelpunkt der unterschiedlichen Beurteilung war die Frage, ob der vereinbarte pauschalierte Schadensersatz dem zu erwartenden Schaden entsprach. Das OLG w\u00e4hlte eine konkrete Betrachtungsweise, wohingegen das LG eine abstrakte Betrachtungsweise w\u00e4hlte. Eine derart unterschiedliche gerichtliche Beurteilung f\u00fchrt f\u00fcr die beteiligten Unternehmen als Verwender derartiger Klauseln zu gro\u00dfer Rechtsunsicherheit. Gleichwohl kann einiges getan werden, um vor Gericht keinen Schiffbruch zu erleiden, wenn es um die entscheidende Frage der Wirksamkeit einer Schadensklausel wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens geht. So konnte z.B. beobachtet werden, dass viele der von Unternehmen verwendeten Schadensklauseln zu weit gingen und alleine deshalb keinen Bestand vor Gericht hatten. Gerade Handelsunternehmen sollten sich unbedingt mit ihren Einkaufs- und Lieferbedingungen f\u00fcr den Fall auseinandersetzen, dass sie Opfer von kartellrechtswidrigem Verhalten ihres Gesch\u00e4ftspartners geworden sind. Dieser Zustand d\u00fcrfte mittlerweile auf nahezu jedes Unternehmen zutreffen, da keine Branche vor Absprachen gesch\u00fctzt ist. Eine durchdachte Regelung kann im Ernstfall zu einer erheblichen R\u00fcckzahlung von \u00dcberzahlungen wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens f\u00fchren und zudem Prozesskosten einsparen.<\/p>\n<p><strong>Vgl. zum Thema pauschalierter Schadensersatz in Kartellf\u00e4llen auch weiterf\u00fchrend:<\/strong><\/p>\n<p>Wilde \/ Anders, WuW 2015 S. 246, <a href=\"http:\/\/www.wuw-online.de\/CONTENT\/abhandlungen\/_p=458,_s=691081,_t=dfthighlight\">WuW0691081<\/a><\/p>\n<p>Roth, in: Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, \u00a7 33 GWB Rdn. 207 abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.wuw-online.de\/CONTENT\/default.aspx\">http:\/\/www.wuw-online.de\/CONTENT\/default.aspx<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die europ\u00e4ischen Kartellbeh\u00f6rden bebu\u00dfen zunehmend h\u00e4ufiger und in immer k\u00fcrzeren Abst\u00e4nden Unternehmen wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens. 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