{"id":7180,"date":"2015-08-06T11:58:34","date_gmt":"2015-08-06T09:58:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7180"},"modified":"2015-08-06T11:58:34","modified_gmt":"2015-08-06T09:58:34","slug":"eugh-verscharfung-der-anzeigeverpflichtung-bei-massenentlassungen-fremdgeschaftsfuhrer-und-praktikanten-zahlen-mit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/08\/06\/eugh-verscharfung-der-anzeigeverpflichtung-bei-massenentlassungen-fremdgeschaftsfuhrer-und-praktikanten-zahlen-mit\/","title":{"rendered":"EuGH: Versch\u00e4rfung der Anzeigeverpflichtung bei Massenentlassungen \u2013 Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Praktikanten z\u00e4hlen mit!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7179\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/08\/Groth_Philip.png\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7179\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7179\" alt=\"RA Philip Groth, Glattfeld Groth Partnerschaft von Rechtsanw\u00e4lten mbB, Wiesbaden\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/08\/Groth_Philip-168x168.png\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7179\" class=\"wp-caption-text\">RA Philip Groth, Glattfeld Groth Partnerschaft von Rechtsanw\u00e4lten mbB, Wiesbaden<\/p><\/div>\n<p>Arbeitgeber sind im Rahmen von Entlassungen von Arbeitnehmern ab Erreichen bestimmter Schwellenwerte, die sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb richten, verpflichtet, eine Massenentlassung bei der Agentur f\u00fcr Arbeit anzuzeigen (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/kschg\/__17.html\">\u00a7\u00a017 Abs.\u00a01 KSchG<\/a>, sog. Massenentlassungsanzeige). Bei der Berechnung der Schwellenwert gelten dabei nach dem Gesetzeswortlaut Organmitglieder grunds\u00e4tzlich nicht als Arbeitnehmer (\u00a7 17 Abs. 5 Nr. 1 KSchG). Der EuGH hat nunmehr jedoch mit Urteil vom <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document_print.jsf?doclang=DE&amp;text=&amp;pageIndex=0&amp;part=1&amp;mode=lst&amp;docid=165652&amp;occ=first&amp;dir=&amp;cid=609644\">9.\u00a0Juli 2015 (C-229\/14)<\/a> klargestellt, dass bei der Berechnung der Schwellenwerte im Hinblick auf die Massenentlassungsrichtlinie (RL\u00a098\/59\/EG) zwingend der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zu ber\u00fccksichtigen ist. <!--more-->Demnach sind grunds\u00e4tzlich auch Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Praktikanten als \u201eArbeitnehmer\u201c zu qualifizieren und bei der Berechnung der Schwellenwerte zu ber\u00fccksichtigen. Zwar war die Entscheidung zu erwarten gewesen, dennoch wurden diese Personenkreise bislang selten bei der Berechnung der Schwellenwerte ber\u00fccksichtigt. Dies kann im Einzelfall \u2013 genau wie in dem zu entscheidenden Ausgangsfall \u2013 zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen K\u00fcndigungen f\u00fchren. Arbeitgeber und Personaler m\u00fcssen diese personelle Erweiterung bei der Massenentlassung zuk\u00fcnftig kennen und entsprechend ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Der Sachverhalt: Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Praktikantin z\u00e4hlen mit?<\/strong><\/p>\n<p>Im Ausgangsfall hatte die beklagte GmbH s\u00e4mtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse zum 15.\u00a0Februar\u00a02013 aus dringenden betrieblichen Gr\u00fcnden gek\u00fcndigt und den Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt. Zusammen mit dem sp\u00e4teren Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigte sie unstreitig mindestens 19 Arbeitnehmer. Daneben besch\u00e4ftigte die Beklagte einen Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer und eine Praktikantin, die eine von der Agentur f\u00fcr Arbeit gef\u00f6rderte Umschulungsma\u00dfnahme absolvierte und deren Verg\u00fctung vollst\u00e4ndig durch die Agentur f\u00fcr Arbeit geleistet wurde.<\/p>\n<p>Auf eine Massenentlassungsanzeige verzichtete sie, da sie den Schwellenwert im Sinne von \u00a7\u00a017 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 KSchG (20\u00a0Arbeitnehmer) nicht als erreicht ansah. Der Kl\u00e4ger machte im K\u00fcndigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Verden geltend, dass die K\u00fcndigung wegen der unterbliebenen Massenentlassungsanzeige unwirksam sei. Die Beklagte habe verkannt, dass auch der Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der zur Vertretung der GmbH nur gemeinschaftlich befugt war, sowie die Praktikantin bei der Berechnung des Schwellenwertes nach \u00a7\u00a017 Abs.\u00a01 Satz 1 Nr. 1 KSchG zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Verden setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zur Vorabentscheidung sinngem\u00e4\u00df die Frage vor, ob auch der Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer und die Praktikantin bei der Berechnung der Schwellenwerte zu ber\u00fccksichtigen seien. Der EuGH bejahte dies.<\/p>\n<p><strong>EuGH: Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind unionsrechtlich \u201eArbeitnehmer\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hat in den Entscheidungsgr\u00fcnden zun\u00e4chst festgestellt, dass die jeweilige nationale Einordnung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses als Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnis unerheblich ist. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr der anhand von \u201eobjektiven Kriterien\u201c festzustellende Grad an Weisungsabh\u00e4ngigkeit bei der Erbringung der jeweiligen Dienste. Es gelte daher gerade auch bei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, trotz deren Organstellung, stets die Bedingungen zu pr\u00fcfen, \u201e<i>unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, die Art der ihm \u00fcbertragenen Aufgaben, der Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgef\u00fchrt werden, der Umfang der Befugnisse des Mitglieds und die Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie die Umst\u00e4nde, unter denen es abberufen werden kann.<\/i>\u201c (Rd. 38 der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>F\u00fcr Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer sowie Minderheitsbeteiligte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ohne Sperrminorit\u00e4t ergebe sich dabei grunds\u00e4tzlich eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs. Denn sie unterliegen den Weisungen und der Aufsicht der Gesellschafter, k\u00f6nnen jederzeit von ihrer Position abberufen werden und befinden sich damit gegen\u00fcber der Gesellschaft in einer Abh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p>Die gleichen Bewertungsma\u00dfst\u00e4be f\u00fchrten bei der Praktikantin dazu, dass der EuGH auch diese aufgrund der weisungsabh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung als Arbeitnehmer einstufte.<\/p>\n<p>Der EuGH sieht seine rechtlichen Erw\u00e4gungen in Einklang mit dem Sinn und Zweck der Massenentlassungsrichtlinie. Es sei nicht erkennbar, dass Organmitglieder kategorisch bei der Berechnung der Schwellenwerte ausgeschlossen sein sollten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des EuGH war wenig \u00fcberraschend und f\u00fchrt die bisherige Rechtsprechung fort (vgl. z.B. Entscheidung vom <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=78560&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1\">11.\u00a0November 2011 \u201eDanosa\u201c C-232\/09<\/a>). Danach wird der Arbeitnehmerbegriff auch in Deutschland im Zweifel stets weit auszulegen sein, wenn das anzuwendende Recht auf Unionsrecht basiert. Zuk\u00fcnftig sind Organe in diesen Bereichen grunds\u00e4tzlich als \u201eArbeitnehmer\u201c einzustufen, wenn sie weisungsabh\u00e4ngig einer verg\u00fcteten T\u00e4tigkeit nachgehen und nicht zumindest \u00fcber eine Sperrminorit\u00e4t verf\u00fcgen. Die Weisungsabh\u00e4ngigkeit wird dabei wohl schon dann bejaht werden m\u00fcssen, wenn \u2013 wie meistens \u2013 eine Aufsicht durch die Gesellschaft erfolgt. Daneben wird man wohl konsequenterweise auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter und \u00e4hnliche leitende Personen, soweit diese zur selbst\u00e4ndigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind \u2013 entgegen dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut von \u00a7\u00a017 Abs. 5 Nr. 3 KSchG \u2013 bei der Berechnung der Schwellenwerte ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen. Auch Praktikanten und \u201eUmsch\u00fcler\u201c sollten vorsorglich bei der Berechnung des Schwellenwerte mit ber\u00fccksichtigt werden, jedenfalls dann, wenn solche Personengruppen \u201ein der Regel\u201c im Betrieb besch\u00e4ftigt werden.<\/p>\n<p>Arbeitgebern ist dringend anzuraten, im Vorfeld einer Massenentlassung die Schwellenwerte vor diesem Hintergrund nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben gr\u00fcndlich zu pr\u00fcfen. Die Tragweite einer fehlerhaften Nichtber\u00fccksichtigung zeigt sich im Ausgangsfall: Das Arbeitsgericht Verden wird die K\u00fcndigung wegen fehlender Anzeige als unwirksam beurteilen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber sind im Rahmen von Entlassungen von Arbeitnehmern ab Erreichen bestimmter Schwellenwerte, die sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb richten, verpflichtet, eine Massenentlassung bei der Agentur f\u00fcr Arbeit anzuzeigen (\u00a7\u00a017 Abs.\u00a01 KSchG, sog. Massenentlassungsanzeige). 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