{"id":7182,"date":"2015-08-07T18:10:15","date_gmt":"2015-08-07T16:10:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7182"},"modified":"2015-08-07T18:10:15","modified_gmt":"2015-08-07T16:10:15","slug":"betriebsratstatigkeit-ist-keine-arbeitszeit-im-sinne-des-arbeitszeitgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/08\/07\/betriebsratstatigkeit-ist-keine-arbeitszeit-im-sinne-des-arbeitszeitgesetzes\/","title":{"rendered":"Betriebsratst\u00e4tigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5924\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5924\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5924\" alt=\"RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5924\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Das Betriebsratsamt ist nach der gesetzlichen Grundkonzeption ein Ehrenamt. Der Betriebsrat unterliegt bei der Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit keinerlei Unterweisungen des Arbeitgebers. Jedes einzelne Betriebsratsmitglied hat \u2013 im Rahmen der subjektiven Erforderlichkeit \u2013 die M\u00f6glichkeit, sich jederzeit w\u00e4hrend der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben zu widmen. Damit dem engagierten Betriebsratsmitglied dadurch kein (fiskalischer) Nachteil entsteht, sieht das Betriebsverfassungsgesetz f\u00fcr solche Zeiten die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung vor.<\/p>\n<p>All dies ist jedenfalls dem Grunde nach unbestritten und in der Praxis in der Regel auch kein Problem. Schwierigkeiten treten allerdings im Hinblick auf zwei Fragestellungen auf &#8211; n\u00e4mlich einerseits die Frage, ob der Arbeitgeber \u201eBetriebsrats\u00fcberstunden\u201c verg\u00fcten muss und andererseits, ob der Betriebsrat bei seiner Betriebsratst\u00e4tigkeit an die Grenzen des Arbeitszeitgesetztes gebunden ist.\u00a0<!--more--><\/p>\n<p><strong>Verg\u00fctungspflicht von Betriebsrats\u00fcberstunden<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die erste Frage h\u00e4lt das Betriebsverfassungsgesetz in \u00a7 37 Abs. 3 BetrVG eine glasklare Regelung vor: Das Betriebsratsmitglied hat seine Betriebsratst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Arbeitszeit zu erbringen. Wenn es au\u00dferhalb der Arbeitszeit Betriebsratst\u00e4tigkeiten nachgeht, ist dies im Grundsatz ein \u201efreiwilliges Freizeitopfer\u201c. Eine Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers daf\u00fcr besteht prinzipiell nicht; das Betriebsratsmitglied soll nicht in der Lage sein, sich selbst mit Betriebsrats\u00fcberstunden ein Zusatzgehalt zu verdienen (BAG,\u00a0Urteil vom\u00a019.3.2014, 7 AZR 480\/12).<\/p>\n<p>Nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied aus\u00a0betrieblichveranlassten Gr\u00fcnden, also aus vom Arbeitgeber zu vertretenen Gr\u00fcnden, die Betriebsratst\u00e4tigkeit au\u00dferhalb der normalen Arbeitszeit erbringt, gilt etwas anderes. Dann werden auch solche (erforderlichen) Betriebsrats\u00fcberstunden als Arbeitszeit erfasst. Daf\u00fcr hat der Arbeitgeber dann Freizeitausgleich zu gew\u00e4hren. Nur wenn der Freizeitausgleich wiederum aus betrieblich veranlassten Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist, entsteht ein Verg\u00fctungsanspruch des Betriebsratsmitgliedes f\u00fcr diese \u201eBetriebsrats\u00fcberstunden\u201c.<\/p>\n<p>Als klassischer Fall f\u00fcr solche Betriebsrats\u00fcberstunden wird in der Praxis \u00fcblicherweise darauf verwiesen, dass ein Arbeitnehmer eigentlich in der Nachtschicht eingeteilt ist, allerdings an dem Tag \u2013 w\u00e4hrend der Tagschicht \u2013 als Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teilnimmt. Dann wird allgemein davon ausgegangen, dass die Schichteinteilung der betriebliche Grund ist, der das einzelne Betriebsratsmitglied dazu zwingt, die Betriebsratst\u00e4tigkeit (Sitzungsteilnahme) au\u00dferhalb seiner pers\u00f6nlichen Arbeitszeit zu erf\u00fcllen. In den F\u00e4llen liegt also ein Fall von \u00a7 37 Abs. 3 BetrVG vor.<\/p>\n<p><strong>Betriebsratst\u00e4tigkeit gleich Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?<\/strong><\/p>\n<p>Davon losgel\u00f6st ist jedoch die zweite Frage noch offen, n\u00e4mlich diejenige, ob Betriebsratst\u00e4tigkeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten ist. Die Konsequenz w\u00e4re dann, dass auch f\u00fcr Betriebsratst\u00e4tigkeit eine t\u00e4gliche H\u00f6chstgrenze von 8 bzw. 10 Stunden und eine w\u00f6chentliche H\u00f6chstgrenze von 48 Stunden \u2013 mit den \u00fcblichen Ausgleichszeitr\u00e4umen \u2013 g\u00e4lte.<\/p>\n<p>Dem Arbeitszeitgesetz hingegen ist jedoch eine klare Regelung nicht zu entnehmen, ob Betriebsratst\u00e4tigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist. Das Arbeitszeitgesetz,\u00a0das den Arbeitnehmer vor einer k\u00f6rperlichen oder psychischen \u00dcberbeanspruchung sch\u00fctzen soll (Gesundheitsschutz!), geht davon aus, dass als Arbeitszeit die Zeitspanne zu werten ist, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber f\u00fcr Arbeitsleistung zur Verf\u00fcgung steht, beziehungsweise Arbeitsleistung erbringt.<\/p>\n<p>\u00dcbt ein Betriebsratsmitglied allerdings Betriebsratst\u00e4tigkeit aus, ist er dabei den Weisungen des Arbeitgebers explizit entzogen. Er ist dann weder zur Arbeitsleistung verpflichtet, noch arbeitgeberseitigen Weisungen \u2013 sei es im Hinblick auf\u00a0die\u00a0Arbeitserf\u00fcllung, sei es gar im Hinblick auf Betriebsratst\u00e4tigkeit \u2013 unterworfen. Begrifflich kann Betriebsratst\u00e4tigkeit demnach nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetztes verstanden werden.<\/p>\n<p>Gleichwohl wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Betriebsratst\u00e4tigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sei. Als Begr\u00fcndung wird dabei darauf Bezug genommen, dass<\/p>\n<div>\u2022\u00a0der Betriebsrat seine Betriebsratst\u00e4tigkeit innerhalb des Betriebes zugunsten des Betriebes zu erbringen habe,<\/div>\n<div>\u2022\u00a0die Betriebsratst\u00e4tigkeit nach dem Willen des BetrVG auch verg\u00fctet werden solle und<\/div>\n<div>\u2022\u00a0Betriebsratst\u00e4tigkeit schlie\u00dflich auch \u2013 \u00e4hnlich wie normaler Arbeitsleistung \u2013 vom Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes erfasst sei; auch Betriebsratsmitglieder m\u00fcssten vor einer \u00dcberbeanspruchung gesch\u00fctzt werden.<\/div>\n<p><strong>LAG Niedersachsen \u2013 Beschluss vom 20. April 2015 (12 TaBV 76\/14)<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0LAG\u00a0Niedersachsen ist dieser rechtlichen Einsch\u00e4tzung zuletzt v\u00f6llig zu Recht entgegen getreten. Betriebsratst\u00e4tigkeit kann keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sein. Alles andere w\u00fcrde zu unaufl\u00f6sbaren Konflikten f\u00fchren. Der Normadressat des Arbeitszeitgesetzes ist der Arbeitgeber; er hat \u2013 durch Aus\u00fcbung seiner Weisungs- und Organisationsbefugnisse \u2013 daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass eine \u00dcberbeanspruchung der Arbeitnehmer nicht stattfindet. Diese Weisungs- und Organisationsbefugnisse bestehen aber gegen\u00fcber dem Betriebsratsmitglied gerade nicht. Den Arbeitgeber w\u00fcrde also eine Pflicht treffen, zu deren Erf\u00fcllung er nichts beizutragen hat. \u00dcberdies w\u00fcrden\u00a0dem Arbeitgeber \u2013 und nur ihm,\u00a0nicht aber den Betriebsratsmitgliedern \u2013 Ordnungsgelder f\u00fcr den Fall drohen, dass die Betriebsratsmitglieder \u00fcber die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes hinaus Betriebsratst\u00e4tigkeiten erbringen. Der Betriebsrat ist nach der gesetzlichen Grundkonzeption autonom in der Entscheidung, wann er welche erforderliche T\u00e4tigkeit erbringt. Er kann sich sogar mittels gerichtlicher Hilfe jegliche Einmischung des Arbeitgebers in seine innere Organisation verbitten.<\/p>\n<p>Nach allem ist daher Betriebsratst\u00e4tigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetztes. Der Betriebsrat kann also mit Betriebsratst\u00e4tigkeiten nicht gegen das Arbeitszeitgesetz versto\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Aber\u2026<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG Niedersachsen bel\u00e4sst es jedoch nicht bei dieser erfreulich klaren und zutreffenden rechtlichen Einsch\u00e4tzung. Das LAG Niedersachsen verweist auf die Rechtsprechung des\u00a0BAG\u00a0vom 7. Juni 1989, wonach der Arbeitgeber bei der Anordnung von Arbeitsleistung gegen\u00fcber Betriebsratsmitgliedern zu ber\u00fccksichtigen hat, ob diese Arbeitsleistung dem Betriebsratsmitglied im Hinblick auf\u00a0bereits\u00a0davor erbrachte beziehungsweise danach zu erbringende Betriebsratst\u00e4tigkeit nicht zugemutet werden\u00a0kann. Hier sind also wiederum die\u00a0Fallgestaltungen gemeint, in denen der Arbeitnehmer in der einen Schicht zur Arbeitsleistung eingeteilt ist, aber w\u00e4hrend einer anderen Schicht am selben Tage Betriebsratst\u00e4tigkeit erbringt. Wenn in solchen F\u00e4llen Betriebsratst\u00e4tigkeit und normale Arbeitsleistung addiert zu Zeitr\u00e4umen f\u00fchren w\u00fcrden, die gegen die H\u00f6chstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes versto\u00dfen, dann darf das Betriebsratsmitglied sich auf die Unzumutbarkeit eines derart langen Arbeitstages berufen und kann vom Arbeitgeber nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden. Die Wertungen des Arbeitszeitgesetzes finden also mittelbar Anwendung auf Betriebsratst\u00e4tigkeiten, allerdings nur und insoweit, als autonome Zeitentscheidungen des Betriebsrates mit arbeitgeberseitigen Weisungen kollidieren.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Rechtlich liegt das LAG Niedersachsen vollkommen richtig. Betriebsratst\u00e4tigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Zugleich ist auch die Einsch\u00e4tzung des LAG Niedersachsen zutreffend, dass der Arbeitgeber von einem Betriebsratsmitglied, das zuvor bereits an einer achtst\u00fcndigen Betriebsratssitzung teilgenommen hat, nicht mehr verlangen kann, danach einen achtst\u00fcndigen Arbeitstag zu erbringen.<\/p>\n<p>Folgt man den Gedanken und der Argumentation des LAG Niedersachsen, ist zugleich festgestellt, dass Betriebsratsmitglieder bei autonomen Zeitentscheidungen nicht an das Arbeitszeitgesetz gebunden sind. Ein Betriebsratsmitglied kann also sehr wohl an einem Tag ein achtst\u00fcndiges Betriebsseminar zuz\u00fcglich der An- und Abreise inklusive \u00dcberschreitung der 10-Stunden-Grenze ableisten, ohne dass ihm oder dem Arbeitgeber dies vorgeworfen werden\u00a0<a name=\"_GoBack\"><\/a>k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Ob solche Zeiten dann allerdings wiederum verg\u00fctungspflichtig sind, bestimmt sich einzig und allein nach \u00a7 37 Abs. 3 BetrVG. Wie auch bei normalen Arbeitnehmern \u2013 dies sei zur Klarstellung hervorgehoben \u2013 besteht eine Verg\u00fctungspflicht unter Umst\u00e4nden auch bei \u00dcberschreitungen des Arbeitszeitgesetzes.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Betriebsratsamt ist nach der gesetzlichen Grundkonzeption ein Ehrenamt. Der Betriebsrat unterliegt bei der Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit keinerlei Unterweisungen des Arbeitgebers. 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