{"id":7205,"date":"2015-08-26T15:18:11","date_gmt":"2015-08-26T13:18:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7205"},"modified":"2015-08-26T15:18:11","modified_gmt":"2015-08-26T13:18:11","slug":"kein-schadensersatzanspruch-fur-von-rechtswidrigem-streik-geschadigte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/08\/26\/kein-schadensersatzanspruch-fur-von-rechtswidrigem-streik-geschadigte\/","title":{"rendered":"Kein Schadensersatzanspruch f\u00fcr von rechtswidrigem Streik Gesch\u00e4digte?!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5924\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5924\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5924\" alt=\"RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5924\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Deutschland erlebt derzeit eine Renaissance der Streikkultur und des Streikrechts. Unsere Wirtschaftsabl\u00e4ufe leben von einer engen Verzahnung unterschiedlicher Unternehmen, Dienstleister und Zulieferer. Diese enge Verzahnung bringt eine gro\u00dfe Anf\u00e4lligkeit f\u00fcr St\u00f6rungen der Abl\u00e4ufe denknotwendig mit sich. Wenn der Zulieferer nicht liefert, stehen beim Hersteller die B\u00e4nder still. Diesen einfachen Grundsatz hat schon in der Vergangenheit bspw. die IG Metall geschickt ausgenutzt und \u2013 zur Schonung der Streikkasse \u2013 Schl\u00fcsselzulieferer mit kleinen Belegschaften bestreikt, um damit die Automobilindustrie insgesamt zu treffen.<!--more--><\/p>\n<p>Heute beobachten wir eine Steigerung dieses Prinzips: Kleine Spartengewerkschaften rufen ihre (zahlenm\u00e4\u00dfig \u00fcberschaubaren) Mitglieder zum Streik auf und verursachen damit enorme Auswirkungen. Dabei wird \u2013 man denke nur an die Gewerkschaften von Lokf\u00fchrern, Piloten und Fluglotsen \u2013 der Druck auf den Arbeitgeber gezielt damit ausge\u00fcbt, dass der Streik eine Vielzahl an Personen (Berufspendler, Berufsreisende, Urlaubsreisende, G\u00fctertransport, G\u00fcterversorgung von Industriekunden usw.) trifft. Neben dem \u201eKerndruck\u201c des Streiks, also dem operativen Schaden beim bestreikten Unternehmen selbst, zielen solche Spartengewerkschaften mit ihren Streiks bewusst darauf ab, dass ihr Arbeitgeber zugleich dem Druck der Drittbetroffenen und der \u00d6ffentlichkeit ausgeliefert ist.<\/p>\n<p><strong>Streik als legitimes Arbeitskampfmittel<\/strong><\/p>\n<p>Eine Arbeitsniederlegung als solche ist per se eine Handlung, die nach den zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen unrechtm\u00e4\u00dfig ist \u2013 entweder als Versto\u00df gegen Vertragspflichten (Arbeitspflicht aus dem Arbeitsvertrag) oder als deliktischer Eingriff in den Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Durch Art. 9 Abs. 3 GG und die darauf basierende Rechtsprechung zum Streikrecht (eine konkretere Kodifikation ist bis heute noch nicht erfolgt) wird diese Arbeitsniederlegung gerechtfertigt. Allerdings ist diese Rechtfertigungswirkung von Art. 9 GG nicht uferlos. Anders als in Frankreich bspw. rechtfertigt Art. 9 GG bspw. keine sog. Politischen Streiks, also Arbeitsniederlegungen, die auf die \u00c4nderung einer politischen Entscheidung (Rentenreform o.\u00e4.) abzielen. Der Arbeitskampf ist n\u00e4mlich nur insoweit legitim als er auf einen Tarifabschluss zielt. Arbeitgeber k\u00f6nnen aber keine Gesetzes\u00e4nderungen herbeif\u00fchren, weshalb politische Streiks in Deutschland unzul\u00e4ssig sind. Ebenso sind Streiks zu Zeitpunkten, zu denen das avisierte Streikziel bereits bzw. noch tariflich geregelt ist, also w\u00e4hrend der Laufzeit eines Tarifvertrages. Dies ist die Befriedungsfunktion des Tarifrechts. Wenn der Tarifvertrag geschlossen ist, soll es keinen Streik mehr geben (sog. &#8222;Relative Friedenspflicht&#8220;).<\/p>\n<p>Wird dennoch gestreikt, ist ein solcher Streik rechtswidrig. Er kann gerichtlich untersagt werden, was \u2013 angesichts der Bedeutung des Art. 9 GG \u2013 nur selten vorkommt. Im Falle eines rechtswidrigen Streiks sind die den Streik organisierende Gewerkschaft und die zu Unrecht Streikenden dem Streikopfer zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>BAG: Kein Schadensersatz f\u00fcr Drittbetroffene<\/strong><\/p>\n<p>In zwei Entscheidungen vom 25. August 2015 hat das BAG nun in zwei F\u00e4llen einen Schadensersatzanspruch von Unternehmen, die durch den rechtswidrigen Streik gegen ein drittes Unternehmen betroffen waren, verneint. In einem der beiden F\u00e4lle hatte die Gewerkschaft der Fluglotsen (GdF) den Flughafen Stuttgart bestreikt, wodurch zahlreiche Fl\u00fcge diverser Fluglinien ausfielen. Im zweiten Fall hatte die GdF einen Streik angek\u00fcndigt und schon durch die Ank\u00fcndigung gingen Buchungszahlen zur\u00fcck und Fl\u00fcge wurden gestrichen. In beiden F\u00e4llen wurden die Streiks durch gerichtliche Entscheidungen gestoppt bzw. ganz unterbunden. In beiden F\u00e4llen lagen also rechtswidrige Arbeitsniederlegungen vor und dem Grunde nach bestand damit jedenfalls ein Schadensersatzanspruch des jeweils bestreikten Arbeitgebers. Ausweislich einer am 25. August 2015 (zum Stuttgarter Fall) ver\u00f6ffentlichten <a href=\"http:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2015&amp;nr=18205&amp;pos=0&amp;anz=43&amp;titel=Arbeitskampfrecht_-_Schadensersatz_drittbetroffener_Unternehmen\">Pressemitteilung<\/a> des BAG verneinte das BAG einen Eingriff in die Gewerbebetriebe der betroffenen Fluglinien. Der Streik sei jeweils nur gegen die Deutsche Flugsicherung (DFS) gerichtet gewesen.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung des BAG \u2013 wenn man den Text der <a href=\"http:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2015&amp;nr=18205&amp;pos=0&amp;anz=43&amp;titel=Arbeitskampfrecht_-_Schadensersatz_drittbetroffener_Unternehmen\">Pressemitteilung<\/a> zugrunde legt \u2013 sieht einen Schadensersatz begr\u00fcndenden Eingriff in gesch\u00fctzte Rechte also nur dann als gegeben an, wenn der Eingriff (d.h. Schaden) durch die Handelnden beabsichtigt war. Das \u00fcberzeugt als Begr\u00fcndung auf mehreren Ebenen nicht.<\/p>\n<p>Zum einen war den streikenden Fluglotsen bei ihrem Streik sehr bewusst, dass ihre Arbeitsniederlegung den Ausfall von Fl\u00fcgen und damit auch finanzielle Nachteile f\u00fcr Fluggesellschaften (und viele weitere Unternehmen) nach sich ziehen w\u00fcrde. Die dramatischen Auswirkungen auf den Luftverkehr sind auch nicht nur unbeabsichtigte Nebenfolge eines Streiks der Fluglotsen, sondern ein wichtiges Druckmittel auf den bestreikten Arbeitgeber. Schon vom Sachverhalt her \u00fcberzeugt die Begr\u00fcndung daher nicht.<\/p>\n<p>Zum anderen verlangen \u00a7\u00a7 823 ff. BGB aber auch keine zielgerichtete Absicht, um die Schadensersatzpflicht auszul\u00f6sen. Es gen\u00fcgt vielmehr schon Fahrl\u00e4ssigkeit. Demgegen\u00fcber handelten GdF und Fluglotsen sogar mit bedingtem Vorsatz (in Kauf nehmen) im Hinblick auf die Sch\u00e4digung der Fluggesellschaften.<\/p>\n<p>Wenn ein PKW-Fahrer auf einen anderen PKW auff\u00e4hrt, haftet er schlie\u00dflich nicht nur diesem, sondern auch dessen Passagieren sowie weiteren Unfallbeteiligten (Fu\u00dfg\u00e4nger, weiter vorne betroffenen Fahrzeugen) auf Schadensersatz, obwohl er dies nicht gewollt \/ vorhergesehen hat. Dies gilt jedenfalls so weit, als ein Schadenseintritt in einem gewissen N\u00e4heverh\u00e4ltnis (Ad\u00e4quanz) zur die Haftung ausl\u00f6senden Handlung steht. Unabsehbare, ungew\u00f6hnliche Schadensverl\u00e4ufe sind demnach ausgeschlossen. Der Schadenseintritt bei Lufthansa &amp; Co. bei einem Streik der GdF ist hingegen evident und zwingende Folge eines Ausfalls der Flugsicherung. Das Argument des BAG l\u00e4sst sich nicht in die Struktur und Systematik der \u00a7\u00a7\u00a0823 ff. BGB einf\u00fcgen. Es schafft eine \u201elex Gewerkschaft\u201c als Haftungsprivilegierung. Insofern wird es spannend sein, die ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung des BAG zu lesen.<\/p>\n<p><strong>L\u00f6sungsvorschlag<\/strong><\/p>\n<p>Politisch mag eine Haftungsprivilegierung (insbesondere der Spartengewerkschaften) gew\u00fcnscht sein. Ein Streik der der GdF\/VC Cockpit\/GdL\/UFO betrifft schlie\u00dflich zwingend und ausnahmslos zahllose \u201eDrittbetroffene\u201c \u2013 Unternehmen und B\u00fcrger. Das Risiko eines rechtswidrigen Streiks ist dann schnell existenzbedrohend. Das Risiko rechtswidrigen Handelns muss aber letztlich jeder B\u00fcrger, jedes Unternehmen tragen. Es ist der Preis unserer freiheitlichen Gesellschaft. Bei dem derzeit geltenden \u201eAlles oder Nichts\u201c-Prinzip im Streikrecht, wonach der Streik entweder in G\u00e4nze zul\u00e4ssig ist (und damit der gesamte Zug-\/Flugverkehr ruht) oder rechtswidrig ist, muss es konsequenterweise auch bei der Haftung bei demselben Prinzip bleiben.<\/p>\n<p>Einen Ausweg b\u00f6te aus Sicht des Autors eine Aufgabe dieses Alles oder Nichts-Prinzips. Wenn einerseits beim Streikrecht eine Einschr\u00e4nkung zugunsten der Drittbetroffenen vorgenommen wird, ist andererseits auch eine Haftungsprivilegierung rechtswidrig Streikender denkbar. Gerade im Bereich der Daseinsvorsorge ist es selbst in (noch) streikfreundlicheren Rechtsordnungen als Deutschland (bspw. Italien) zwingend, dass beide Seiten vor Streikbeginn eine Notversorgung verabreden, rechtzeitig vorab publik machen und gew\u00e4hrleisten. Drittbetroffene Unternehmen und B\u00fcrger erhalten also die M\u00f6glichkeit, sich rechtzeitig auf den Streik einzustellen und wissen vorab <em>definitiv<\/em>, welcher Zug, welcher Flug \u201egeht\u201c und welcher nicht. Dazu bed\u00fcrfte es aber einer bahnbrechenden Ma\u00dfnahme: der Gesetzgeber m\u00fcsste endlich den Mut finden, erstmals die Grenzen des Streikrechts gesetzlich zu regeln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Deutschland erlebt derzeit eine Renaissance der Streikkultur und des Streikrechts. Unsere Wirtschaftsabl\u00e4ufe leben von einer engen Verzahnung unterschiedlicher Unternehmen, Dienstleister und Zulieferer. 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