{"id":724,"date":"2011-04-21T07:00:01","date_gmt":"2011-04-21T07:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=724"},"modified":"2011-04-19T17:22:43","modified_gmt":"2011-04-19T17:22:43","slug":"diskussion-zur-auslandsbeurkundung-wiederbelebt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/21\/diskussion-zur-auslandsbeurkundung-wiederbelebt\/","title":{"rendered":"Diskussion zur Auslandsbeurkundung wiederbelebt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_728\" style=\"width: 134px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-728\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/21\/diskussion-zur-auslandsbeurkundung-wiederbelebt\/7842_012_joppen_r\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-728\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/7842_012_Joppen_r-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"124\" height=\"123\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-728\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M. <\/p><\/div>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 2. 3. 2011 (Az. I-3 WX 236\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,413673,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 808<\/a>) neuen Schwung in die Diskussion um das Thema von Auslandsbeurkundungen gebracht. In der Vergangenheit war es durchaus \u00fcblich und wurde von der herrschenden Meinung als zul\u00e4ssig erachtet, die \u00dcbertragung und Verpf\u00e4ndung von GmbH-Anteilen oder den Abschluss von Gesellschaftervereinbarungen in Basel, Z\u00fcrich oder Zug zu beurkunden. Vorteil dabei war, dass in der Schweiz die Beurkundungsgeb\u00fchren mit dem Notar frei vereinbart werden k\u00f6nnen. Anders in Deutschland \u2013 hier sind die Notariate zur Abrechnung nach der gesetzlichen Kostenordnung verpflichtet. Die H\u00f6he der Geb\u00fchren richtet sich dabei nach dem Gesch\u00e4ftswert. <!--more--><\/p>\n<p>Trotz Bestehens einer Obergrenze f\u00fcr den Gesch\u00e4ftswert bei 60 \u20ac k\u00f6nnen die Geb\u00fchren auch bei einfacheren Angelegenheiten daher vergleichsweise hoch sein. Auf der anderen Seite steht bei einem Mitglied des deutschen Notariats in Fragen des deutschen Rechts ein zuverl\u00e4ssiger Beratungspartner zur Seite.<\/p>\n<p>Bedenken gegen die Zul\u00e4ssigkeit von Beurkundungen in der Schweiz wurden erstmals laut, als zum 1. 2. 2008 das Schweizer Obligationenrecht dahingehend ge\u00e4ndert wurde, dass die \u00dcbertragung von Anteilen an einer Schweizer GmbH nun nicht mehr zwingend der notariellen Beurkundung bedarf. Ein j\u00e4hes Ende fand der Beurkundungstourismus dann im darauffolgenden Jahr durch ein obiter dictum des LG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 7. 10. 2009 (Az. 3-13 O 46\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,344350,\">DB0344350<\/a>). Danach verneinte das LG Frankfurt die Zul\u00e4ssigkeit der Auslandsbeurkundung mit der Begr\u00fcndung, ein Schweizer Notar k\u00f6nne mangels Amtsbefugnis in Deutschland der Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nicht nachkommen, wie es der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek\u00e4mpfung von Missbr\u00e4uchen (MoMiG) am 1.\u00a0 11. 2008 eingef\u00fchrte \u00a7 40 Abs. 2 GmbHG erfordert. Obwohl es sich nur um die Nebenbemerkung eines unteren Gerichts handelte, stand fortan die Formunwirksamkeit einer im Ausland beurkundeten Anteils\u00fcbertragung im Raum. Dieses Risiko wollte kaum jemand mehr eingehen.<\/p>\n<p>Mit dem jetzigen Beschluss des OLG D\u00fcsseldorf k\u00f6nnte allerdings wieder eine Kehrtwende eingeleitet werden. Gegenstand der Beschwerde zum OLG D\u00fcsseldorf war die Verweigerung des zust\u00e4ndigen Registergerichts, eine von einem Schweizer Notar erstellte und mit der Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 2 GmbHG versehene Gesellschafterliste in das Handelsregister aufzunehmen. Der Notar mit Amtssitz in Basel hatte die \u00dcbertragung von Gesch\u00e4ftsanteilen an einer deutschen GmbH beurkundet und sich f\u00fcr die Einreichung der Liste beim zust\u00e4ndigen Handelsregister eines deutschen Notars als Boten bedient. Das Registergericht hatte die Annahme der Liste mit der Begr\u00fcndung verweigert, die Anteils\u00fcbertragung sei unwirksam, da diese nach der durch das MoMiG geschaffenen Rechtslage nur vor einem deutschen Notar erfolgen k\u00f6nne, denn nur dieser k\u00f6nne Adressat der \u00f6ffentlich-rechtlichen Amtspflicht in \u00a7 40 Abs. 2 GmbHG sein.<\/p>\n<p>Dieser Rechtsauffassung folgt das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Beschluss nicht. Seine Begr\u00fcndung st\u00fctzt es auf die folgenden Aspekte: Erstens sei die Beurkundung in bestimmten Kantonen der Schweiz, wie bereits h\u00f6chstrichterlich entschieden, der deutschen Beurkundung gleichwertig, da dort das Notariat eine der dem deutschen Notariat entsprechende Funktion habe und das Verfahren der Beurkundung dem deutschen entspreche. Das habe sich auch nicht dadurch ge\u00e4ndert, dass das Schweizer Obligationenrecht ge\u00e4ndert wurde und nun eine privatschriftliche Anteils\u00fcbertragung zulasse. Eine Beurkundung sei nach wie vor freiwillig zul\u00e4ssig. Das Notar- und Beurkundungsrecht selbst hingegen sei nicht ge\u00e4ndert worden, so dass sich an der Gleichwertigkeit des Verfahrens nichts ge\u00e4ndert habe.<\/p>\n<p>Aus den durch das MoMiG eingef\u00fchrten \u00c4nderungen oder der Gesetzesbegr\u00fcndung lasse sich ebenfalls keine Unzul\u00e4ssigkeit von Auslandsbeurkundungen ableiten. Die Gesetzessystematik spreche dagegen, die Unzul\u00e4ssigkeit von Auslandsbeurkundungen mit der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Einreichung der neuen Gesellschafterliste zu begr\u00fcnden. Hierbei handele es sich um eine reine Mitteilungspflicht des Notars, die auf die Wirksamkeit der Anteils\u00fcbertragung keinen Einfluss habe. Insbesondere sei die Pr\u00fcfungspflicht des Notars hinsichtlich der Ver\u00e4nderungen im Gesellschafterkreis der GmbH begrenzt, da lediglich die Richtigkeit der aktuell beurkundeten Anteils\u00fcbertragung best\u00e4tigt werde.<\/p>\n<p>Der seit MoMiG eingef\u00fchrte Schutz des guten Glaubens hinsichtlich der Gesellschafterstellung kn\u00fcpfe an die Gesellschafterliste allgemein an, unabh\u00e4ngig davon, ob sie von einem Notar oder der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eingereicht werde. Ziel des MoMiG sei die Steigerung der internationalen Attraktivit\u00e4t der GmbH. Ein Verbot der Auslandsbeurkundung und der damit verbundenen Kostenersparnis w\u00fcrde diesem Zweck zuwiderlaufen. Mit dieser Begr\u00fcndung erachtet das OLG D\u00fcsseldorf die Beurkundung der GmbH-Anteilsabtretung in Basel als wirksam.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf geht weiter darauf ein, dass auch eine ausl\u00e4ndische Urkundsperson \u00a0zur Einreichung der neuen Gesellschafterliste beim Handelsregister berechtigt sei. Habe der ausl\u00e4ndische Notar die aus Sicht des OLG wirksame Beurkundung durchgef\u00fchrt, k\u00f6nne er sich eines deutschen Kollegen als Boten bedienen, um die Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.<\/p>\n<p>Der Beschluss des OLG D\u00fcsseldorf ist zu begr\u00fc\u00dfen, da sich das Gericht inhaltlich mit der Zul\u00e4ssigkeit der Auslandsbeurkundung nach Inkrafttreten des MoMiG auseinandersetzt und diese ausf\u00fchrlich und dogmatisch \u00fcberzeugend begr\u00fcndet. F\u00fcr die \u00dcbertragung oder Verpf\u00e4ndung von GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilen wird damit die Auslandsbeurkundung wieder zu einer kosteng\u00fcnstigen Alternative. Hinsichtlich komplexerer Sachverhalte und solcher, die die Gesellschaftsverfassung betreffen, ist die Beiziehung einer deutschen Notarin bzw. eines deutschen Notars nach wie vor unerl\u00e4sslich. Der Beschluss des OLG D\u00fcsseldorf ist jedoch ein Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit, auch wenn abzuwarten bleibt, ob sich andere Oberlandesgerichte und der BGH dem Urteil anschlie\u00dfen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 2. 3. 2011 (Az. I-3 WX 236\/10, DB 2011 S. 808) neuen Schwung in die Diskussion um das Thema von Auslandsbeurkundungen gebracht. 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