{"id":7241,"date":"2015-10-12T15:49:57","date_gmt":"2015-10-12T13:49:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7241"},"modified":"2015-10-12T16:08:56","modified_gmt":"2015-10-12T14:08:56","slug":"bverfg-tarifeinheit-bleibt-zunachst-aber-mit-masgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/10\/12\/bverfg-tarifeinheit-bleibt-zunachst-aber-mit-masgaben\/","title":{"rendered":"BVerfG: Tarifeinheit bleibt zun\u00e4chst \u2013 aber mit Ma\u00dfgaben"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7079\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/05\/L\u00f6wisch_Manfred.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7079\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7079\" alt=\"Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred L\u00f6wisch, Leiter der Forschungsstelle f\u00fcr Hochschularbeitsrecht an der Universit\u00e4t Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/05\/L\u00f6wisch_Manfred-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7079\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred L\u00f6wisch, Leiter der Forschungsstelle f\u00fcr Hochschularbeitsrecht an der Universit\u00e4t Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr<\/p><\/div>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Antr\u00e4ge des Marburger Bundes, des Deutschen Journalisten-Verbands und der Vereinigung Cockpit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz abgelehnt (Beschluss vom 06.10.2015 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2015\/10\/rs20151006_1bvr157115.html\">1 BvR 1571\/15, 1 BvR 1582\/15, 1 BvR 1588\/15<\/a>). Es fehle an gravierenden, irreversiblen oder nur schwer revidierbaren Nachteilen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machten. Derzeit sei nicht absehbar, dass den Berufsgewerkschaften bei Fortgeltung des Gesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Aushandeln von Tarifvertr\u00e4gen l\u00e4ngerfristig unm\u00f6glich w\u00fcrde oder sie im Hinblick auf ihre Mitgliederzahl oder ihre Tariff\u00e4higkeit in ihrer Existenz bedroht w\u00e4ren.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BVerfG<\/strong><\/p>\n<p>Damit bleibt das Gesetz zun\u00e4chst in Kraft. \u00dcberschneiden sich die pers\u00f6nlichen Geltungsbereiche der Tarifvertr\u00e4ge verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb, sind nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, welche in dem Betrieb die Mehrheit hat.<\/p>\n<p>Ganz ohne Trost l\u00e4sst das BVerfG die Berufsgewerkschaften aber nicht. Dieser Trost besteht zun\u00e4chst in Hinweisen zum Verfahren. Das Gericht betont in <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2015\/bvg15-073.html\">seiner Pressemitteilung<\/a> zu dem Beschluss, dass der Ausgang in der Hauptsache offen sei. Die Faustregel, dass Hauptsacheverfahren gew\u00f6hnlich ebenso ausgehen wie vorangehende einstweilige Anordnungsverfahren, gilt mithin ausdr\u00fccklich nicht. Auch strebt das Gericht eine Entscheidung bis Ende 2016 an \u2013 will also die Zeit der Ungewissheit, gemessen an der Dauer sonstiger Verfahren, gering halten. Schlie\u00dflich weist es darauf hin, dass bei einer erheblichen \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse ein erneuter Antrag m\u00f6glich sei \u2013 das Gericht gar ohne solchen Antrag eine einstweilige Anordnung von Amts wegen erlassen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Kollisionsregel greift erst bei gerichtlicher Feststellung des Kollisionsfalls<\/strong><\/p>\n<p>Gewichtiger sind die tarifrechtlichen und arbeitskampfrechtlichen Ma\u00dfgaben. Die erste dieser Ma\u00dfgaben folgt aus einem \u00fcberraschenden Verst\u00e4ndnis der Kollisionsregel. Nach Auffassung des Gerichts greift sie nur und erst, wenn auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien der Kollisionsfall gerichtlich festgestellt wird.<\/p>\n<p>Dass ein entsprechender Feststellungsbeschluss vor der in einem Jahr zu erwartenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren rechtskr\u00e4ftig und damit wirksam wird, d\u00fcrfte kaum vorkommen. So bleibt es in den meisten F\u00e4llen zun\u00e4chst einmal beim Nebeneinander der kollidierenden Tarifvertr\u00e4ge, ohne dass der Arbeitgeber geltend machen k\u00f6nnte, er sei aus dem Minderheitstarifvertrag zu nichts verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckwirkende Nichtigkeitsfeststellung<\/strong><\/p>\n<p>Zweite Ma\u00dfgabe: Wird im Hauptsacheverfahren die Nichtigkeit der Kollisionsregel festgestellt, wirkt dies nach Auffassung des Gerichts ex tunc, sodass verdr\u00e4ngte Tarifvertr\u00e4ge auch f\u00fcr die Vergangenheit gelten. Anspr\u00fcchen aus diesen Vertr\u00e4gen m\u00fcsse ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen in den Bestand zwischenzeitlich geschlossener Vereinbarungen angesichts der umfassenden \u00f6ffentlichen Debatte \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer gesetzlich angeordneten Tarifeinheit nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>Praktisch hei\u00dft das: Arbeitgeber k\u00f6nnen nicht auf die abschlie\u00dfende Wirkung des mit einer Mehrheitsgewerkschaft geschlossenen Tarifvertrags vertrauen. Vielmehr sehen sie sich bei Obsiegen der Berufsgewerkschaften im Hauptsacheverfahren zwei einander widersprechenden Tarifvertr\u00e4gen mit sich m\u00f6glicherweise kumulierenden Belastungen gegen\u00fcber. Das wird den Eifer, schon vor der Entscheidung in der Hauptsache auf die Tarifeinheit zu setzen, abk\u00fchlen.<\/p>\n<p><strong>Kein Eingriff in die Koalitionsfreiheit durch das Tarifeinheitsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>Zum Arbeitskampfrecht stellt das Gericht fest, dass das Tarifeinheitsgesetz die Zul\u00e4ssigkeit von Ma\u00dfnahmen des Arbeitskampfes, die grunds\u00e4tzlich vom Schutz der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz umfasst seien, gar nicht regele. Der allgemeine Hinweis der Gesetzesbegr\u00fcndung, eine Arbeitskampfma\u00dfnahme k\u00f6nne im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein, wenn sie auf Abschluss eines wegen der Kollisionsregel nicht zur Anwendung kommenden Tarifvertrags gerichtet sei, trage schon deshalb nicht, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen sei und deshalb nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass das Gesetz mit Wirkung ex tunc f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p><strong>Ausblick: Minderheitsgewerkschaften k\u00f6nnen (vorerst) weiter streiken<\/strong><\/p>\n<p>Bis zur Entscheidung in der Hauptsache k\u00f6nnen potentielle Minderheitsgewerkschaften also getrost weiter streiken, um ihre Tarifvertr\u00e4ge durchzusetzen. Die M\u00f6glichkeit, dass das Gericht in der Hauptsache doch zugunsten des Tarifeinheitsgesetzes entscheidet, m\u00fcssen sie nicht f\u00fcrchten. Denn das BVerfG geht davon aus, dass die Minderheitsgewerkschaften das Recht haben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache ihre tariflichen Ziele zu verfolgen. Jedenfalls aber w\u00fcrde es am Verschulden sowohl der streikenden Arbeitnehmer als auch der Streikf\u00fchrer der Gewerkschaften fehlen.<\/p>\n<p>Davon ganz abgesehen: Auch wenn sich das Tarifeinheitsgesetz letztlich als wirksam erweisen sollte, kann es Streiks von Minderheitsgewerkschaften nicht die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit nehmen, weil diese nach wie vor tarifpolitische Ziele verfolgen ( siehe dazu im Einzelnen <i>L\u00f6wisch, <\/i>Tarifeinheit und die Auswirkungen auf das Streikrecht, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635802615513916828&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f29%2fb%2f29ba8277c78517f63ef7d2cbfb9e0e98.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2015 S.\u00a01102<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Antr\u00e4ge des Marburger Bundes, des Deutschen Journalisten-Verbands und der Vereinigung Cockpit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz abgelehnt (Beschluss vom 06.10.2015 \u2013 1 BvR 1571\/15, 1 BvR 1582\/15, 1 BvR 1588\/15). Es fehle an &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/10\/12\/bverfg-tarifeinheit-bleibt-zunachst-aber-mit-masgaben\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,39685],"tags":[2134,39761,39760,39763,39762,39759,3797,7646,39758],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7241"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7241"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7241\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7244,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7241\/revisions\/7244"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7241"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7241"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7241"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}