{"id":7252,"date":"2015-10-23T18:18:54","date_gmt":"2015-10-23T16:18:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7252"},"modified":"2015-10-26T08:46:25","modified_gmt":"2015-10-26T07:46:25","slug":"bgh-absage-der-hauptversammlung-nach-ihrem-beginn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/10\/23\/bgh-absage-der-hauptversammlung-nach-ihrem-beginn\/","title":{"rendered":"BGH: Absage der Hauptversammlung nach ihrem Beginn"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7253\" style=\"width: 160px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/10\/wackabarth.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7253\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7253\" alt=\"Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth, FernUniversit\u00e4t in Hagen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/10\/wackabarth-150x168.jpg\" width=\"150\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7253\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth, FernUniversit\u00e4t in Hagen<\/p><\/div>\n<p>In den letzten Jahren wird das Hauptversammlungsprogramm von Aktiengesellschaften immer h\u00e4ufiger von einer (5%igen) Minderheit beeinflusst. Eine solche Minderheit kann nach \u00a7\u00a0122 Abs.\u00a02 AktG verlangen, dass bestimmte Punkte und Beschlussvorschl\u00e4ge auf die Tagesordnung gesetzt werden, oder es findet gar die Versammlung selbst gem. \u00a7\u00a0122 Abs.\u00a01 AktG auf Verlangen der Minderheit statt. Kommt der Vorstand einem entsprechenden Verlangen nicht nach, so kann die Minderheit gem. \u00a7\u00a0122 Abs.\u00a03 AktG ihr Verlangen gerichtlich durchsetzen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>J\u00fcngst berichteten <i>Grunewald<\/i> und <i>Schatz<\/i> in Heft 19 der AG 2015 \u00fcber eine ganze Reihe von F\u00e4llen, in denen dem Verlangen der Minderheit zun\u00e4chst nachgegeben wurde, diese auf der entsprechenden Hauptversammlung dann aber eine b\u00f6se \u00dcberraschung erlebte: Entweder lie\u00df der Versammlungsleiter \u00fcber den schon bekannt gemachten Beschlussvorschlag der Minderheit nicht abstimmen oder der Vorstand sagte gleich die ganze Versammlung wieder ab.<\/p>\n<p>Geschieht diese Absage fr\u00fch genug, so kann die Minderheit anschlie\u00dfend das Gericht anrufen und ggf. sp\u00e4ter selbst die HV einberufen. Nach ganz h.M. mutet das Gesetz die mit einer solchen gerichtlichen Entscheidung verbundene Verz\u00f6gerung der Minderheit zu, wie der BGH ausf\u00fchrlich noch einmal darlegt (Rn.\u00a023 ff.). Ob das richtig ist, sei hier einmal dahingestellt \u2013 Zweifel bestehen deshalb, weil die zun\u00e4chst erfolgende Einberufung und sp\u00e4tere Absage die Minderheit dann im praktischen Ergebnis schlechter stellt als die sofortige Ablehnung des Verlangens.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BGH<\/strong><\/p>\n<p>In der Konstellation, die der Entscheidung des BGH (Urteil vom 30.06.2015 \u2013 II ZR 142\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=635812212942494082&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f54%2f4%2f544a405ff0af8b4fdc0f281054939fdf.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2015 S. 2504<\/a>) zugrundelag, bestand die Besonderheit nun darin, dass die Absage durch den Vorstand erst erfolgte, als sich die Aktion\u00e4re bereits am Versammlungsort eingefunden hatten. In diesem Sonderfall spricht der BGH nun dem Vorstand die Kompetenz zur Absage der Versammlung ab, weil sich die an dem in der Einberufung bestimmten Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort erschienenen Aktion\u00e4re nach einer Einlasskontrolle im Versammlungsraum eingefunden haben und der Zeitpunkt des in der Einberufung angegebenen Beginns der Hauptversammlung bereits \u00fcberschritten war. Auf eine im Gesetz nicht verankerte f\u00f6rmliche Er\u00f6ffnung der HV komme es hingegen nicht an. Nach Auffassung des BGH hatte also die Absage keine \u201edingliche\u201c Wirkung mehr.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrte aber tats\u00e4chlich dazu, dass einige Aktion\u00e4re nach der Absage den Saal verlie\u00dfen, angeblich weil sie auf die Wirksamkeit der Absage vertrauten. Damit sei ihr Teilnahmerecht beeintr\u00e4chtigt, zumal der satzungsm\u00e4\u00dfig berufene Versammlungsleiter nicht anwesend war. Die verbliebenen Aktion\u00e4re hielten gleichwohl die ihrer Auffassung nach eben nicht wirksam abgesagte Hauptversammlung ab. Doch sind nach der Entscheidung des BGH die nachfolgend gefassten Beschl\u00fcsse wegen Verletzung der Teilnahmerechte der gegangenen Aktion\u00e4re gem. \u00a7\u00a0243 Abs.\u00a01 AktG anfechtbar. Und diese Anfechtbarkeit d\u00fcrfe auch der Vorstand geltend machen, selbst wenn sie letztlich auf seiner Kompetenz\u00fcberschreitung beruhe (Rn.\u00a046). Auch ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten (des anfechtenden Vorstands) verneint der BGH: Angesichts des Meinungsstandes zum \u201eBeginn der Hauptversammlung\u201c sei die Auffassung des Vorstands, er k\u00f6nne noch wirksam absagen, zwar falsch, aber nicht unhaltbar (Rn.\u00a051) und daher auch nicht missbr\u00e4uchlich.<\/p>\n<p><strong>Kritik<\/strong><\/p>\n<p>N\u00e4hme man das Urteil beim Wort, so bedeutete das: die Minderheit kann hier nicht einmal einen Antrag nach \u00a7\u00a0122 Abs.\u00a03 AktG auf gerichtliche Erm\u00e4chtigung stellen. Denn dieser Antrag setzt ja die Ablehnung des Verlangens der Minderheit oder eben eine sp\u00e4tere Absage der einmal einberufenen Versammlung voraus. Aber hier war die HV nicht wirksam \u2013 sondern eben nur: unwirksam \u2013 abgesagt. Daher m\u00fcsste die Minderheit erneut ein Verlangen nach \u00a7\u00a0122 Abs.\u00a01 AktG stellen und der Vorstand k\u00f6nnte das Spielchen endlos wiederholen, ohne dass es jemals den gesetzlich vorgesehenen Ausgang f\u00fcr die Minderheit n\u00e4hme \u2013 l\u00e4sst man einmal \u00a7\u00a0242 BGB au\u00dfen vor, der irgendwann dem Spuk ein Ende setzte.<\/p>\n<p>Der BGH h\u00e4tte hier vielmehr die Konsequenzen aus seinen vorherigen Erw\u00e4gungen ziehen m\u00fcssen. Ist die Hauptversammlung nicht abgesagt, so muss gelten: hic Rhodos, hic salta. Eine Verletzung des Teilnahmerechts der Aktion\u00e4re, die in F\u00e4llen wie diesem ja letztlich freiwillig gehen, ist zu verneinen: Dass irgendjemand unwirksame Verfahrenshandlungen vornimmt, m\u00fcssen die Anwesenden stets hinnehmen, ohne deshalb gleich zur Anfechtung berechtigt zu sein. Schlie\u00dflich endet ein Fu\u00dfballspiel ja auch nicht, nur weil ein Zuschauer eine Trillerpfeife dabei hat und zum Abpfiff benutzt. Und nach Beginn der Versammlung war der Vorstand eben nur noch Zuschauer. Alles andere verstie\u00dfe gegen das Selbstorganisationsrecht der Hauptversammlung. Wenn z.B. der aus wichtigem Grund abgew\u00e4hlte Versammlungsleiter anschlie\u00dfend bekannt gibt, dann sei die Hauptversammlung \u201eeben jetzt zu Ende\u201c, kann dies nicht die vom rechtm\u00e4\u00dfig gew\u00e4hlten Versammlungsleiter durchgef\u00fchrte Versammlung und Beschlussfassung anfechtbar machen. Das muss auch gelten, wenn einige Aktion\u00e4re das nicht wissen und einfach gehen. Richtigerweise tun sie das auf eigenes Risiko.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zum Thema Hauptversammlung vgl. auch:<\/strong><\/p>\n<p><em>Riecker<\/em>, <span style=\"color: #000000\"><span style=\"color: #000000\">Nachlese zur Hauptversammlungssaison 2015 und Ausblick auf 2016, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=3&amp;t=635812204499533759&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f2e%2fa%2f2eaab749101a8564a42fa338dbeba27e.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2015 S. 2131<\/a><\/span><\/span><\/p>\n<p><em>Wicke<\/em>, Gemischte Protokollierung der Hauptversammlung einer nichtb\u00f6rsennotierten AG, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=9&amp;t=635812204499690196&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2ff5%2f5%2ff5509e7467bc59fa754e17f29adbd104.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2015 S. 1770\u00a0<\/a><\/p>\n<p><em>Goslar<\/em>, Anforderungen an satzungsm\u00e4\u00dfige Bestimmung eines Hauptversammlungsortes im Ausland, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=30&amp;t=635812209025865781&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f71%2f9%2f7199181fd9397c2e5dcc8b3d6b685f72.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2015 S. 178<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den letzten Jahren wird das Hauptversammlungsprogramm von Aktiengesellschaften immer h\u00e4ufiger von einer (5%igen) Minderheit beeinflusst. 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