{"id":7267,"date":"2015-10-28T16:00:50","date_gmt":"2015-10-28T15:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7267"},"modified":"2015-11-02T18:02:44","modified_gmt":"2015-11-02T17:02:44","slug":"delisting-das-rasche-ende-einer-kurzen-freiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/10\/28\/delisting-das-rasche-ende-einer-kurzen-freiheit\/","title":{"rendered":"Delisting \u2013 das rasche Ende einer kurzen Freiheit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7268\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/10\/HLFP_BroeckerNorbert.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7268\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7268\" alt=\"RA Dr. Norbert Br\u00f6cker, Hoffmann Liebs Fritsch &amp; Partner, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/10\/HLFP_BroeckerNorbert-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7268\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Norbert Br\u00f6cker, Hoffmann Liebs Fritsch &amp; Partner, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Nach weniger als zwei Jahren hat der Gesetzgeber eine kurze Phase gro\u00dfer Freiheiten beim Delisting beendet. Mit der j\u00fcngst verabschiedeten \u00c4nderung des B\u00f6rsengesetzes wurden die Anforderungen an den R\u00fcckzug von der B\u00f6rse neu geregelt. M\u00f6glich ist ein Delisting jetzt nur noch, wenn zugleich ein Erwerbsangebot nach dem Wertpapier\u00fcbernahmegesetz (Wp\u00dcG) vorgelegt wird und damit jeder Aktion\u00e4r die M\u00f6glichkeit hat, seine Aktien noch vor dem Delisting zu verkaufen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die gesetzliche Neuregelung gilt r\u00fcckwirkend schon f\u00fcr Antr\u00e4ge auf Widerruf der B\u00f6rsenzulassung von Aktien, die nach dem 07.09.2015 gestellt worden sind. Von diesem Zeitpunkt an war die gesetzlich vorgesehene Angebotspflicht konkret absehbar. An dieser R\u00fcckwirkung ist insofern nichts zu kritisieren: Wenn der Gesetzgeber sich schon f\u00fcr eine solche Angebotspflicht entscheidet, dann ist es auch sinnvoll, nicht jenen Gesellschaften ein Schlupfloch zu lassen, die noch ganz schnell vor dem f\u00f6rmlichen Inkrafttreten der Gesetzes\u00e4nderung ihr Delisting auf den Weg bringen wollen.<\/p>\n<p><strong>Delisting als kapitalmarktrechtlicher Vorgang<\/strong><\/p>\n<p>Allgemein begr\u00fc\u00dfenswert an der Neuregelung ist sicher, dass f\u00fcr ein Delisting kein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich ist. Zutreffend wird ein Delisting vielmehr als kapitalmarktrechtlicher Vorgang (und nicht als gesellschaftsrechtliche Strukturma\u00dfnahme) eingeordnet, sodass auch eine kapitalmarktrechtliche Regulierung dieses Vorgangs konsequent ist. In diese Linie f\u00fcgt sich eine am B\u00f6rsenkurs orientierte Abfindung.<\/p>\n<p>Manchen geht indessen der Anlegerschutz bei der jetzt verabschiedeten L\u00f6sung nicht weit genug. An sich m\u00fcsste man eher fragen, womit eine Abfindungspflicht \u00fcberhaupt zu rechtfertigen ist. Denn eigentlich ist es das normale Risiko jedes Anlegers, dass sich \u2013zumeist durch Herausbildung eines dominanten Gro\u00dfaktion\u00e4rs \u2013 die Verh\u00e4ltnisse einer Gesellschaft so \u00e4ndern, dass eine B\u00f6rsennotierung nicht mehr sinnvoll ist. Es wird stattdessen aber offenbar vielfach f\u00fcr legitim gehalten, wenn Kleinaktion\u00e4re beim B\u00f6rsenr\u00fcckzug noch einmal ein richtig gutes Gesch\u00e4ft machen k\u00f6nnen \u2013 und das, obgleich nach der Rechtsprechung des BVerfG feststeht, dass Eigentumspositionen durch ein Delisting gerade nicht ber\u00fchrt sind. Umgekehrt wird dem Gro\u00dfaktion\u00e4r gerne einmal unterstellt, er manipuliere mit finsteren Machenschaften den B\u00f6rsenkurs nach unten, um verbliebene Streubesitz-Aktien m\u00f6glichst billig einsammeln zu k\u00f6nnen. Dieses Verst\u00e4ndnis von Anlegerschutz scheint doch arg holzschnittartig.<\/p>\n<p><strong>Ausnahmen von der Ma\u00dfgeblichkeit des durchschnittlichen B\u00f6rsenkurs der letzten sechs Monate<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat solchen \u00dcberlegungen mit Recht im Wesentlichen widerstanden. Allerdings ist es nach den Neuregelungen so, dass ein Angebot zum durchschnittlichen B\u00f6rsenkurs der letzten sechs Monate nicht mehr ausreicht, wenn im ma\u00dfgeblichen Zeitraum von der Gesellschaft Insiderinformationen nicht oder nicht richtig ver\u00f6ffentlicht wurden oder wenn eine Marktmanipulation stattgefunden hat; in einem solchen Fall k\u00f6nnen die Aktion\u00e4re zivilrechtlich (aber nicht im Spruchverfahren) eine Abfindung zum Unternehmenswert verlangen. Hier d\u00fcrfte es in Zukunft spannend werden: F\u00fcr das Delisting m\u00fcssen sich die Emittentin (deren Vorstand den Widerrufsantrag stellen muss) und in der Regel ein Gro\u00dfaktion\u00e4r (der das Erwerbsangebot unterbreiten muss) im Vorfeld eng abstimmen. Bei diesem Abstimmungsprozess die insiderrechtlichen Vorschriften zu beachten, wird eine echte Herausforderung sein.<\/p>\n<p><strong>Hauptversammlung im Anschluss an Delisting<\/strong><\/p>\n<p>Gesellschaften k\u00f6nnen sich auf der Hauptversammlung, die der Entscheidung zum Delisting nachfolgt, also schon einmal auf inquisitorische Befragungen gefasst machen, wer wann mit dem abfindungsbereiten Gro\u00dfaktion\u00e4r gesprochen hat, welche Entscheidungen wann von wem getroffen wurden und auf welche Weise die Ad-hoc-Publizit\u00e4t beachtet wurde. Diese Fragen werden zum Ziel haben, anschlie\u00dfend die BaFin zu Ermittlungen wegen eines Versto\u00dfes gegen die Ad-hoc-Publizit\u00e4tspflichten in Marsch zu setzen und so die T\u00fcr zur Abfindung nach dem Unternehmenswert zu \u00f6ffnen. Die Konsequenz wird sein, dass sich Gesellschaften wieder sehr genau \u00fcberlegen werden, ob ein Delisting sinnvoll ist. Vielleicht f\u00fchrt also die Neuregelung im Ergebnis nur dazu, dass Gesellschaften angesichts solch drohender Auseinandersetzungen \u2013 trotz entfallener Sachgr\u00fcnde f\u00fcr die B\u00f6rsennotierung \u2013\u00a0die Zulassung aufrechterhalten und ein Delisting scheuen. Dann w\u00e4re weder f\u00fcr den Kapitalmarkt noch f\u00fcr die Anleger etwas erreicht. Insofern ist zu hoffen, dass die Ausnahmef\u00e4lle, die zu einer Abfindung zum Unternehmenswert statt zum B\u00f6rsenkurs f\u00fchren sollen, wirklich Ausnahmef\u00e4lle bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach weniger als zwei Jahren hat der Gesetzgeber eine kurze Phase gro\u00dfer Freiheiten beim Delisting beendet. Mit der j\u00fcngst verabschiedeten \u00c4nderung des B\u00f6rsengesetzes wurden die Anforderungen an den R\u00fcckzug von der B\u00f6rse neu geregelt. 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