{"id":7288,"date":"2015-11-06T17:21:42","date_gmt":"2015-11-06T16:21:42","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7288"},"modified":"2015-11-06T17:24:00","modified_gmt":"2015-11-06T16:24:00","slug":"bag-leiharbeitnehmer-zahlen-auch-fur-die-unternehmensmitbestimmung-mit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/11\/06\/bag-leiharbeitnehmer-zahlen-auch-fur-die-unternehmensmitbestimmung-mit\/","title":{"rendered":"BAG: Leiharbeitnehmer z\u00e4hlen auch f\u00fcr die Unternehmensmitbestimmung mit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6363\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/03\/Ludwig_Dr-Gero.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6363\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6363\" alt=\"RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/03\/Ludwig_Dr-Gero-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6363\" class=\"wp-caption-text\">RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Mit Beschluss vom 4. November 2015 (7 ABR 42\/13) setzt das Bundesarbeitsgericht seine neue Rechtsprechung fort, nach der bei der Zahl der Arbeitnehmer eines Betriebs und Unternehmens auch Leiharbeitnehmer zu ber\u00fccksichtigen sein k\u00f6nnen. Danach z\u00e4hlen diese nun auch bei der Bildung von Aufsichtsr\u00e4ten mit.<!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Beteiligungsrechte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretern \u2013 wie Wahl und Gr\u00f6\u00dfe eines Betriebsrats, dessen Beteiligungsrechte bei personellen Einzelma\u00dfnahmen und Betriebs\u00e4nderungen und die Unternehmensmitbestimmung \u2013 h\u00e4ngen h\u00e4ufig davon ab, wie viele Arbeitnehmer ein Betrieb bzw. das Unternehmen \u201ehat\u201c bzw. \u201ein der Regel besch\u00e4ftigt\u201c. Lange galt, dass Leiharbeitnehmer in dem Betrieb und Unternehmen des Entleihers bei diesen Schwellenwerten nicht mitzuz\u00e4hlen sind. Leiharbeitnehmer stehen nur zu dem Verleiher in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis, der sie Dritten, den Entleihern, vor\u00fcbergehend zur Arbeitsleistung \u00fcberl\u00e4sst. Betriebsorganisatorisch bestimmt das Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) in \u00a7 14 Abs. 1 ausdr\u00fccklich, dass Leiharbeitnehmer auch w\u00e4hrend der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angeh\u00f6rige des entsendenden Betriebs des Verleihers bleiben.<!--more--><\/p>\n<p><strong>BAG z\u00e4hlt Leiharbeitnehmer grunds\u00e4tzlich bei Schwellenwerten mit &#8230;<\/strong><\/p>\n<p>Trotz dieser klaren gesetzlichen Zuordnung zum Verleiherbetrieb hat das BAG in j\u00fcngerer Zeit aber entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Berechnung arbeitsrechtlicher Schwellenwerte im Betrieb und Unternehmen des Entleihers unter bestimmten Voraussetzungen zu ber\u00fccksichtigen sind (so im Hinblick auf die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Betriebs\u00e4nderungen: BAG, Urteil vom 18.10.2011 \u2013 1 AZR 335\/10; zum Geltungsbereich des K\u00fcndigungsschutzgesetzes: BAG, Urteil vom 24.01.2013 \u2013 2 AZR 140\/12; f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe des Betriebsrates: BAG, Beschluss vom 13.03.2013 \u2013 7 ABR 69\/11). Nach dieser Rechtsprechung kommt es f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs (die jeweils bejaht wurde) auf eine normzweckorientierte Auslegung des jeweiligen gesetzlichen Schwellenwertes an.<\/p>\n<p><strong>&#8230; nun auch bei der Bildung von Aufsichtsr\u00e4ten &#8230;<\/strong><\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung wendet das BAG in der \u2013 bislang nur als Pressemitteilung (Nr. 52\/15) vorliegenden \u2013 neuen Entscheidung nunmehr auch auf die Unternehmensmitbestimmung an. Nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) ist in Unternehmen bestimmter Rechtsformen, wenn sie in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen, ein Aufsichtsrat zu bilden, der sich je zur H\u00e4lfte aus Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzt. Im entschiedenen Fall war dieser Eingangsschwellenwert unproblematisch, auch ohne Ber\u00fccksichtigung von Leiharbeitnehmern, deutlich \u00fcberschritten. Fraglich war jedoch, ob die Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat in unmittelbarer Wahl oder, wie dies \u00a7 9 MitbestG in Unternehmen mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern grunds\u00e4tzlich vorsieht, durch Delegierte zu w\u00e4hlen waren. Dieser Schwellenwert war hier nur unter Einbeziehung von 444 auf Stammarbeitspl\u00e4tzen eingesetzten wahlberechtigten Leiharbeitnehmern \u00fcberschritten. Das BAG bejaht wie die Vorinstanzen deren Ber\u00fccksichtigung im konkreten Fall. Ob dies auch f\u00fcr andere Schwellenwerte der Unternehmensmitbestimmung gilt \u2013 insbesondere hinsichtlich der \u201eEingangsschwellenwerte\u201c daf\u00fcr, dass den Arbeitnehmern \u00fcberhaupt ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat zusteht (\u00a7 1 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz bzw. \u00a7 1 Abs. 1 MitbestG) \u2013, hat das BAG ausweislich der Pressemitteilung ausdr\u00fccklich nicht entschieden. Das BAG bleibt also bei seiner Einzelfallbetrachtung der konkreten Norm und vermeidet verallgemeinernde Aussagen. Indes weist die Tendenz der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich zu einer Ber\u00fccksichtigung und ist, auch wenn die Entscheidungsgr\u00fcnde noch nicht vorliegen, nicht ersichtlich, dass f\u00fcr die den Zugang zur Unternehmensmitbestimmung er\u00f6ffnenden Schwellenwerte anders zu entscheiden w\u00e4re. Es ist daher davon auszugehen, dass das BAG Leiharbeitnehmer auch insoweit mitz\u00e4hlen wird.<\/p>\n<p><strong>Gegenteilige Ansicht des OLG Hamburg<\/strong><\/p>\n<p>Interessant ist dann allerdings, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit in Gestalt des OLG Hamburg (Beschluss vom 31.01.2014 \u2013 11 W 89\/13) dies bereits gegenteilig entschieden hat. Das Oberlandesgericht referiert zwar die o. g. vorausgegangenen Entscheidungen des BAG zu den Schwellenwerten nach den \u00a7\u00a7 111 und 9 BetrVG, wendet sich f\u00fcr die Unternehmensmitbestimmung jedoch gegen eine Ber\u00fccksichtigung von Leiharbeitnehmern. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) zu dieser Frage steht trotz erhobener Rechtsbeschwerde noch aus, da diese als unzul\u00e4ssig verworfen wurde (Beschluss vom 27.01.2015 \u2013 II ZB 7\/14). K\u00fcnftig k\u00f6nnte dies aber noch ein Fall f\u00fcr den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes werden (nach Artikel 95 Abs. 3 GG\/\u00a7 2 Abs. 1 RsprEinhG).<\/p>\n<p><strong>Praxishinweise<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis wichtig ist, dass keinesfalls jeder Leiharbeitnehmer f\u00fcr Schwellenwertberechnungen zu ber\u00fccksichtigen ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob er auf einem Stammarbeitsplatz eingesetzt wird und wie lange der Einsatz dauert. Wird \u2013 wie auch vorliegend \u2013 auf die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer abgestellt, z\u00e4hlen Leiharbeitnehmer nur mit, wenn sie l\u00e4nger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, weil sie nur dann nach \u00a7 7 S. 2 BetrVG aktiv wahlberechtigt sind (das passive Wahlrecht schlie\u00dft \u00a7 14 Abs. 2 A\u00dcG grunds\u00e4tzlich aus). Zu den \u201ein der Regel\u201c Besch\u00e4ftigten geh\u00f6ren sie sogar nur, wenn sie normalerweise l\u00e4nger als sechs Monate besch\u00e4ftigt werden (BAG, Urteil vom 18.10.2011\u00a0\u2212 1 AZR 335\/10). Umgekehrt z\u00e4hlen Leiharbeitnehmer nicht mit, die nur im Ausnahmefall, \u00fcber die normale Personalst\u00e4rke des Betriebs hinaus eingesetzt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 4. 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