{"id":7308,"date":"2015-11-17T16:51:11","date_gmt":"2015-11-17T15:51:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7308"},"modified":"2015-11-18T09:52:49","modified_gmt":"2015-11-18T08:52:49","slug":"ohne-umweg-zum-kartellschadensersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/11\/17\/ohne-umweg-zum-kartellschadensersatz\/","title":{"rendered":"Ohne Umweg zum Kartellschadensersatz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7309\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/11\/Pickenpack_Vanessa_Pressefoto.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7309\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7309\" alt=\"RAin Dr. Vanessa Pickenpack, Oppenhoff &amp; Partner, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/11\/Pickenpack_Vanessa_Pressefoto-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7309\" class=\"wp-caption-text\">RAin Dr. Vanessa Pickenpack, Oppenhoff &amp; Partner, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Kartellschadensersatzklagen haben stark zugenommen. Aktuelles Beispiel ist die Klagewelle im sog. Zuckerkartell. Um im Klagefall zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts zu vermeiden, sollte die (schieds-)gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Kartellstreitigkeiten bereits bei der Vertragsgestaltung geregelt werden.<b><\/b><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Aktueller Anlass f\u00fcr diese Handlungsempfehlung ist eine Entscheidung des EuGH aus Mai 2015 (Rs. C-352\/13), die auf ein Klageverfahren der Cartel Damage Claims (CDC) zur\u00fcckgeht. CDC macht vor dem Landgericht Dortmund geb\u00fcndelt Schadensersatzanspr\u00fcche gegen sechs am sog. Bleichmittelkartell beteiligte Unternehmen geltend. Die Zust\u00e4ndigkeit des deutschen Gerichts wurde \u00fcber die Evonik Degussa als einzige deutsche Kartellantin und \u201eAnkerbeklagte\u201c begr\u00fcndet. Nachdem Evonik infolge eines Vergleichs mit CDC aus dem Verfahren ausschied, r\u00fcgten die \u00fcbrigen Beklagten die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Dortmund. Sie st\u00fctzten sich u.a. auf abweichende Gerichtsstands- und Schiedsklauseln in den Liefervertr\u00e4gen mit den Kl\u00e4gern.<\/p>\n<p><strong>Zur abweichenden gerichtlichen Zust\u00e4ndigkeit durch Gerichtsstandsklauseln<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH entschied, dass es bei der Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Dortmund bleibt. Von den europ\u00e4ischen Zust\u00e4ndigkeitsregeln (denjenigen der EuGVVO) k\u00f6nne durch Gerichtsstandsklauseln nur abgewichen werden, wenn sich die Klauseln eindeutig auch auf Kartellstreitigkeiten bez\u00f6gen. Solche Streitigkeiten l\u00e4gen au\u00dferhalb der Vertragsbeziehung und seien f\u00fcr den Gesch\u00e4digten bei Vertragsschluss regelm\u00e4\u00dfig nicht vorhersehbar. Das Argument greift auch f\u00fcr Schiedsklauseln. Kartellstreitigkeiten sind deshalb von Gerichtsstands- sowie von Schiedsklauseln nicht automatisch erfasst, wenn diese sich nur abstrakt auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis beziehen. Erforderlich ist, dass die Klauseln solche Streitigkeiten explizit einschlie\u00dfen oder sich ein entsprechender Wille der Vertragsparteien aus den Umst\u00e4nden ergibt.<\/p>\n<p>Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnten die in Einkaufs- und Liefervertr\u00e4gen vermehrt anzutreffenden pauschalierten Schadensersatzklauseln sein. Diese sehen vor, dass der Lieferant im Fall eines nachgewiesenen Kartellversto\u00dfes einen pauschalen Schadensersatz zahlt. Es spricht viel daf\u00fcr, dass die Vertragsparteien in solchen F\u00e4llen zuk\u00fcnftige Kartellstreitigkeiten bereits bei Vertragsschluss vorhergesehen haben und sich deshalb auch die Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln auf sie erstrecken sollen. Letztlich ist diese Frage aber im jeweiligen Einzelfall zu kl\u00e4ren. Die Parteien sollten ihren Willen deshalb bei Vertragsschluss eindeutig formulieren. Nur so kann einem zeit- und kostenintensiven Streit \u00fcber den eingeschlagenen Rechtsweg und die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts vorgebeugt werden.<\/p>\n<p><strong>Eingeschr\u00e4nkte W\u00e4hlbarkeit des Gerichtsstands f\u00fcr Kartellstreitigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Gestaltung der Klauseln gilt es im Blick zu haben, dass der Gerichtsstand f\u00fcr Kartellstreitigkeiten nach deutschem Recht nur eingeschr\u00e4nkt w\u00e4hlbar ist. Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit obliegt stets den Landgerichten und ist\u00a0auf bestimmte Gerichte konzentriert. Dies kann auch die grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige Ortswahl einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Schiedsklauseln bieten hier mehr Gestaltungsspielraum, weil u.a. der Schiedsort frei w\u00e4hlbar ist. Allerdings binden Schiedsvereinbarungen nur die beteiligten Parteien. Dritte k\u00f6nnen nur mit Einverst\u00e4ndnis aller Beteiligten am Schiedsverfahren teilnehmen. Es m\u00fcssen also alle Beteiligten nach Auftreten einer Kartellstreitigkeit zumindest insoweit noch einigungsbereit sein. Daran wird es meist fehlen. Dies hat prozessuale und strategische Auswirkungen: Der Gesch\u00e4digte kann die Kartellanten nicht als Gesamtschuldner verklagen; f\u00fcr den Kartellanten wiederum scheidet eine Streitverk\u00fcndung an seine Mitkartellanten aus. Das kann f\u00fcr beide Parteien vorteilhaft sein. Denn die Auseinandersetzung \u00fcber Kartellsch\u00e4den findet so unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit und rein bilateral statt. Dies sch\u00fctzt die Parteien vor unerw\u00fcnschter Publicity, die h\u00e4ufig einen Reputationsschaden nach sich zieht, und erh\u00f6ht zugleich die Vergleichschancen. Es lohnt sich deshalb, Schiedsverfahren f\u00fcr Kartellstreitigkeiten in Betracht zu ziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kartellschadensersatzklagen haben stark zugenommen. Aktuelles Beispiel ist die Klagewelle im sog. Zuckerkartell. 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