{"id":7314,"date":"2015-12-03T09:33:59","date_gmt":"2015-12-03T08:33:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7314"},"modified":"2015-12-03T09:33:59","modified_gmt":"2015-12-03T08:33:59","slug":"hinterbliebene-erben-urlaubsanspruch-arbeitsgerichte-folgen-dem-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/12\/03\/hinterbliebene-erben-urlaubsanspruch-arbeitsgerichte-folgen-dem-eugh\/","title":{"rendered":"Hinterbliebene erben Urlaubsanspruch: Arbeitsgerichte folgen dem EuGH"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6960\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/02\/Gastell_Roland.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6960\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6960\" alt=\"RA\/FAArbR Dr. Roland Gastell, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/02\/Gastell_Roland-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6960\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Roland Gastell, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 01.12.2015 entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht, sondern sich in einen Abgeltungsanspruch der Erben umwandelt (56 Ca 10968\/15). \u00dcberraschend? Nein.<\/p>\n<p>Wir sind zwar in Deutschland immer von dem Gedanken ausgegangen, dass es der Zweck des Urlaubs sei, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers wiederherzustellen und langfristig zu erhalten \u2013 was bei Erben schlicht nicht m\u00f6glich ist. Davon m\u00fcssen wir uns nun aber verabschieden. Mit der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs und der damit eingeleiteten und jetzt beginnenden \u00c4nderung der deutschen Rechtsprechung wird der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses endg\u00fcltig zum blo\u00dfen Verm\u00f6gensanspruch.<!--more--><\/p>\n<p>In dem aktuellen Fall, \u00fcber den das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden hatte, stand einer Arbeitnehmerin im Zeitpunkt ihres Todes noch ein Anspruch auf Erholungsurlaub von 33 Tagen zu. Ihre Erben verlangten vom Arbeitgeber die Auszahlung dieses Urlaubs.<\/p>\n<p><strong>Das Bundesarbeitsgericht<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte einen solchen Anspruch mit Urteil vom 12.3.2013 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635847316146015961&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f77%2fe%2f77e8c942637f04ae1a2d730ded96dc72.xml&amp;ref=hitlist_hl\">9 AZR 532\/11<\/a>) noch abgelehnt. Es vertrat die Auffassung, dass der Urlaubsanspruch unterginge und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln k\u00f6nne, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis wegen des Todes des Arbeitnehmers ende. Dabei hat sich das Bundesarbeitsgericht ausdr\u00fccklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht die vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof erzwungene \u00c4nderung des Urlaubsrechts die Vererbbarkeit des Urlaubs bzw. eines entsprechenden Abgeltungsanspruchs verlange. Dies hat das Bundesarbeitsgericht verneint. Es hat erkl\u00e4rt, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof davon ausginge, Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch seien zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003\/88\/EG) solle sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sich zum einen von der Aus\u00fcbung seiner Arbeit erholen k\u00f6nne und zum anderen \u00fcber einen Zeitraum f\u00fcr Entspannung und Freizeit verf\u00fcge. Diese Zwecke lie\u00dfen sich, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende, aber nicht mehr erreichen.<\/p>\n<p><strong>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>Das sah der Europ\u00e4ische Gerichtshof allerdings anders, als er ein Jahr sp\u00e4ter \u00fcber einen entsprechenden Fall zu entscheiden hatte, der ihm vom Landesarbeitsgericht Hamm vorgelegt worden war. In seinem Urteil vom 12.06.2014 in der Rechtssache Bollacke (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=635847318562040297&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fd8%2fb%2fd8b393a38c30258e6dc9bd04b5799463.xml&amp;ref=hitlist_hl\">C-118\/13<\/a>) erkl\u00e4rte der Europ\u00e4ische Gerichtshof, dass die Arbeitszeitrichtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenst\u00fcnde, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begr\u00fcndung eines Abgeltungsanspruchs f\u00fcr nicht genommenen Urlaub untergehe, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende. Aus dem Begriff des bezahlten Jahresurlaubs folge, dass f\u00fcr die Dauer dieses Urlaubs das Entgelt f\u00fcr den Arbeitnehmer beizubehalten sei. Darum solle der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, wenn der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses keine M\u00f6glichkeit habe, den bezahlten Jahresurlaub in natura zu nehmen, verhindern, dass dem Arbeitnehmer jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Urlaub, etwa in finanzieller Form, vorenthalten werde. Voraussetzung f\u00fcr die Abgeltung sei allein, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet sei und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen habe. Insofern k\u00f6nne aus dem Umstand, dass ein Arbeitsverh\u00e4ltnis durch Tod des Arbeitnehmers ende, keine weitere Einschr\u00e4nkung abgeleitet werden. Die Urlaubsabgeltung stelle einen unerl\u00e4sslichen finanziellen Ausgleich dar, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen. W\u00fcrde man anders entscheiden, h\u00e4tte dies zur Folge, dass ein unw\u00e4gbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis r\u00fcckwirkend zum vollst\u00e4ndigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Das Arbeitsgericht Berlin<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Entscheidung in Sachen Bollacke gab es keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich die deutsche Rechtsprechung \u00e4ndern w\u00fcrde. Dies ist nun geschehen. Das Arbeitsgericht Berlin folgt der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs, und auch das Bundesarbeitsgericht wird dies in letzter Instanz tun.<\/p>\n<p><strong>Hinweise f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Auch die Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs bezieht sich nur auf den gesetzlichen Urlaub. Wenn also Arbeitgeber schon im Hinblick auf das Erl\u00f6schen von Urlaubsanspr\u00fcchen zwischen gesetzlichem und \u00fcbergesetzlichem Urlaub differenzieren konnten, ist dies auch im Fall des Todes des Arbeitnehmers m\u00f6glich. Unklar ist, ob und ggf. an welche Ausschlussfristen sich Erben f\u00fcr die Urlaubsabgeltung halten m\u00fcssen. Solange diese Rechtsfrage ungekl\u00e4rt ist, sollten sich Arbeitgeber auf jeden Fall auch gegen\u00fcber Erben zun\u00e4chst einmal auf Ausschlussfristen berufen.<\/p>\n<p>Offen ist schlie\u00dflich, ob es sich bei dem vererbten Urlaubsabgeltungsanspruch sozialversicherungsrechtlich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt. Beim normalen Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers ist dies der Fall. Nicht hingegen wohl beim Urlaubsabgeltungsanspruch, der erst durch den Tod des Arbeitnehmers entsteht. Bis hier eine offizielle Kl\u00e4rung vorliegt, sollte der betroffene Arbeitgeber jedoch vorsorglich R\u00fccksprache mit der Einzugsstelle halten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 01.12.2015 entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht, sondern sich in einen Abgeltungsanspruch der Erben umwandelt (56 Ca 10968\/15). \u00dcberraschend? Nein. 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