{"id":7334,"date":"2016-01-25T18:02:16","date_gmt":"2016-01-25T17:02:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7334"},"modified":"2016-01-25T18:07:35","modified_gmt":"2016-01-25T17:07:35","slug":"bewegung-in-sachen-sup-im-europaeischen-parlament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/01\/25\/bewegung-in-sachen-sup-im-europaeischen-parlament\/","title":{"rendered":"Bewegung in Sachen SUP im Europ\u00e4ischen Parlament"},"content":{"rendered":"<p>Am kommenden Freitag (28.1.) steht das Vorhaben einer Einpersonen-Kapitalgesellschaft zur Beratung im Rechtsausschuss des Europ\u00e4ischen Parlaments. Die Societas Unius Persona (SUP) &#8211; Richtlinie ist im vergangenen Mai vom Ministerrat mehrheitlich (gegen das Votum Deutschlands) gebilligt worden. Seither liegt der &#8211; bislang ruhende &#8211; Ball im Spielfeld des Europ\u00e4ischen Parlaments. Dort hat sich der Berichterstatter des Rechtsausschusses (Luis de Grandes Pascual) der Sache intensiv angenommen (&#8220; the rapporteur has devoted a huge amount of time to studying the proposal and listening to the positions of the various stakeholders&#8220;). Er steht dem SUP-Projekt grunds\u00e4tzlich positiv gegen\u00fcber. Aus seiner Sicht muss der RL-Vorschlag aber in zentralen Fragen \u00fcberarbeitet werden.<\/p>\n<p>Das <a href=\"http:\/\/tinyurl.com\/hvjfabe\">Second Working Document<\/a> \u00a0bringt die folgenden wesentlichen \u00c4nderungen bzw. Erg\u00e4nzungen:<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Allgemeines\/Publizit\u00e4t<\/strong>: Hervorgehoben wird, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen sollen, dass der alleinige Gesellschafter und dessen Identit\u00e4t in einem \u00f6ffentlichen Register zu vermerken sind. Die Beschl\u00fcsse des einzelnen Gesellschafters sind zu protokollieren und schriftlich f\u00fcr mindestens 5 Jahre niederzulegen. Die Mitgliedsstaaten k\u00f6nnen es dabei als ausreichend ansehen, wenn die Beschl\u00fcsse von dem Unternehmen selbst elektronisch dauerhaft bereitgestellt werden (Art. 4 Nr. 2). Gleiches gilt auch f\u00fcr Vertr\u00e4ge zwischen einzigem Gesellschafter und der Gesellschaft (Art. 5 Nr. 2). Der satzungsm\u00e4\u00dfige Sitz sowie die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung m\u00fcssen zusammenliegen (Art. 10). Hinsichtlich der Sanktionierungen wird den Mitgliedsstaaten die M\u00f6glichkeit gegeben eine SUP aufl\u00f6sen, wenn sich herausstellt, dass sie nicht gewerblich t\u00e4tig wird (es sich insbesondere um eine Briefkastenfirma handelt), Art. 28. Mitgliedsstaaten sollen einer SUP nicht verbieten einzige Gesellschafter einer anderen Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung zu werden, es sei denn dies f\u00fchrt zu zirkul\u00e4ren Gesellschaftsverbindungen bzw. dazu, dass sie indirekt ihre eigenen Anteile h\u00e4lt (Art. 6 Nr. 2).<\/p>\n<p><strong>Anwendungsbereich\/Firmierung<\/strong>: Herausgehoben wird, dass die Mitgliedsstaaten Teil 2 der Richtlinie auf alle kleinen Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung anwenden k\u00f6nnen, die einen klaren Auslandsfokus haben, sodass alle derartige Gesellschaften als SUP firmieren k\u00f6nnen. Mitgliedsstaaten sollen die SUP nur f\u00fcr kleine Unternehmen erm\u00f6glichen. Um zu verdeutlichen das die SUP als nationale Gesellschaftsform gemeint ist sollen alle SUPs neben ihrer Firma einen Hinweis auf den Mitgliedsstaat in dem sie registriert sind f\u00fchren (Art. 7). Mitgliedsstaaten m\u00fcssen regeln, dass SUPs, wenn sie aus dem Anwendungsbereich herausfallen, in eine andere Gesellschaftsform wechseln m\u00fcssen (Art. 7a). Wenn sie das nicht tun, darf die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die SUP aufl\u00f6sen. Ein Formwechsel ist grds. jederzeit m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Online-Registrierung:<\/strong> Die Online-Registrierung soll in jedem Mitgliedsstaat vollst\u00e4ndig elektronisch abgewickelt werden k\u00f6nnen. Zwecks \u00dcbersichtlichkeit sollen die Mitgliedsstaaten bei der Online-Registrierung die Registrierungsm\u00f6glichkeiten anderer Mitgliedsstaaten verlinken. Die Mitgliedsstaaten sollen berechtigt sein mehr als die in dieser Richtlinie vorausgesetzten Mindestinformationen vom Gr\u00fcnder zu verlangen. Hierzu d\u00fcrfen sie die Vorlage von Nachweisen\/Belegen verlangen. Der Online- Registrierungsvorgang soll bei Neugr\u00fcndungen nicht mehr als 5 Tage, ab Angabe aller relevanten Daten bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde dauern. Mitgliedsstaaten sollen die Registrierungsregularien, inklusive der hierf\u00fcr ben\u00f6tigten Informationen (Registrierungsformalit\u00e4ten Art. 13; Satzungsvorlage Art. 11) niederlegen (Art. 14 Nr. 3a). Mitgliedsstaaten sollen keine nationalen, bereits existierenden Registrierungsbestimmungen \u00e4ndern m\u00fcssen, solange sie alles elektronisch darstellen k\u00f6nnen. Hierzu k\u00f6nnen beispielsweise auch Video-Konferenzen o.\u00e4. genutzt werden. Bei Betrugsverdacht soll der Gr\u00fcnder pers\u00f6nlich bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vorgeladen werden (Art. 13 2b). Art. 11 enth\u00e4lt verschiedene Erg\u00e4nzungen bei der Satzungsvorlage. Nach Nr. 1a sollen die Mitgliedsstaaten eine derartige Vorlage in verschiedenen Sprachen online verf\u00fcgbar machen. Mitgliedsstaaten sollen die Gr\u00fcnder eine SUP im Vorhinein generell ausreichend \u00fcber alle nationalen rechtlichen Umst\u00e4nde auf den f\u00fcr die Registrierung vorgesehenen Websites kostenlos und in verschiedenen Sprachen informieren (Art. 12a, vorher in Kapitel 3a Art. 12).<\/p>\n<p><strong>Kapitalausstattung\/Anteile<\/strong>: Der Vertreter (mehrerer Miteigent\u00fcmer des einzigen Anteils) muss seine Identit\u00e4t auf dieselbe Art wie der Gr\u00fcnder nachweisen. Wenn der einzige Anteil transferiert wird, muss der neue Anteilseigner im zust\u00e4ndigen Register verzeichnet werden (Art. 15). SUP sollen gesetzliche R\u00fccklagen bilden (Art. 16 Nr. 4).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am kommenden Freitag (28.1.) steht das Vorhaben einer Einpersonen-Kapitalgesellschaft zur Beratung im Rechtsausschuss des Europ\u00e4ischen Parlaments. 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