{"id":7350,"date":"2016-02-01T15:20:19","date_gmt":"2016-02-01T14:20:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7350"},"modified":"2016-02-01T15:46:17","modified_gmt":"2016-02-01T14:46:17","slug":"bag-anspruch-auf-betriebsrentenanpassung-wegen-vorsaetzlicher-sittenwidriger-schaedigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/02\/01\/bag-anspruch-auf-betriebsrentenanpassung-wegen-vorsaetzlicher-sittenwidriger-schaedigung\/","title":{"rendered":"BAG: Anspruch auf Betriebsrentenanpassung wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7354\" style=\"width: 173px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7354\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-7354\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/02\/bader_rehm.jpg\" alt=\"RA Thomas Bader \/ RA\/FAArbR Christian Betz-Rehm, beide maat Rechtsanw\u00e4lte, M\u00fcnchen\" width=\"187\" height=\"121\" \/><p id=\"caption-attachment-7354\" class=\"wp-caption-text\">RA Thomas Bader \/ RA\/FAArbR Christian Betz-Rehm, beide maat Rechtsanw\u00e4lte, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das BAG hatte in einer Entscheidung vom 15.09.2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635899361019407277&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fff%2f9%2fff9bb9d74828b310faaffb696930208a.xml&amp;ref=hitlist_hl\">3 AZR 839\/13<\/a> erneut \u00fcber die Betriebsrentenanpassung bei einer Rentnergesellschaft zu befinden. Mit dem vorliegenden Urteil best\u00e4tigt und pr\u00e4zisiert das BAG seine Rechtsprechung zur Anpassungspr\u00fcfung bei Rentnergesellschaften. V\u00f6lliges Neuland betritt das Gericht, soweit es im Sinne einer Missbrauchskontrolle einen Anspruch auf Betriebsrentenanpassung aus vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung (\u00a7 826 BGB) in Erw\u00e4gung zieht.<!--more--><\/p>\n<h2>Hintergrund und Sachverhalt<\/h2>\n<p>Gem. \u00a7 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust zu pr\u00fcfen. Eine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung besteht dabei nicht, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dies nicht zul\u00e4sst. Der vom BAG entschiedene Fall betraf eine Gesellschaft, die im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung durch Abgabe ihres operativen Gesch\u00e4fts (Betriebs\u00fcbergang gem. \u00a7 613a BGB) zu einer sog. Rentnergesellschaft wurde. Eine Betriebsrentenanpassung erfolgte bei sp\u00e4teren Anpassungsstichtagen aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage nicht. Das Landesarbeitsgericht bejahte einen Schadensersatz auf Betriebsrentenanpassung wegen nicht hinreichender Ausstattung einer Rentnergesellschaft. Das BAG hat diese Begr\u00fcndung verworfen und das Verfahren zur erneuten Verhandlung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<h2>Keine Ausstattungspflicht bei Betriebs\u00fcbergang<\/h2>\n<p>Das BAG best\u00e4tigt dabei ausdr\u00fccklich seine bereits im Urteil vom 17.06.2014 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635899361919431964&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f81%2f7%2f8174a319a6c7ef9fa8ccebb159cbe492.xml&amp;ref=hitlist_hl\">3 AZR 298\/13<\/a> getroffene Entscheidung, dass keine Ausstattungspflicht f\u00fcr eine im Wege des Betriebs\u00fcbergangs entstandene Rentnergesellschaft besteht. Die Rechtsprechung zur Ausstattungspflicht einer Rentnergesellschaft (BAG vom 11.03.2008 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635899362255847923&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fcd%2f4%2fcd4a02fc9df40c0d0fac54420ba6fca6.xml&amp;ref=hitlist_hl\">3 AZR 358\/06<\/a>) sei ausschlie\u00dflich auf Ausgliederungen nach dem Umwandlungsgesetz anzuwenden, nicht aber beim Betriebs\u00fcbergang. Denn die Gefahr, dass Versorgungspflichten auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft \u00fcbertragen werden, bestehe bei Letzterem nicht typischerweise. Ein Schadensersatzanspruch auf Betriebsrentenanpassung wegen unzureichender finanzieller Ausstattung kommt deshalb nicht in Betracht.<\/p>\n<h2>Anpassung als Schadensersatz wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung?!<\/h2>\n<p>Im Folgenden zieht das BAG aber einen auf Anpassung der Betriebsrente gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den origin\u00e4ren Versorgungsschuldner wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung (\u00a7 826 BGB) in Erw\u00e4gung. Damit betritt das BAG wesentliches Neuland.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt der \u00dcberlegungen des BAG ist, dass bei einer \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsbetriebs F\u00e4lle denkbar seien, in denen der \u00dcbertragung wirtschaftlicher Aktivit\u00e4ten auf andere Unternehmen ein erh\u00f6htes Gef\u00e4hrdungspotential f\u00fcr die Interessen der Betriebsrentner immanent sein kann. Dies ist nach Ansicht des BAG insbesondere bei Betriebsver\u00e4u\u00dferungen innerhalb eines Konzerns denkbar. Bei derartigen Transaktionen bestehe die Gefahr, dass sie nicht zum Wohle der einzelnen konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen, sondern vorrangig zum Wohle des Gesamtkonzerns durchgef\u00fchrt werden. Dadurch k\u00f6nnten die beim Versorgungsschuldner zur Verf\u00fcgung stehenden Verm\u00f6genswerte so geschm\u00e4lert werden, dass eine Anpassung der Betriebsrenten zuk\u00fcnftig an der ungen\u00fcgenden wirtschaftlichen Lage scheitert.<\/p>\n<p>Als L\u00f6sungsansatz \u2013 offensichtlich im Sinne einer Missbrauchskontrolle \u2013 w\u00e4hlt das BAG das Rechtsinstitut der vors\u00e4tzlichen sittenwidrigen Sch\u00e4digung (\u00a7 826 BGB). Dabei weist das BAG zun\u00e4chst zutreffend darauf hin, dass es daf\u00fcr nicht gen\u00fcgt, wenn eine Handlung gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verst\u00f6\u00dft. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit hinzutreten. Danach wird eine Haftung wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung im Rahmen der Betriebsrentenanpassung nur in klaren Missbrauchsf\u00e4llen ernstlich in Betracht kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ist der Tatbestand der sittenwidrigen Sch\u00e4digung erf\u00fcllt, kommt es darauf an, ob die Anpassung ohne die sittenwidrige Sch\u00e4digung wahrscheinlich geschuldet worden w\u00e4re. Im Gegensatz zu den Grunds\u00e4tzen der Anpassungspr\u00fcfung m\u00f6chte das BAG dabei offensichtlich auf fiktive Verh\u00e4ltnisse abstellen: Es m\u00fcsste beurteilt und (fiktiv) fortgeschrieben werden, wie sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners zum jeweiligen Anpassungsstichtag ohne die sch\u00e4digende Handlung darstellen w\u00fcrde. Dies d\u00fcrfte \u2013 jedenfalls bei l\u00e4ngeren Zeitl\u00e4ufen \u2013 schwierig sein. Auch steht nach Ansicht des BAG einem solchen Schadensersatzanspruch nicht entgegen, dass er ggf. aus der Verm\u00f6genssubstanz zu erbringen ist. Dies erscheint ebenfalls problematisch, da hiermit in letzter Konsequenz eine Insolvenz des Versorgungsschuldners zu Lasten der Betriebsrentenzahlungen an sich und damit eine potentielle Eintrittspflicht des PSVaG in Kauf genommen wird.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Der vom BAG angedachte neue Weg einer Anpassungsverpflichtung wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung ist noch wenig absehbar. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung diesen Auffangtatbestand, der eine besondere Verwerflichkeit des Handelns voraussetzt, mit Augenma\u00df zur Anwendung bringt und nicht der Versuchung erliegt, \u00fcber den Vorwurf eines angeblichen Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten eine allgemeine richterliche Kontrolle unternehmerischer Entscheidungen zu etablieren. Dass ein offensichtlicher und gezielter Rechtsmissbrauch durch die Rechtsprechung nicht akzeptiert werden wird, liegt auf der Hand.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BAG hatte in einer Entscheidung vom 15.09.2015 \u2013 3 AZR 839\/13 erneut \u00fcber die Betriebsrentenanpassung bei einer Rentnergesellschaft zu befinden. Mit dem vorliegenden Urteil best\u00e4tigt und pr\u00e4zisiert das BAG seine Rechtsprechung zur Anpassungspr\u00fcfung bei Rentnergesellschaften. 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