{"id":7364,"date":"2016-02-03T13:42:06","date_gmt":"2016-02-03T12:42:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7364"},"modified":"2016-02-03T13:42:06","modified_gmt":"2016-02-03T12:42:06","slug":"kein-anspruch-auf-verguetung-von-raucherpausen-aufgrund-einer-betrieblichen-uebung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/02\/03\/kein-anspruch-auf-verguetung-von-raucherpausen-aufgrund-einer-betrieblichen-uebung\/","title":{"rendered":"Kein Anspruch auf Verg\u00fctung von Raucherpausen aufgrund einer betrieblichen \u00dcbung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7363\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7363\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7363\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/02\/Ghazvini_Machdi-168x168.png\" alt=\"RA\/FAArbR Ali Machdi-Ghazvini, Friedrich Graf von Westphalen &amp; Partner Rechtsanw\u00e4lte, Frankfurt\/M. \" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7363\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Ali Machdi-Ghazvini, Friedrich Graf von Westphalen &amp; Partner Rechtsanw\u00e4lte, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Hat der Arbeitgeber w\u00e4hrend Raucherpausen, f\u00fcr die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die genaue H\u00e4ufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, k\u00f6nnen die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterf\u00fchrt. Ein Anspruch aufgrund einer betrieblichen \u00dcbung entsteht in einem solchen Fall nicht. So entschied das Landesarbeitsgericht N\u00fcrnberg (Urteil vom 5. August 2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=635901035813655500&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f1b%2ff%2f1bf69b33bb4d74591b853d5914b112b7.xml&amp;ref=hitlist_hl\">2 Sa 132\/15<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Im Betrieb des Beklagten war es seit Jahren \u00fcblich, dass die Arbeitnehmer zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen durften, ohne an den Zeiterfassungsger\u00e4ten ein- und auszustempeln. Demzufolge wurde f\u00fcr die Raucherpausen auch kein Lohnabzug vorgenommen. Im Jahr 2012 wurde im Betrieb des Beklagten eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die u.a. festlegte, dass das Rauchen nur noch in bestimmten Raucherzonen zul\u00e4ssig ist und beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen die n\u00e4chstgelegenen Zeiterfassungsger\u00e4te zu benutzen sind. Der Beklagte zog dementsprechend die Raucherpausen von der Arbeitszeit der Arbeitnehmer ab. Der Kl\u00e4ger wehrte sich gegen einen solchen Abzug und klagte auf Bezahlung der Raucherpausen, da sich ein Zahlungsanspruch aufgrund einer betrieblichen \u00dcbung ergeben habe. Als betriebliche \u00dcbung wird die regelm\u00e4\u00dfige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schlie\u00dfen d\u00fcrfen, dass ihnen eine Verg\u00fcnstigung auf Dauer einger\u00e4umt werden soll.<\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht N\u00fcrnberg wies die Klage ab. Das Urteil ist mittlerweile rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht sah zun\u00e4chst keine gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage, die das Begehren des Kl\u00e4gers auf Fortzahlung der Bez\u00fcge in den von ihm genommenen Raucherpausen begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Einzig in Betracht k\u00e4me eine betriebliche \u00dcbung. Eine solche sei aber nicht begr\u00fcndet worden. Dies u.a. vor dem Hintergrund, dass eine f\u00fcr eine betriebliche \u00dcbung erforderliche regelm\u00e4\u00dfige gleichf\u00f6rmige Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise des Arbeitgebers schon nicht vorlag: Der Beklagte wusste n\u00e4mlich nicht, wie lange die Arbeitnehmer bzw. der Kl\u00e4ger Raucherpausen im Betrieb einlegten. Vor allem aber wurden Raucherpausen auch unterschiedlich lange von den Arbeitnehmern eingelegt, so auch vom Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p><strong>Anmerkung<\/strong><\/p>\n<p>In vielen Unternehmen in Deutschland werden Raucherpausen als Arbeitszeit verg\u00fctet, ohne dass hierzu Regelungen bestehen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts N\u00fcrnberg tr\u00e4gt dazu bei, dass Arbeitgeber sich von einer solchen eingeb\u00fcrgerten Praxis im Betrieb wieder l\u00f6sen k\u00f6nnen, indem sie allein davon Abstand nehmen, Raucherpausen als Arbeitszeit zu verg\u00fcten. Dies ist nach dem Urteil jedoch nur dann m\u00f6glich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Dauer der Raucherpause zeitlich nicht vorgibt. Besteht eine zeitliche Vorgabe f\u00fcr Raucherpausen, kann eine betriebliche \u00dcbung vorliegen, sodass Raucherpausen als Arbeitszeit zu verg\u00fcten sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hat der Arbeitgeber w\u00e4hrend Raucherpausen, f\u00fcr die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die genaue H\u00e4ufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, k\u00f6nnen die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterf\u00fchrt. 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