{"id":7373,"date":"2016-02-09T09:40:25","date_gmt":"2016-02-09T08:40:25","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7373"},"modified":"2016-02-09T09:41:28","modified_gmt":"2016-02-09T08:41:28","slug":"das-aktienregister-ein-erlaubnispflichtiges-depotgeschaeft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/02\/09\/das-aktienregister-ein-erlaubnispflichtiges-depotgeschaeft\/","title":{"rendered":"Das Aktienregister \u2013 ein erlaubnispflichtiges Depotgesch\u00e4ft?"},"content":{"rendered":"<p>Namensaktien gibt es \u201eunabh\u00e4ngig von einer Verbriefung\u201c. Dies wurde durch die Aktienrechtsnovelle 2016 in \u00a7 67 Abs. 1 S. 1 AktG klargestellt. Damit braucht kein Wertpapier \u00fcber die Aktie, weder eine Einzel- noch eine Sammelurkunde, ausgestellt zu werden. Die Aktiengesellschaft hat ein Aktienregister zu f\u00fchren, das den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktion\u00e4rs sowie die Aktienzahl enth\u00e4lt. Diese Register soll \u2013 so ist aus der Praxis zu h\u00f6ren \u2013 bei der Bafin als genehmigungspflichtiges Depotgesch\u00e4ft gelten, wenn es mehr als 5 Aktion\u00e4re enth\u00e4lt!\u00a0Das ist schon im Ansatz schief.\u00a0Denn der Vorstand ist verpflichtet, ein Aktienregister zu f\u00fchren. Es kann nicht sein, dass das AktG eine Pflicht begr\u00fcndet, w\u00e4hrend die Bafin ihre Erf\u00fcllung unter Erlaubnisvorbehalt stellt.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nDas KWG sieht als Bankgesch\u00e4ft \u201edie Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren f\u00fcr andere (Depotgesch\u00e4ft)\u201c, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG. Dieses Gesch\u00e4ft muss gewerbsm\u00e4\u00dfig oder in einem Umfang betrieben werden, der einen in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordert. Die Gesellschaft, die das vorgeschriebene Aktienregister f\u00fchrt, betreibt damit ersichtlich kein Gewerbe. So hat sich die Bafin-Verwaltungspraxis auf den in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb fokussiert (<a href=\"http:\/\/www.bafin.de\/SharedDocs\/Veroeffentlichungen\/DE\/Merkblatt\/mb_090106_tatbestand_depotgeschaeft.html\">Beh\u00f6rdenmerkblatt: Hinweise zum Tatbestand des Depotgesch\u00e4fts, 2009\/2014<\/a>). Dieser soll bei einer kleinen b\u00f6rsenfernen Aktiengesellschaft laut Merkblatt bei mehr als f\u00fcnf Depots (Depotzahlgrenze) oder bei einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Wertpapieren (St\u00fcckzahlgrenze) vorliegen. Mit dem, was man zu dem gleichlautenden Begriff in \u00a7 1 HGB lehrt, hat das kaum etwas zu tun. Inwiefern die Zahl der Arbeitnehmer der AG, die hier weniger als 500 zu betragen habe, etwas zur Auslegung des KWG beitr\u00e4gt, bleibt v\u00f6llig im Dunkeln. Ferner ist die begriffliche Basis des Ganzen bei einer Nichtverbriefung weggebrochen, denn ein \u201eWertpapier\u201c (Global- oder Einzelst\u00fcck) ist dann nicht mehr vorhanden, so dass es gegenst\u00e4ndlich auch nichts zu verwahren gibt. Schlie\u00dflich ist die aktienrechtlich gebotene Registrierung der Namensaktien keine Verwaltung \u201ef\u00fcr andere\u201c, sondern Strukturelement der Namensaktiengesellschaft. Ebenso wenig verwaltet ein GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Gesch\u00e4ftsanteile der Gesellschafter, wenn er die Gesellschafterliste nach \u00a7 40 Abs. 1 GmbHG f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die beh\u00f6rdliche Auslegung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG ist demnach h\u00f6chst zweifelhaft. Letztlich kommt es auf die Interpretation der einzelnen Merkmale dieser KWG-Norm gar nicht an, denn wie eingangs betont geht das aktienrechtliche Gebot vor. Es ist\u00a0an der Zeit, dieses Ergebnis im KWG klarzustellen oder jedenfalls die Bafin-Ausdeutung anzupassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Namensaktien gibt es \u201eunabh\u00e4ngig von einer Verbriefung\u201c. Dies wurde durch die Aktienrechtsnovelle 2016 in \u00a7 67 Abs. 1 S. 1 AktG klargestellt. Damit braucht kein Wertpapier \u00fcber die Aktie, weder eine Einzel- noch eine Sammelurkunde, ausgestellt zu werden. 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