{"id":7379,"date":"2016-02-19T09:52:11","date_gmt":"2016-02-19T08:52:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7379"},"modified":"2016-02-22T16:24:01","modified_gmt":"2016-02-22T15:24:01","slug":"mindestgroesse-fuer-piloten-lufthansa-zahlt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/02\/19\/mindestgroesse-fuer-piloten-lufthansa-zahlt\/","title":{"rendered":"Mindestgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr Piloten \u2013 Lufthansa zahlt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7381\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7381\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7381\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/02\/Grosch_Constanze-168x168.jpg\" alt=\"RAin\/FAinArbR Constanze Grosch, BMH Br\u00e4utigam, Berlin\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7381\" class=\"wp-caption-text\">RAin\/FAinArbR Constanze Grosch, BMH Br\u00e4utigam, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Viele haben gespannt auf das BAG-Urteil in Sachen AGG-Klage einer abgewiesenen Bewerberin f\u00fcr eine Pilotenausbildung bei der Lufthansa gewartet. Nun hat die Kl\u00e4gerin die Klage am 18.2.2016 gegen\u00fcber der Lufthansa Flight Training (einer Tochtergesellschaft) zur\u00fcckgenommen (Gesch\u00e4ftszeichen des BAG: 8 AZR 770\/14) und sich mit der Lufthansa selbst am 18.2.2016 auf die Zahlung eines Betrags von 14.175 \u20ac geeinigt (Gesch\u00e4ftszeichen des BAG: 8 AZR 638\/14).<!--more--><\/p>\n<p>Die Einsch\u00e4tzung des h\u00f6chsten deutschen Arbeitsgerichts wird daher nicht in schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnden niedergelegt werden. Nach Auswertung der zweitinstanzlichen Entscheidung des LAG K\u00f6ln (Urteil vom 25.6.2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635914710768468581&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fa0%2f2%2fa0216fd0d3ce3cf1309e0db8bdb7b0bc.xml&amp;ref=hitlist_hl\">5 Sa 75\/14<\/a>) lassen sich jedoch trotzdem wichtige R\u00fcckschl\u00fcsse ziehen:<\/p>\n<p><strong>Richtiger Anspruchsgegner?<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG K\u00f6ln hatte den m\u00f6glichen Anspruch der Kl\u00e4gerin nicht am AGG gemessen. Dies lag daran, dass die beklagte Lufthansa zwar die Auswahl der Bewerber durchf\u00fchrte, diese jedoch anschlie\u00dfend mit der Lufthansa Flight Training Schulungsvertr\u00e4ge abschlossen. Nach Auffassung des LAG K\u00f6ln war damit allein die Tochtergesellschaft die potentielle Arbeitgeberin und damit nur sie die richtige Beklagte auf der Grundlage des AGG.<\/p>\n<p>Bei formaler Betrachtungsweise ist diese Differenzierung des LAG K\u00f6ln vertretbar. Im Rahmen einer Bewertung des Sachverhalts erscheint es aber ebenso nahe liegend, auch die Muttergesellschaft als potentielle Arbeitgeberin zu betrachten. Denn die Ausbildung bei der Tochtergesellschaft erfolgte mit dem Ziel, die ausgebildeten Bewerber sp\u00e4ter bei der Muttergesellschaft einzustellen.<\/p>\n<p>Aus dem Umstand, dass sich die Kl\u00e4gerin mit der Lufthansa verglichen hat, darf geschlossen werden, dass sich das BAG in diesem Punkt nicht der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen, sondern die Lufthansa als potentiellen Arbeitgeber betrachtet und damit auch die m\u00f6glichen Schadensersatzanspr\u00fcche gegen\u00fcber der Lufthansa nach dem AGG gepr\u00fcft hat.<\/p>\n<p>Das LAG K\u00f6ln hatte in Konsequenz seiner oben dargestellten Auffassung gegen\u00fcber der Lufthansa nur einen deliktischen Schadensersatzanspruch gest\u00fctzt auf \u00a7 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gepr\u00fcft. Die Entscheidung bleibt hier dennoch weiter verwertbar, da das Gericht die Frage, ob eine solche Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, wiederum nach den Grunds\u00e4tzen des AGG bestimmt hat. Dies wiederum bejahte das Gericht und sah auch keine Rechtfertigung f\u00fcr diese Diskriminierung. Es liegt nahe, davon auszugehen, dass sich das BAG dieser Wertung angeschlossen hat. Denn anderenfalls h\u00e4tte die Lufthansa keinen Anlass gehabt, sich mit der Kl\u00e4gerin zu vergleichen.<\/p>\n<p><strong>M\u00e4nner sind gr\u00f6\u00dfer als Frauen<\/strong><\/p>\n<p>Die Auswahlrichtlinien der Lufthansa sehen vor, dass Bewerber\/innen mindestens 1,65 m gro\u00df sein m\u00fcssen. Hierzu zog das Gericht eine Statistik zu Rate, der zufolge unter den \u00fcber 20-j\u00e4hrigen in Deutschland 44,3% der Frauen kleiner als 1,65 m sind, jedoch nur 2,5% der M\u00e4nner. Unter denjenigen, die kleiner als 1,60 m sind, befinden sich bereits nur noch 17,3% der Frauen und im Grunde kein Mann (0,5%). Daraus folgt, dass die Regelung zur K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe beinahe jede 2. Frau ausschlie\u00dft; bereits eine Absenkung auf eine Mindestgr\u00f6\u00dfe von 1,60 m w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass nur noch jede 6. Frau ausgeschlossen werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Gericht hat die mittelbare Diskriminierung angesichts dieser Zahlen bejaht und deren Rechtfertigung abgelehnt. Die Regelung verfolgt zwar ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel, n\u00e4mlich die Gew\u00e4hrleistung der Flugsicherheit, ist jedoch nicht angemessen, da nicht ersichtlich ist, dass die Flugsicherheit durch Piloten mit einer geringeren K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe als 1,65 m gef\u00e4hrdet werde. In diesem Zusammenhang spielte die Information eine gro\u00dfe Rolle, dass bei der zur Lufthansa-Gruppe geh\u00f6renden Swiss lediglich eine K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe von mindestens 1,60 m Voraussetzung ist.<\/p>\n<p><strong>BAG deutet m\u00f6glichen Schadensanspruch an<\/strong><\/p>\n<p>Die vom LAG K\u00f6ln angewandte Rechtsgrundlage erh\u00f6hte den Pr\u00fcfungsma\u00dfstab zu Lasten der Bewerberin. Ein materieller Schadensersatzanspruch kann im Bereich ideeller Interessen nur bei einer schwerwiegenden Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung gew\u00e4hrt werden. Da jedoch, wie eingangs dargelegt, davon auszugehen ist, dass das BAG einen AGG-rechtlichen Anspruch gegen die Lufthansa gesehen hat, stand die Kl\u00e4gerin in dieser Hinsicht in der Revisionsinstanz besser dar. Offensichtlich hat das BAG einen materiellen Schaden gesehen und die Parteien d\u00fcrften sich in etwa auf den Betrag geeinigt haben, den das Gericht als angemessen in den Raum gestellt hat.<\/p>\n<p><strong>Herabsetzung der Mindestgr\u00f6\u00dfe auf 1,60 m notwendig?<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn die Lufthansa durch den Vergleich verhindert hat, dass die Voraussetzung der Mindestgr\u00f6\u00dfe von 1,65 m in einem BAG-Urteil als diskriminierend festgestellt wird, sollten Luftfahrtgesellschaften ihre Gr\u00f6\u00dfenvorgaben noch einmal selbstkritisch \u00fcberpr\u00fcfen. Wie oben dargelegt, w\u00fcrde sich allein schon die Herabsetzung auf 1,60 m f\u00fcr weibliche Bewerber sehr positiv auswirken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele haben gespannt auf das BAG-Urteil in Sachen AGG-Klage einer abgewiesenen Bewerberin f\u00fcr eine Pilotenausbildung bei der Lufthansa gewartet. 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