{"id":7385,"date":"2016-02-19T15:18:00","date_gmt":"2016-02-19T14:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7385"},"modified":"2016-02-19T15:18:00","modified_gmt":"2016-02-19T14:18:00","slug":"sieg-fuer-den-profifussball-nach-verlaengerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/02\/19\/sieg-fuer-den-profifussball-nach-verlaengerung\/","title":{"rendered":"Sieg f\u00fcr den Profifu\u00dfball \u2013 nach Verl\u00e4ngerung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7384\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7384\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7384\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/02\/UrbanCrell_Sandra-168x168.jpg\" alt=\"RAin\/FAinArbR Dr. Sandra Urban-Crell, Partnerin, McDermott Will &amp; Emery, D\u00fcsseldorf\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/02\/UrbanCrell_Sandra-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/02\/UrbanCrell_Sandra.jpg 192w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-7384\" class=\"wp-caption-text\">RAin\/FAinArbR Dr. Sandra Urban-Crell, Partnerin, McDermott Will &amp; Emery, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Der Fu\u00dfball ist immer noch der Deutschen liebstes Kind. In keiner anderen Sportart wurde eine arbeitsgerichtliche Entscheidung selbst von der breiten \u00d6ffentlichkeit je mit so viel Spannung erwartet wie jetzt im Fall des ehemaligen Mainzer Bundeligatorh\u00fcters Heinz M\u00fcller. Auch bei den Bundesligavereinen und Verb\u00e4nden h\u00e4tte die Anspannung vor dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz am 17.02.2016 (Az. 4 Sa 202\/15, siehe die <a href=\"http:\/\/www2.mjv.rlp.de\/Gerichte\/Fachgerichte\/Arbeitsgerichte\/LAG-Rheinland-Pfalz\/broker.jsp?uMen=7047a057-9880-11d4-a735-0050045687ab&amp;uCon=9c5457f5-378e-251c-9826-1a52e4e2711c&amp;uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000012\">Pressemitteilung<\/a>) kaum gr\u00f6\u00dfer sein k\u00f6nnen \u2013 auch wenn dies im Vorfeld kaum einer zugeben wollte. Schlie\u00dflich ging es um nicht mehr und nicht weniger als das eherne Prinzip, Lizenzspielervertr\u00e4ge mit Profifu\u00dfballern auch l\u00e4nger als zwei Jahre zu befristen. Das Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom 19.03.2015 \u2013 3 Ca 1197\/14, vgl. hierzu auch den <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/03\/27\/keine-lex-profifusball-auch-vertrage-mit-profifusballern-unterliegen-den-allgemeinen-arbeitsrechtlichen-gesetzen\/\">Blogbeitrag von Falter \/ Meyer-Michaelis<\/a>) brachte den Ball ins Rollen als es der Entfristungsklage von Herrn M\u00fcller gegen den 1. FSV Mainz 05 im vergangenen Fr\u00fchjahr stattgab. Nun hat das LAG Mainz die Verh\u00e4ltnisse wieder zu Recht ger\u00fcckt und auf die Berufung des Vereins die Entfristungsklage abgewiesen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Sachverhalt ist hinl\u00e4nglich bekannt: Heinz M\u00fcller war Lizenzfu\u00dfballer beim beklagten Erstbundeligisten Mainz 05. Zwischen den Parteien bestand ein befristeter Vertrag, der nach insgesamt f\u00fcnf Jahren zum Ende der Spielzeit 2013\/2014 h\u00e4tte auslaufen sollen. Doch der inzwischen \u201ein die Jahre\u201c gekommene Torh\u00fcter wollte den Verein nicht verlassen. Er pochte deshalb auf eine vertraglich vereinbarte Verl\u00e4ngerungsoption um ein weiteres Jahr. Als sich die Parteien au\u00dfergerichtlich nicht einigen konnten, klagte er. Neben entgangenen Pr\u00e4mienzahlungen im sechsstelligen Bereich verlangte er die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum beklagten Verein. Erstinstanzlich erzielte der Kl\u00e4ger einen Teil-Erfolg \u2013 das Arbeitsgericht wies zwar die Zahlungsklage ab, gab aber seiner Entfristungsklage statt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nIn der Berufungsinstanz vor dem LAG Rheinland-Pfalz siegte nun aber der beklagte Fu\u00dfball-Bundesligist Mainz 05 \u2013 und mit ihm die gesamte Branche. Anders als die Vorinstanz entschied sich das LAG f\u00fcr die Wirksamkeit der Befristung. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzfu\u00dfballers bed\u00fcrfe nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zwar eines sachlichen Grundes. Dieser liege aber vor, da die Eigenart der Arbeitsleistung (\u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) als Profi\u00dfu\u00dfballspieler die Befristung rechtfertige. Mit seiner Entscheidung befindet sich das Mainzer LAG in guter Gesellschaft. Im Jahre 2006 hatte das LAG N\u00fcrnberg (Urteil vom 28.03.2006 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635914915505390416&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2ffe%2f7%2ffe7497f09dec426d0df2bd34b75d1ebd.xml&amp;ref=hitlist_hl\">7 Sa 405\/05<\/a>, rechtskr\u00e4ftig) im Ergebnis bereits genauso entschieden, dies indes zu einem Fall vor Inkrafttreten des TzBfG.<\/p>\n<p>Die Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz zur seit Jahren kontrovers diskutierten Zul\u00e4ssigkeit von Sachgrundbefristungen von Arbeitsvertr\u00e4gen mit Profisportlern ist kurz und wenig aussagekr\u00e4ftig. In der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung nannte die Kammer unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters Bernardi Medienberichten zufolge aber die Argumente, die auch Vereine und Verb\u00e4nde f\u00fcr die Wirksamkeit von Befristungen im Profifu\u00dfball immer wieder anf\u00fchren: Profi-Fu\u00dfballer seien mit \u201enormalen\u201c Arbeitnehmern nicht vergleichbar. Dies gelte nicht nur wegen der (teilweise deutlich) \u00fcberdurchschnittlichen Verg\u00fctungsh\u00f6he, sondern auch wegen des besonderen Leistungsanspruchs an ihre T\u00e4tigkeit. Es geh\u00f6re gerade zu den Branchenbesonderheiten, dass eine T\u00e4tigkeit als Profifu\u00dfballer wegen der hohen Leistungsanforderungen auf Zeit angelegt sei.<\/p>\n<p>Auf die schriftliche Urteilsbegr\u00fcndung wird man gespannt sein d\u00fcrfen. F\u00fcr das LAG wird diese zur Gratwanderung. Konnte das LAG N\u00fcrnberg seinerzeit noch mit dem \u201eAlter bzw. den altersbedingt zu erwartenden k\u00f6rperlichen Defiziten des Spielers\u201c argumentieren, wird das LAG Rheinland-Pfalz auch nur den leisesten Verdacht einer Benachteiligung wegen des Alters vermeiden wollen. In Zeiten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) k\u00f6nnte dies sonst unerw\u00fcnschte Folgen haben \u2013 im \u201eworst case\u201c bis hin zur Unwirksamkeit der Befristung wegen Versto\u00dfes gegen ein gesetzliches Verbot gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1, \u00a7\u00a7 1, 3 AGG (zur Altersdiskriminierung bei Befristung und Rentenberechtigung BAG vom 11.02.2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635914916745563530&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fa0%2fc%2fa0c2acd418b9d7e56091ab09d2b32099.xml&amp;ref=hitlist_hl\">7 AZR 17\/13<\/a>; bei K\u00fcndigungen au\u00dferhalb des K\u00fcndigungsschutzgesetzes j\u00fcngst BAG vom 23.07.2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=635914917017592979&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f92%2f0%2f920fe64d337b1c88de21b76e27450037.xml&amp;ref=hitlist_hl\">6 AZR 457\/14<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Fazit und Ausblick<\/strong><br \/>\nDas LAG Rheinland-Pfalz hat die in der \u00d6ffentlichkeit hart kritisierte Entscheidung der Mainzer Arbeitsrichterin gekippt \u2013 vertretbar ist dies, letztlich handelt es sich um nichts anderes als eine Wertungsfrage. Dennoch: Das Spiel ist noch nicht vorbei. Der Weg kann noch bis zum Bundesarbeitsgericht nach Erfurt oder gar zum Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) nach Luxemburg f\u00fchren. Viel spricht jetzt jedoch jetzt f\u00fcr eine au\u00dfergerichtliche Einigung der Parteien. Ein Interesse an einer radikalen Umw\u00e4lzung im deutschen Profifu\u00dfball hatte Heinz M\u00fcller nach eigenem Bekunden nie. Einen Rechtsmittelverzicht wird er sich deshalb vermutlich gerne durch eine saftige Abfindung \u201eabkaufen\u201c lassen. Und auch der Verein d\u00fcrfte einen Vergleich einer Fortsetzung des Streits in der n\u00e4chsten Instanz nun vorziehen. Mit dem Erfolg in der Berufung hat der 1. FSV Mainz 05 im Streit mit seinem Ex-Torwart einen wirtschaftlich wichtigen Sieg gelandet und ist zugleich seiner Branchenverantwortung gerecht geworden. Die durch die Medien in der \u00d6ffentlichkeit gezeichneten Schreckensszenarien der drohenden \u201eVergreisung der Fu\u00dfball-Bundesliga\u201c und von \u201eRentenvertr\u00e4gen\u201c f\u00fcr Profifu\u00dfballer sind erst einmal vom Tisch. Ein deutlich h\u00f6rbares Aufatmen geht durch die Chefetagen des deutschen Profifu\u00dfballs wie erste Reaktionen von Vereinsseiten und Deutscher Fu\u00dfball Liga (DFL) zeigen. Die hoch kommerzialisierte Branche Profifu\u00dfball wird an ihrer auch im internationalen Vergleich so wichtigen Befristungspraxis festhalten k\u00f6nnen \u2013 bis zum n\u00e4chsten Fall \u201eHeinz M\u00fcller\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Fu\u00dfball ist immer noch der Deutschen liebstes Kind. In keiner anderen Sportart wurde eine arbeitsgerichtliche Entscheidung selbst von der breiten \u00d6ffentlichkeit je mit so viel Spannung erwartet wie jetzt im Fall des ehemaligen Mainzer Bundeligatorh\u00fcters Heinz M\u00fcller. 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