{"id":7395,"date":"2016-02-29T12:04:16","date_gmt":"2016-02-29T11:04:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7395"},"modified":"2016-02-29T12:04:16","modified_gmt":"2016-02-29T11:04:16","slug":"staat-haftet-nicht-bei-dauerhafter-arbeitnehmerueberlassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/02\/29\/staat-haftet-nicht-bei-dauerhafter-arbeitnehmerueberlassung\/","title":{"rendered":"Staat haftet nicht bei dauerhafter Arbeitnehmer\u00fcberlassung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6929\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6929\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-6929\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/01\/Falter_Bissels1.png\" alt=\"RAin Kira Falter und RA\/FAArbR Dr. Alexander Bissels, beide CMS Hasche Sigle, K\u00f6ln\" width=\"168\" height=\"116\" \/><p id=\"caption-attachment-6929\" class=\"wp-caption-text\">RAin Kira Falter und RA\/FAArbR Dr. Alexander Bissels, beide CMS Hasche Sigle, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Das LG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland bei einer dauerhaften Arbeitnehmer\u00fcberlassung keinen Schadensersatz f\u00fcr die Differenz zwischen dem h\u00f6heren Entgelt der Stammbesch\u00e4ftigten und der den eingesetzten Zeitarbeitnehmern gew\u00e4hrten Verg\u00fctung zahlen muss. Mit Urteil vom 22.02.2016 wurde klargestellt, dass ein Versto\u00df gegen die Zeitarbeitsrichtlinie, der einen EU-rechtlichen Amtshaftungsanspruch ausl\u00f6sen k\u00f6nnte, zumindest nicht offenkundig ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangsposition: Keine indiviualrechtliche Saktion der dauerhaften \u00dcberlassung<\/strong><\/p>\n<p>In \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 A\u00dcG ist vorgesehen, dass eine Arbeitnehmer\u00fcberlassung nur &#8222;vor\u00fcbergehend&#8220; zu erfolgen hat. Das BAG hat dazu festgestellt, dass es sich um ein Verbotsgesetz handelt, das \u2013 auf kollektivrechtlicher Seite &#8211; den Betriebsrat des Kundenbetriebs bei einem Versto\u00df berechtigt, dem Einsatz des Zeitarbeitnehmers zu widersprechen (Beschl\u00fcsse vom 10.07.2013 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635923392999139704&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f08%2f8%2f088743a2b7e3b0a97e846eff4e5332c4.xml&amp;ref=hitlist_hl\">7 ABR 91\/11<\/a> und vom 30.09.2014 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635923393260773426&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f9e%2f5%2f9e58b57abe958a7b58d11d3290924353.xml&amp;ref=hitlist_hl\">1 ABR 79\/12<\/a>); individualvertraglich wird hingegen auch eine nicht mehr vor\u00fcbergehende, weil dauerhafte \u00dcberlassung nicht sanktioniert. Das BAG vertritt die Auffassung, dass insbesondere kein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kundenunternehmen entsteht; \u00a7 10 Abs. 1 S. 1 A\u00dcG sei weder direkt noch analog anwendbar. Vielmehr sei es ausschlie\u00dflich die Aufgabe des Gesetzgebers, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu treffen, die entsprechende Konsequenzen ausdr\u00fccklich anordne. Dies sei aber bislang nicht geschehen. Diese L\u00fccke k\u00f6nne von der Rechtsprechung nicht geschlossen werden (Urteil vom 10.12.2013 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635923394072290787&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f5e%2ff%2f5ef76d04768dc2bdfa11a30b001500f0.xml&amp;ref=hitlist_hl\">9 AZR 51\/13<\/a>).<\/p>\n<p>Da aufgrund dieser inzwischen gefestigten Judikatur des BAG (Urteil vom 29.04.2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635923394746062637&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fa8%2f8%2fa88ff6fec3d1f55c79059a88d03f6f46.xml&amp;ref=hitlist_hl\">9 AZR 883\/13<\/a> und Urteil vom 03.06.2014 &#8211;<a href=\"http:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=17508\"> 9 AZR 111\/13<\/a>) \u2013 zumindest aus Sicht des &#8222;dauerhaft&#8220; \u00fcberlassenen Mitarbeiters \u2013 keine Hilfe zu erwarten ist und die gesetzgeberische Unterst\u00fctzung, nach der der Versto\u00df gegen \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 A\u00dcG zuk\u00fcnftig zur Fiktion eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Kunden f\u00fchren soll, auf sich warten l\u00e4sst, wurde ein alternativer Weg beschritten, um f\u00fcr nicht gesetzeskonforme Verhalten von Personaldienstleister und Kundenunternehmen zumindest eine monet\u00e4re Kompensation zu erhalten \u2013 und zwar vom Staat.<\/p>\n<p><strong>Staatshaftung wegen fehlender Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie?<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem LG Berlin klagte eine dauerhaft \u00fcberlassene Zeitarbeitnehmerin auf Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland wegen der (bewusst) nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie 2008\/104\/EG. \u00dcber einen &#8222;unionsrechtlichen Haftungsanspruch\u201c soll der Staat der Zeitarbeitnehmerin die Verg\u00fctungsnachteile ersetzen, die ihr w\u00e4hrend des Einsatzes entstanden sein sollen, weil diese geringer verg\u00fctet wurde als die dort t\u00e4tigen Stammbesch\u00e4ftigten des Kunden.<\/p>\n<p>Die Klage hat das LG Berlin mit Urteil vom 22.02.2016 abgewiesen (Az. 28 O 6\/15). Dies ergibt sich aus einer <a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/presse\/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit\/2016\/pressemitteilung.448184.php\">Pressemitteilung<\/a> des Gerichts vom 23.02.2016. Danach war die Kl\u00e4gerin als Diplom-Psychologin in den Jahren 2009 bis 2014 durchgehend in einer Klinik in Brandenburg t\u00e4tig. Den zun\u00e4chst zeitlich befristeten und zuletzt unbefristeten Arbeitsvertrag hatte sie jedoch nicht mit der Klinik abgeschlossen, sondern mit konzerneigenen Personalservicegesellschaften auf der Grundlage A\u00dcG. Im Rahmen dieser Vertr\u00e4ge bezog die Kl\u00e4gerin ein geringeres Gehalt als die bei der Klinik unmittelbar Besch\u00e4ftigten. Die Kl\u00e4gerin hatte zun\u00e4chst Klage vor den Arbeitsgerichten erhoben und wollte die Feststellung erreichen, dass ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Klinik bestehe. Der Gang bis vor das BAG blieb allerdings erfolglos.<\/p>\n<p>In dem vorliegenden Rechtsstreit nahm die Kl\u00e4gerin die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen des behaupteten Minderverdienstes in H\u00f6he von insgesamt ca. 33.000,00 EUR brutto in Anspruch. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie an, dass die Zeitarbeitsrichtlinie eine dauerhafte Arbeitnehmer\u00fcberlassung ohne vollen Lohnausgleich verbiete. Das A\u00dcG enthalte zwar ein Verbot der nicht nur vor\u00fcbergehenden Arbeitnehmer\u00fcberlassung, kn\u00fcpfe aber keine Sanktion an einen Versto\u00df. Dadurch sei die Bundesrepublik nicht den Anforderungen der Richtlinie nachgekommen<\/p>\n<p><strong>LG Berlin: Zumindest kein offenkundiger Versto\u00df der BRD gegen die Richtlinie<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte vor dem LG Berlin keinen Erfolg. Die 28. Kammer lie\u00df dabei offen, ob die Zeitarbeitsrichtlinie \u00fcberhaupt fehlerhaft umgesetzt worden sei. Jedenfalls fehle es an dem nach dem EU-Recht erforderlichen offenkundigen Versto\u00df. Denn der Gesetzgeber habe bei der Umsetzung von Richtlinien in das nationale Recht einen weiten Spielraum. Dem Vernehmen nach f\u00fchrte das LG Berlin in diesem Zusammenhang auch an, dass die EU-Kommission einen von der klagenden Zeitarbeitnehmerin gestellten Antrag, gegen die Bundesrepublik Deutschland ein sog. Vertragsverletzungsverfahren nach \u00a7 258 AEUV wegen der nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie einzuleiten, nicht entsprochen habe. Vielmehr hat die Kommission tats\u00e4chlich recht eindeutig Stellung genommen und geantwortet, dass die Zeitarbeitsrichtlinie [zeitlich] keine Beschr\u00e4nkung der Dauer der Arbeitnehmer\u00fcberlassung an die entleihenden Unternehmen vorsehe. W\u00f6rtlich hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Die oben genannten Ausf\u00fchrungen zeigen, dass der durch die Richtlinie \u00fcber Leiharbeit gew\u00e4hrte Schutz auch f\u00fcr Leiharbeitnehmer gilt, die im Rahmen einer langfristigen \u00dcberlassung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum unter der Aufsicht und Leitung ein und desselben entleihenden Unternehmens arbeiten. Da gem\u00e4\u00df der Richtlinie Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, eine H\u00f6chstdauer f\u00fcr die \u00dcberlassung von Leiharbeitnehmern an entleihende Unternehmen festzulegen, verst\u00f6\u00dft das Fehlen einer solchen Begrenzung in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nicht gegen ihre Bestimmungen. Auch gegen andere spezifische Bestimmungen des EU-Rechts wird damit nicht versto\u00dfen.<br \/>\nAus den Informationen, die Sie uns mit Ihrer Beschwerde \u00fcbermittelt haben, ist f\u00fcr uns kein Versto\u00df der deutschen Beh\u00f6rden gegen das EU-Recht ersichtlich. Wir beabsichtigen daher, das Verfahren zu Ihrer Beschwerde einzustellen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Im Ergebnis ist die Entscheidung des LG Berlin nicht \u00fcberraschend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Stellungnahme der EU-Kommission, aus der sich klar und deutlich ergeben hat, dass die von der Zeitarbeitnehmerin in Anspruch genommene Bundesrepublik Deutschland bei der Umsetzung und \u00c4nderung des A\u00dcG bei der Einf\u00fchrung von \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 A\u00dcG nicht gegen die Zeitarbeitsrichtlinie versto\u00dfen hat. Letztlich hat sich der Antrag bei der EU-Kommission f\u00fcr die Zeitarbeitnehmerin hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage vor dem LG Berlin damit als recht unangenehmer &#8222;Bumerang&#8220; erwiesen.<\/p>\n<p>Ob die Kl\u00e4gerin das Verfahren in die n\u00e4chste Instanz treiben wird, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Vielmehr kann die Zeitarbeitnehmerin Berufung beim Kammergericht Berlin einlegen. Damit ist weiterhin nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, ob dauerhaft \u00fcberlassene Mitarbeiter von der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr in der Vergangenheit erfolgte Eins\u00e4tze berechtigterweise einen Schadensersatz verlangen k\u00f6nnen \u2013 die Entscheidung des LG Berlin weist aber zumindest in eine insoweit richtige Richtung.<\/p>\n<p><strong>Durch die Zeitarbeitsreform werden Sanktionen drohen<\/strong><\/p>\n<p>Zu beachten ist zudem, dass der vom BMAS zuletzt pr\u00e4sentierte Gesetzesentwurf zur Regulierung der Zeitarbeit eine gesetzlich definierte H\u00f6chst\u00fcberlassungsdauer von 18 Monaten vorsieht (mit Abweichungsm\u00f6glichkeiten durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) und der Versto\u00df dagegen zuk\u00fcnftig in dreierlei Hinsicht geahndet werden soll, n\u00e4mlich durch:<\/p>\n<ul>\n<li>die Fiktion eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen Zeitarbeitnehmer und Kundenunternehmen (mit Widerspruchsm\u00f6glichkeit des eingesetzten Mitarbeiters, vgl. \u00a7 9 Nr. 1b A\u00dcG-E),<\/li>\n<li>eine erlaubnisrechtliche Sanktionierung, die bis zu einem Entzug der Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis f\u00fchren kann (vgl. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 A\u00dcG-E) sowie<\/li>\n<li>ein Bu\u00dfgeld von bis zu 30.000 EUR (vgl. \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1d, Abs. 2 A\u00dcG-E).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Von einer bisherigen &#8222;Nichtregulierung&#8220; des Versto\u00dfes gegen das Gebot der vor\u00fcbergehenden \u00dcberlassung f\u00e4llt der Gesetzesentwurf folglich in das andere Extrem \u2013 n\u00e4mlich in eine gesetzliche \u00dcberregelung, die nicht geboten ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser Vorschlag tats\u00e4chlich im Gesetz wiederfinden wird. Fest d\u00fcrfte aber stehen, dass eine sanktionslose dauerhafte \u00dcberlassung zuk\u00fcnftig nicht mehr m\u00f6glich sein wird \u2013 im Zweifel allerdings zu sp\u00e4t f\u00fcr die vor dem LG Berlin erfolglos klagende Zeitarbeitnehmerin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das LG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland bei einer dauerhaften Arbeitnehmer\u00fcberlassung keinen Schadensersatz f\u00fcr die Differenz zwischen dem h\u00f6heren Entgelt der Stammbesch\u00e4ftigten und der den eingesetzten Zeitarbeitnehmern gew\u00e4hrten Verg\u00fctung zahlen muss. 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