{"id":7403,"date":"2016-03-10T16:32:07","date_gmt":"2016-03-10T15:32:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7403"},"modified":"2016-03-10T15:02:23","modified_gmt":"2016-03-10T14:02:23","slug":"ende-des-widerrufsjokers-bei-immobiliendarlehen-naht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/03\/10\/ende-des-widerrufsjokers-bei-immobiliendarlehen-naht\/","title":{"rendered":"Ende des Widerrufsjokers bei Immobiliendarlehen naht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7404\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7404\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7404\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/03\/erne-168x168.jpg\" alt=\"RA Dr. Roland Erne, Partner, Hoffmann Liebs Fritsch &amp; Partner, D\u00fcsseldorf\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7404\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Roland Erne, Partner, Hoffmann Liebs Fritsch &amp; Partner, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 23. Februar 2016 (XI ZR 549\/14 und XI ZR 101\/15) klargestellt, dass die Widerrufsinformation in einem Vertrag zu einem Immobiliendarlehen lediglich klar und unmissverst\u00e4ndlich sein muss. Fehlt eine drucktechnische Hervorhebung, berechtigt dies den Darlehensnehmer nicht zum Widerruf. Die Urteile sind ein weiteres Kapitel in der Geschichte um den Widerrufsjoker, die bald ein Ende finden soll: Das am 18. Februar 2016 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (BT-Drucks. 84\/16) f\u00fchrt f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts eine H\u00f6chstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen ein. Danach ist kein Widerruf mehr m\u00f6glich, selbst wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Das Gesetz wird am 21. M\u00e4rz 2016 in Kraft treten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Verbrauchergesch\u00e4fte und das verbrauchersch\u00fctzende Widerrufsrecht geh\u00f6ren zusammen. Einzig Immobiliendarlehen waren \u00fcber lange Jahre eine vom Widerrufsrecht g\u00e4nzlich freie Zone. Der deutsche Gesetzgeber hat selbst bei der Einf\u00fchrung der Schuldrechtsmodernisierung Anfang 2002 urspr\u00fcnglich keinen Bedarf f\u00fcr die Ausdehnung des Widerrufsrechts auf Immobiliendarlehen gesehen. Das ist auch plausibel, weil das Widerrufsrecht den Verbraucher vor \u00fcbereilten Gesch\u00e4ften sch\u00fctzen und ihm Bedenkzeit verschaffen soll. Diese Faktoren spielen aber bei Immobiliendarlehen keine ausschlaggebende Rolle. Denn das ma\u00dfgebliche Gesch\u00e4ft ist der Immobilienerwerb selbst, und dieser ist unwiderruflich, weil die vorgeschriebene notarielle Beurkundung bereits die \u00dcbereilungs-Schutzfunktion erf\u00fcllt. Das Immobiliendarlehen ist hierzu nur ein Annex-Gesch\u00e4ft, f\u00fcr das ein zus\u00e4tzlicher \u00dcbereilungsschutz unn\u00f6tig ist.<\/p>\n<p>Die sp\u00e4tere Einf\u00fchrung des Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehen ab August 2002 beruhte allein auf europarechtlichen Bedenken. In der Folgezeit entstand durch mehrere Gesetzes\u00e4nderungen in kurzer Zeit eine verwirrende Rechtslage. Hinzu kamen die Wirksamkeitsbedenken bei der Musterwiderrufsbelehrung aus der BGB-InfoV. Die Verwendung dieses Musters sollte doch gerade gew\u00e4hrleisten, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine richtige Belehrung als erf\u00fcllt gelten (sog. Gesetzlichkeitsfiktion).<\/p>\n<p>Diese Entwicklungen f\u00fchren bis heute zu erheblicher Rechtsunsicherheit mit einschneidenden Konsequenzen f\u00fcr die Kreditgeberseite: Wurde die Musterbelehrung nicht eingesetzt und war die stattdessen verwendete Belehrung \u00fcber das Widerrufsrecht nicht fehlerfrei formuliert, kann der Kunde sein Widerrufsrecht auch noch nach Jahren aus\u00fcben, und zwar auch ohne Vertragsreue wegen \u00dcbereilung oder mangels Bedenkzeit. Auf diese Weise kann man vorzeitig und vor allem ohne die sog. Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung aus einem f\u00fcr viele Jahre fest abgeschlossenen Darlehensvertrag aussteigen, z.B. um mit einem neuen Darlehensvertrag zu aktuellen Marktzinsen davon zu profitieren, dass die Zinsen inzwischen deutlich niedriger sind als noch vor Jahren bei Abschluss des Vorg\u00e4ngervertrages. Faktisch hatte der Gesetzgeber damit die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, einseitig zulasten der Kreditgeber auf ein Sinken der Darlehenszinsen zu spekulieren. Der Widerrufsjoker war geboren. Entstanden ist dieses Ph\u00e4nomen im verbraucherrechtlichen Paragrafendschungel allerdings nur, weil der Widerruf bei Verbraucherdarlehen, anders als bei allen anderen Verbrauchergesch\u00e4ften, aus europarechtlichen Gr\u00fcnden keine zeitliche H\u00f6chstgrenze haben durfte. Damit hat der Gesetzgeber nun Schluss gemacht.<\/p>\n<p>Die im Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nun enthaltene neue H\u00f6chstfrist f\u00fcr den Widerruf war zun\u00e4chst nur f\u00fcr solche Darlehen geplant, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Alt-Darlehen sollten davon nicht profitieren. Das war misslich, weil gerade bei Alt-Darlehen aufgrund der r\u00fcckl\u00e4ufigen Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren und des derzeit historisch niedrigen Zinsniveaus ein Spekulieren auf das Sinken der Darlehenszinsen mittels Widerrufsjoker f\u00fcr den Darlehensnehmer wirtschaftlich reizvoll geworden war. Eine vergleichbare Zins-Konstellation ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, sondern eher steigende Zinsen. Niemand m\u00f6chte aber einen heute vereinbarten niedrigen Darlehenszins gegen einen k\u00fcnftig evtl. h\u00f6heren Zins tauschen. W\u00e4re es bei dieser Regelung geblieben, w\u00fcrde die im Prinzip zielf\u00fchrende Abschaffung des Widerrufsjokers zu sp\u00e4t kommen.<\/p>\n<p>Im Gesetzgebungsverfahren ist daher nachgebessert worden mit dem Ergebnis, dass nun f\u00fcr Alt-Darlehen ein etwaiges Widerrufsrecht einheitlich am 21. Juni 2016 endet. Erfasst werden von dieser Regelung aber nur Alt-Darlehen aus der Zeit bis zum 10. Juni 2010, dem Zeitpunkt der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, und dies auch nur dann, wenn der Darlehensgeber seinem Kunden eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt hatte. Hat der Darlehensgeber seinerzeit gar keine Widerrufsbelehrung gegeben, bleibt es hingegen beim ewigen Widerrufsrecht. F\u00fcr die Vergangenheit bis zum 10. Juni 2010 ist somit deutlich mehr Rechtssicherheit geschaffen worden.<\/p>\n<p>Neue Rechtsunsicherheit entstand jedoch beim Umgang mit Abweichungen von der Musterwiderrufsinformation f\u00fcr Darlehen, die in der Zeit seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Von diesem Datum an gab es statt der fr\u00fcher geforderten Widerrufsbelehrung das Konzept der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag. Hierzu hatten die Instanzgerichte insbesondere in der Frage unterschiedlich geurteilt, ob die Widerrufsinformation im Darlehensvertrag stets drucktechnisch besonders hervorgehoben werden muss. Eine solche Hervorhebung wird verlangt, um die Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsinformation in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, welche dem Darlehensnehmer den Einwand der fehlerhaften Information abschneidet. Dieser Forderung vor allem der Verbrauchersch\u00fctzer hat der BGH nun erfreulicherweise eine Absage erteilt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 23. Februar 2016 (XI ZR 549\/14 und XI ZR 101\/15) klargestellt, dass die Widerrufsinformation in einem Vertrag zu einem Immobiliendarlehen lediglich klar und unmissverst\u00e4ndlich sein muss. 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