{"id":7420,"date":"2016-03-24T10:15:01","date_gmt":"2016-03-24T09:15:01","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7420"},"modified":"2016-03-24T10:15:01","modified_gmt":"2016-03-24T09:15:01","slug":"mitbestimmung-des-betriebsrats-beim-betrieblichen-eingliederungsmanagement-grenzziehung-des-bag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/03\/24\/mitbestimmung-des-betriebsrats-beim-betrieblichen-eingliederungsmanagement-grenzziehung-des-bag\/","title":{"rendered":"Mitbestimmung des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement \u2013 Grenzziehung des BAG"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5924\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5924\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5924\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-5924\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Mit der gestiegenen Bedeutung des Gesundheitsschutzes sowohl in der \u00f6ffentlichen Diskussion als auch den Betrieben ist auch das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) st\u00e4rker in den Fokus gerutscht. Nicht nur der sperrige Name, auch seine Verortung in \u00a7\u00a084 SGB IX (ehemals im Schwerbehindertengesetz) haben das BEM lange Jahre ein Nischendasein f\u00fchren lassen.<!--more--><\/p>\n<p>Schon seit einigen Jahren gewinnt das BEM erheblich an Bedeutung \u2013 einerseits im Zusammenhang mit der Vorbereitung von K\u00fcndigungen, andererseits durch die Betriebsratsgremien, die \u00a7\u00a087 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 BetrVG zunehmend als noch zu erschlie\u00dfendes Mitbestimmungsgebiet begreifen. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Regelungen \u00fcber die Verh\u00fctung von Arbeitsunf\u00e4llen und Berufskrankheiten sowie \u00fcber den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen oder Unfallverh\u00fctungsvorschriften.<\/p>\n<p><strong>BEM: Pflichten des Arbeitgebers<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a084 SGB IX ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei Arbeitnehmern, die l\u00e4nger als sechs Wochen arbeitsunf\u00e4hig waren, zu er\u00f6rtern, wie die Arbeitsunf\u00e4higkeit \u00fcberwunden und die Situation in Zukunft verbessert werden kann. Mit Zustimmung des Mitarbeiters sind Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung, ggf. auch weitere Personen (Betriebsarzt etc.) an diesen Gespr\u00e4chen beteiligt.<\/p>\n<p>Das SGB IX macht keine weiteren Vorgaben dazu, wie diese Gespr\u00e4che eingeleitet und durchgef\u00fchrt oder welche Ma\u00dfnahmen zur Unterst\u00fctzung gepr\u00fcft und umgesetzt werden m\u00fcssen. Das dient nicht zuletzt der besseren Einzelfallbetrachtung.<\/p>\n<p><strong>Der Fall<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG hatte nun in einem Fall Gelegenheit, zur Reichweite der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei einem BEM Stellung zu nehmen. Bereits in der Vergangenheit war klar, dass dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung des BEM-Verfahrens, d.h. bei der Festlegung von Verfahrensgrunds\u00e4tzen ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zusteht.<\/p>\n<p>In der Einigungsstelle hatte der Betriebsrat gegen die Stimmen des Arbeitgebers eine Betriebsvereinbarung zum BEM durchgesetzt. Diese enthielt u.a. folgende Regelung:<\/p>\n<p>\u201e<em>\u00dcber die Ma\u00dfnahmen des BEM entscheidet der Arbeitgeber. Das Integrationsteam unterbreitet dem Arbeitgeber Vorschl\u00e4ge f\u00fcr Ma\u00dfnahmen des BEM. Kommt das Integrationsteam nicht zu einvernehmlichen Vorschl\u00e4gen zu Ma\u00dfnahmen des BEM, hat jede Betriebspartei das Recht, dem Arbeitgeber Vorschl\u00e4ge zu Ma\u00dfnahmen des BEM zu unterbreiten.<\/em><\/p>\n<p><em>Sofern von Vertretern des Integrationsteams arbeitsplatzbezogene Ma\u00dfnahmen im Rahmen des BEM vorgeschlagen werden, ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Kommt keine Einigung zwischen den Betriebsparteien zustande, entscheidet \u00fcber diese einzelne Ma\u00dfnahme die E-Stelle nach \u00a7\u00a7\u00a087 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07, 87 Abs.\u00a02, 76 BetrVG.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber focht den Spruch der Einigungsstelle an. W\u00e4hrend er noch in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Hamburg unterlag, gaben ihm LAG Hamburg und am 22. M\u00e4rz 2016 auch das BAG nun Recht. Vom BAG liegt bislang nur eine Pressemitteilung vor. Daraus ergibt sich immerhin, dass die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle festgestellt wurde, weil dieser die Grenzen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats \u00fcberschritten habe \u2013 namentlich durch die Beteiligung eines Integrationsteams an den aus dem BEM abgeleiteten Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Das LAG Hamburg hatte am Spruch der Einigungsstelle u.a. kritisiert, dass<\/p>\n<ul>\n<li>ein festes Integrationsteam in der Betriebsvereinbarung festgeschrieben wurde,<\/li>\n<li>dessen Beteiligung bei allen Gespr\u00e4chen mit dem Arbeitnehmer \u2013 unabh\u00e4ngig von dessen Zustimmung \u2013 vorgesehen war,<\/li>\n<li>f\u00fcr den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Beteiligung von Betriebsrat &amp; Co. w\u00fcnscht, keinerlei Regelung in der Betriebsvereinbarung enthalten war,<\/li>\n<li>die Durchf\u00fchrung der im BEM-Verfahren beschlossenen Ma\u00dfnahmen, die \u00dcberpr\u00fcfung deren Qualit\u00e4t, die Begleitung der Arbeitnehmer bei einer stufenweisen Wiedereingliederung und die Erstellung einer j\u00e4hrlichen BEM-Dokumentation ebenso wenig der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfallen wie<\/li>\n<li>die Durchf\u00fchrung (aller) arbeitsplatzbezogener Ma\u00dfnahmen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Insgesamt hat das LAG Hamburg damit \u2013 jedenfalls im Ergebnis vom BAG best\u00e4tigt \u2013 wesentliche Kernforderungen und -inhalte vieler Betriebsvereinbarungen zum BEM \u201ekassiert\u201c und der Mitbestimmung des Betriebsrats in Bezug auf das BEM-Verfahren enge Grenzen gesetzt.<\/p>\n<p>Die Durchf\u00fchrung des BEM ist eine gesetzliche Aufgabe des Arbeitgebers, die folglich nicht \u2013 qua Einigungsstellenspruch \u2013 auf andere Gremien (Integrationsteam) gegen den Willen des Arbeitgebers \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bezieht sich, so auch ein Kernsatz aus der Pressemitteilung des BAG zu dessen Entscheidung vom 22. M\u00e4rz 2016, auf die Regelung von Verfahrensgrunds\u00e4tzen. Verantwortlich bleibt jedoch allein der Arbeitgeber, der folglich auch allein \u00fcber die Durchf\u00fchrung von BEM-Ma\u00dfnahmen entscheidet. Zudem ist auch vom Betriebsrat das Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer, also das Recht zur Ablehnung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung, zu beachten. Die Aus\u00fcbung dieses Wahlrechts darf nicht dazu f\u00fchren, dass die Zul\u00e4ssigkeit eines BEM-Verfahren ohne Beteiligung der Arbeitnehmergremien g\u00e4nzlich ungewiss ist und jedenfalls das BEM-Verfahren (bzw. dessen Grunds\u00e4tze) ohne Mitbestimmung bleiben.<\/p>\n<p>Es wird spannend sein zu lesen, ob und inwieweit das BAG die einzelnen Aussagen des LAG Hamburg st\u00fctzt oder inhaltlich auch teilweise abweicht. Allein nach der Pressemitteilung bleiben noch viele Fragen offen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>In vielen Arbeitnehmervertretungen besteht der falsche Eindruck, diese m\u00fcssten die Arbeitnehmer in einem BEM-Verfahren vor sich selbst und ihren Entscheidungen sch\u00fctzen. Schon in anderen Beschl\u00fcssen hat das BAG dem Betriebsrat das Recht einer solchen Bevormundung abgesprochen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber, die letztlich k\u00fcndigungsrechtlich f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines ordentlichen BEM-Verfahrens \u201ehaften\u201c, ist es zudem misslich, sich der Mitbestimmung (und Beschr\u00e4nkung) durch den Betriebsrat in unn\u00f6tig weitem Umfang auszuliefern.<\/p>\n<p>Zugleich muss konstatiert werden, dass die Beteiligung von Arbeitnehmer-\/Schwerbehindertenvertretung sehr oft wesentliche Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass Arbeitnehmer sich in einem BEM-Verfahren \u00fcberhaupt \u00f6ffnen und damit zukunftsorientierte und arbeitsplatzerhaltende Ma\u00dfnahmen \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glichen. Zudem bringen viele Arbeitnehmer- \/ Schwerbehindertenvertreter eine Perspektive in BEM-Verfahren ein, die f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereichernd wirken kann.<\/p>\n<p>Arbeitgeber sollten sich daher gut \u00fcberlegen, ob sie unter Hinweis auf die Entscheidungen von BAG und LAG Hamburg jegliche Sachentscheidung der Arbeitnehmergremien zur\u00fcckweisen oder ob sie gemeinsam Verfahrensgrunds\u00e4tze regeln, die die Hinzuziehung und Einbindung auch der Arbeitnehmergremien im Einzelfall erm\u00f6glichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der gestiegenen Bedeutung des Gesundheitsschutzes sowohl in der \u00f6ffentlichen Diskussion als auch den Betrieben ist auch das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) st\u00e4rker in den Fokus gerutscht. 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