{"id":7433,"date":"2016-03-28T11:42:57","date_gmt":"2016-03-28T09:42:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7433"},"modified":"2016-03-29T16:25:38","modified_gmt":"2016-03-29T14:25:38","slug":"csr-richtlinie-umsetzung-und-darueber-hinaus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/03\/28\/csr-richtlinie-umsetzung-und-darueber-hinaus\/","title":{"rendered":"CSR-Richtlinie-Umsetzung (und dar\u00fcber hinaus?)"},"content":{"rendered":"<p>Der Referentenentwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist im M\u00e4rz vorgelegt worden (bmjv.de &#8211;&gt; Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben). Bestimmte (gro\u00dfe) Kapitalgesellschaften haben k\u00fcnftig eine \u201enichtfinanzielle Erkl\u00e4rung\u201c abzugeben (\u00a7\u00a7 289b\/c HGB-E). Dies kann im Lagebericht oder gesondert geschehen. Zu der Erkl\u00e4rung geh\u00f6ren Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie Angaben zur Achtung der Menschenrechte und Bek\u00e4mpfung von Korruption. Dabei sind eine Beschreibung des Gesch\u00e4ftsmodells sowie Angaben zu Konzepten und deren Ergebnissen, zu Due-Diligence-Prozessen, zu wesentlichen Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen auf nichtfinanzielle Belange und zu den wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren erforderlich. Zudem haben gro\u00dfe Aktiengesellschaften ein \u201eDiversit\u00e4tskonzept\u201c f\u00fcr die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats zu pr\u00e4sentieren oder dessen Fehlen zu erl\u00e4utern (\u00a7 289f HGB-E). Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund sind die beispielhaft genannten Aspekte.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Nichtfinanzielle Erkl\u00e4rung und Diversit\u00e4tskonzept werden die Berichte weiter aufbl\u00e4hen. Ob diese Anreicherungen eine gute Sache sind, soll hier nur skeptisch gefragt, aber nicht weiter verhandelt werden. Denn die Richtlinie ist nun einmal da und sie wird grunds\u00e4tzlich \u201eeins zu eins\u201c umgesetzt (RefE S. 33). Die Umsetzung hat bis zum 6.12.2016 zu geschehen.<\/p>\n<p>\u00dcber diese Umsetzung hinaus wird vom BMJV allerdings erwogen, einen weiteren Gegenstand der nichtfinanziellen Erkl\u00e4rung hinzuzuf\u00fcgen. Es handelt sich um folgenden Passus:<\/p>\n<p>\u201eBelange von Verbraucherinnen und Verbrauchern als Vertragspartner der Kapitalgesellschaft, insbesondere, wenn angebracht, Angaben zum Schutz der personenbezogenen Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern, zur Verbraucherbetreuung und -information oder zum Beschwerdemanagement.&#8220;<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hei\u00dft es, Verbraucher w\u00fcrden h\u00e4ufig nicht hinreichend an Unternehmensprozessen teilhaben. Das gelte deswegen beispielsweise im Hinblick auf den Schutz und die Sicherheit personenbezogener Daten von Verbrauchern, die Verbraucherbetreuung und -information oder den Umgang mit Beschwerden von Verbrauchern im Unternehmen.<\/p>\n<p>Diese \u00fcber die Richtlinie hinausgehende Aufstockung der nichtfinanziellen Erkl\u00e4rung ist keine gute Idee. Unternehmen befinden sich im Wettbewerb um Kunden. Dass diese an \u201eUnternehmensprozessen teilhaben\u201c ist eine befremdliche Vorstellung. Die Unternehmen schlie\u00dfen Vertr\u00e4ge mit ihren Kunden, die dabei je nach Sachlage vom Verbraucher- und Datenschutzrecht gesch\u00fctzt werden. Ob formelhafte Erkl\u00e4rungen \u00fcber die \u201eRisiken, Konzepte und Prozesse\u201c in diesem Bereich (BMJV-\u00dcberlegung) mehr bewirken, darf doch sehr bezweifelt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Referentenentwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist im M\u00e4rz vorgelegt worden (bmjv.de &#8211;&gt; Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben). Bestimmte (gro\u00dfe) Kapitalgesellschaften haben k\u00fcnftig eine \u201enichtfinanzielle Erkl\u00e4rung\u201c abzugeben (\u00a7\u00a7 289b\/c HGB-E). Dies kann im Lagebericht oder gesondert geschehen. 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