{"id":7448,"date":"2016-04-06T13:36:59","date_gmt":"2016-04-06T11:36:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7448"},"modified":"2016-04-06T13:36:59","modified_gmt":"2016-04-06T11:36:59","slug":"neues-aus-erfurt-zur-zustaendigkeit-des-konzernbetriebsrats-bei-videoueberwachung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/04\/06\/neues-aus-erfurt-zur-zustaendigkeit-des-konzernbetriebsrats-bei-videoueberwachung\/","title":{"rendered":"Neues aus Erfurt zur Zust\u00e4ndigkeit des Konzernbetriebsrats bei Video\u00fcberwachung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7447\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7447\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7447\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/04\/Maiss_Sebastian-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Dr. Sebastian Mai\u00df, Partner, vangard, D\u00fcsseldorf\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7447\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Sebastian Mai\u00df, Partner, vangard, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Die Video\u00fcberwachung z\u00e4hlt immer noch zu den am h\u00e4ufigsten verwendeten technischen Einrichtungen zur Verhinderung und Aufkl\u00e4rung von Straftaten im Betrieb. Sie wird regelm\u00e4\u00dfig dort eingesetzt, wo R\u00e4umlichkeiten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sind, beispielsweise im Einzelhandel oder auch in Krankenh\u00e4usern. Neben den datenschutzrechtlichen Aspekten bei dem Einsatz von \u00dcberwachungskameras sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Ohne Zustimmung des Betriebsrats d\u00fcrfen diese nicht genutzt werden. F\u00fcr Arbeitgeber in Konzernstrukturen stellt sich regelm\u00e4\u00dfig die Frage, mit welchem Betriebsratsgremium er die Video\u00fcberwachung verhandeln muss: Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder lokaler Betriebsrat? In einer aktuellen Entscheidung nimmt das BAG hierzu Stellung (Beschluss vom 26.01.2016 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635955465939903046&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f22%2f5%2f2255683e387d464630c997242be368ab.xml&amp;ref=hitlist_hl\">1 ABR 68\/13<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einf\u00fchrung und Anwendung technischer Einrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>Ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber keine technischen Einrichtungen installieren oder anwenden (\u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht immer dann, wenn personenbezogene oder -beziehbare Daten erfasst werden, die dem Arbeitgeber eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle objektiv erm\u00f6glichen. Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt nimmt dieser Mitbestimmungstatbestand eine immer gr\u00f6\u00dfere Bedeutung ein. Von ihm werden nicht nur \u201eKlassiker\u201c wie \u00dcberwachungskameras erfasst. In modernen (weltweiten) Matrixstrukturen wird zunehmend mit neuen Kommunikationstools, wie beispielsweise VoiceoverIP (VoIP), Skype for business (fr\u00fcher Lync) oder auch mit digitalen Wikis (z.B. Confluence) gearbeitet, die je nach Anwendungszweck und -umfang ebenfalls dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Zust\u00e4ndigkeit des Konzernbetriebsrats<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Video\u00fcberwachung (oder auch IT-Systeme) im Konzern eingef\u00fchrt, stellt sich f\u00fcr Arbeitgeber die Frage, welches Betriebsratsgremium zu beteiligen ist. Je nach personeller Besetzung des Gremiums und einer entsprechenden \u201eChemie\u201c mit den Entscheidungstr\u00e4gern hat dies f\u00fcr den Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig eine ganz erhebliche Bedeutung. Zudem: Wird das falsche Gremium beteiligt, ist die Einf\u00fchrung und Anwendung der Video\u00fcberwachung unwirksam.<\/p>\n<p>Es gilt Folgendes: Der Konzernbetriebsrat ist nur f\u00fcr die Behandlung solcher Angelegenheiten zust\u00e4ndig, die den Konzern selbst oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und die nicht durch die einzelnen (Gesamt-)Betriebsr\u00e4te innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden k\u00f6nnen (\u00a7 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Hierf\u00fcr ist nach der Rechtsprechung des BAG ein objektives oder zwingendes Erfordernis f\u00fcr eine unternehmens\u00fcbergreifende Regelung erforderlich. Allein der Wunsch des Arbeitgebers an einer unternehmens\u00fcbergreifenden Regelung, ein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen reichen nicht aus. Die Zust\u00e4ndigkeit des Konzernbetriebsrats bei der Einf\u00fchrung technischer Einrichtungen hat das BAG beispielsweise bei der konzernweiten Einf\u00fchrung und Nutzung von Modulen eines SAP ERP-Systems (BAG, Beschluss vom 25.09.2012 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635955462180878472&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fcf%2f2%2fcf26d9b6d68cd6a6088b880b3622fb59.xml&amp;ref=hitlist_hl\">1 ABR 45\/11<\/a>) oder auch bei einem Personalinformationssystem (BAG, Beschluss vom 11.03.1986 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635955462443553950&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f24%2f2%2f242a403a2b14fded4185aa111ec1cd20.xml&amp;ref=hitlist_hl\">1 ABR 12\/84<\/a>) bejaht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr \u00fcber die Frage der Zust\u00e4ndigkeit bei der Anwendung von \u00dcberwachungskameras durch ein Klinikum im Konzernverbund zu entscheiden. Um die Einf\u00fchrung der Kameras selbst stritten die Parteien nicht mehr. Ein unternehmens\u00fcbergreifender Datenaustausch erfolgte nicht. Von diesen Kameras wurden allerdings auch Arbeitnehmer aufgenommen, die bei anderen Konzerngesellschaften besch\u00e4ftigten waren und im Rahmen von Werk- oder Dienstvertr\u00e4gen in das Klinikum entsandt waren. Zwischen dem Klinikum und dem Konzernbetriebsrat entstand im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung einer Einigungsstelle Streit \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit des Konzernbetriebsrats.<\/p>\n<p><strong>BAG: Keine Zust\u00e4ndigkeit des Konzernbetriebsrats<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG entschied, dass der Konzernbetriebsrat nicht zust\u00e4ndig sei. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es aus, dass das Klinikum mit den \u00dcberwachungskameras keine unternehmens\u00fcbergreifende Nutzungs- und \u00dcberwachungsm\u00f6glichkeit verfolge. Insbesondere erfolge keine Weitergabe der erhobenen Daten oder darauf bezogene Auswertungen innerhalb des Konzerns. Zudem h\u00e4tten andere Unternehmen des Konzerns auch keine Zugriffsm\u00f6glichkeit auf die im Klinikum installierten Kameras und die aufgezeichneten Daten. Die bei den anderen Konzernunternehmen gebildeten Betriebsr\u00e4te seien daher auch f\u00fcr die Frage zust\u00e4ndig, ob und ggf. unter welchen Grunds\u00e4tzen welche der in dem Klinikum eingesetzten Arbeitnehmer von den dort installierten Kameras erfasst werden d\u00fcrfen. In Ankn\u00fcpfung an seine bisherige Rechtsprechung kommt das BAG zu dem Ergebnis, dass die Betriebsr\u00e4te der \u201eEntsendebetriebe\u201c auch dann nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zust\u00e4ndig bleiben, wenn Arbeitnehmer \u2013 wie hier \u2013 auf Weisung im Betrieb eines anderen Arbeitgebers t\u00e4tig werden und dort ihr Verhalten oder ihre Leistung durch technische \u00dcberwachungseinrichtungen aufgezeichnet werde. Dies gelte auch im Konzernverbund. Denn es sei allein Sache des entsendenden Arbeitgebers daf\u00fcr zu sorgen, dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht auch bei einem Einsatz von Belegschaftsangeh\u00f6rigen in Betrieben von anderen Unternehmen wahrnehmen k\u00f6nne. Ein zwingendes Erfordernis zur konzerneinheitlichen Ausgestaltung der Regelungen zur Anwendung der Kameras liege hingegen nicht vor.<\/p>\n<p><strong>Fazit <\/strong><\/p>\n<p>Es \u00fcberrascht, dass das BAG ein zwingendes Erfordernis einer konzerneinheitlichen Regelung verneint. Denn: Wie sollen die Betriebsparteien hier zu ein und demselben Gegenstand treffen unterschiedliche Regelungen \u2013 beispielsweise zu den Fragen, in welchem Zeitraum die Kameras betrieben werden d\u00fcrfen, welche Mitarbeiter erfasst werden und wer zur Auswertung der Bilder berechtigt ist?<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon: Die Entscheidung gibt Arbeitgebern Gestaltungsmittel an die Hand, die Zust\u00e4ndigkeit einer h\u00f6heren Repr\u00e4sentationsebene zu vermeiden. Durch die Ausgestaltung der technischen Abl\u00e4ufe hat der Arbeitgeber die M\u00f6glichkeit, Einfluss auf die Zust\u00e4ndigkeit des aus seiner Sicht \u201erichtigen\u201c Betriebsratsgremiums zu nehmen. Auf der anderen Seite zeigt die Entwicklung der Rechtsprechung des BAG, dass der Konzernbetriebsrat bei der Einf\u00fchrung und Anwendung unternehmens\u00fcbergreifender technischer Einrichtungen im Konzern zuk\u00fcnftig verst\u00e4rkt in den Fokus der Mitbestimmung geraten wird. Verbleiben Zweifel an der (origin\u00e4ren) Zust\u00e4ndigkeit des Konzernbetriebsrats sollten die Betriebsparteien auf eine Beauftragung des Konzernbetriebsrats (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635955464158087844&amp;url=rn%3arovl^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fges%2fgesbund%2ff3%2fc%2ff3c75bd6ff75640d75ca5e2d2b3ebcee.xml&amp;ref=hitlist_hl\">\u00a7 58 Abs. 2 BetrVG<\/a>) hinwirken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Video\u00fcberwachung z\u00e4hlt immer noch zu den am h\u00e4ufigsten verwendeten technischen Einrichtungen zur Verhinderung und Aufkl\u00e4rung von Straftaten im Betrieb. Sie wird regelm\u00e4\u00dfig dort eingesetzt, wo R\u00e4umlichkeiten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sind, beispielsweise im Einzelhandel oder auch in Krankenh\u00e4usern. Neben den datenschutzrechtlichen &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/04\/06\/neues-aus-erfurt-zur-zustaendigkeit-des-konzernbetriebsrats-bei-videoueberwachung\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,2241,45261],"tags":[1856,39617,30369,45263,21929,21827,45262],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7448"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7448"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7448\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7451,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7448\/revisions\/7451"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7448"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7448"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7448"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}