{"id":7452,"date":"2016-04-11T16:10:40","date_gmt":"2016-04-11T14:10:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7452"},"modified":"2016-04-11T16:10:40","modified_gmt":"2016-04-11T14:10:40","slug":"praemie-von-arbeitgeber-fuer-gewerkschaftsaustritt-ist-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/04\/11\/praemie-von-arbeitgeber-fuer-gewerkschaftsaustritt-ist-rechtswidrig\/","title":{"rendered":"Pr\u00e4mie von Arbeitgeber f\u00fcr Gewerkschaftsaustritt ist rechtswidrig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7455\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7455\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7455\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/04\/Kallhoff_Zimmermann2c-168x116.png\" alt=\"RA\/FAArbR Dr. Andr\u00e9 Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington &amp; Sutcliffe LLP, D\u00fcsseldorf\/M\u00fcnchen und RAin Louisa Kallhoff, Associate, Orrick, Herrington &amp; Sutcliffe LLP, D\u00fcsseldorf\" width=\"168\" height=\"116\" \/><p id=\"caption-attachment-7455\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Andr\u00e9 Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington &amp; Sutcliffe LLP, D\u00fcsseldorf\/M\u00fcnchen und RAin Louisa Kallhoff, Associate, Orrick, Herrington &amp; Sutcliffe LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Arbeitgebern sind starke Gewerkschaften h\u00e4ufig ein Dorn im Auge. Doch versucht ein Unternehmen, den Einfluss von Gewerkschaften zu schm\u00e4lern, verletzt es m\u00f6glicherweise die Koalitionsfreiheit. Das hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen entschieden, das sich vor wenigen Tagen mit der Frage befasst hat, ob die Zahlung einer Pr\u00e4mie f\u00fcr den Gewerkschaftsaustritt zul\u00e4ssig ist (Urteil vom 09.03.2016 \u2013 3 Ga 3\/16).<!--more--><\/p>\n<p><strong><b>&#8222;Mitarbeitertreuepr\u00e4mie&#8220; \u2013 nur bei nachgewiesenem Austritt aus Gewerkschaft<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Ein Reinigungsunternehmen hatte seine Mitarbeiter zun\u00e4chst befragt, ob sie Mitglied in einer Gewerkschaft seien. Anschlie\u00dfend verschickte der Arbeitgeber an alle Mitarbeiter ein Rundschreiben, in dem es jedem, der eine K\u00fcndigungsbest\u00e4tigung seiner bisherigen Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft vorweisen kann, eine einmalige &#8222;Mitarbeitertreuepr\u00e4mie&#8220; in H\u00f6he von 50 Euro zusagte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stellte der Arbeitgeber den Mitarbeitern einen Vordruck f\u00fcr die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Gewerkschaft zur Verf\u00fcgung. Auf die Vordrucke machte er durch Aush\u00e4nge im Betrieb aufmerksam. Aus Sicht des Unternehmens war das die Gegenreaktion auf eine Werbeaktion der Gewerkschaft.<\/p>\n<p><strong><b>Unterlassungsanspruch der IG BAU wegen Verletzung der kollektiven Koalitionsfreiheit<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesvorstand der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) machte daraufhin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Verletzung der kollektiven Koalitionsfreiheit aus Artikel\u00a09 Abs.\u00a03 GG geltend. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat diesen Unterlassungsanspruch bejaht.<\/p>\n<p>Das Versprechen einer &#8222;Mitarbeitertreuepr\u00e4mie&#8220; bei Vorweis einer K\u00fcndigungsbest\u00e4tigung ihrer bisherigen Gewerkschaftsmitgliedschaft beeintr\u00e4chtige die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft. Das Unternehmen wolle finanzielle Anreize f\u00fcr einen Austritt aus der Gewerkschaft schaffen und damit Einfluss auf deren Mitgliederbestand nehmen. Entsprechendes gelte auch f\u00fcr den Hinweis auf vorgefertigte K\u00fcndigungsschreiben sowie f\u00fcr eine \u2013 schriftliche oder m\u00fcndliche \u2013 Aufforderung, aus der Gewerkschaft auszutreten.<\/p>\n<p><strong><b>Schon Frage nach Gewerkschaftsmitgliedschaft unzul\u00e4ssig<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Schon die Befragung der Mitarbeiter nach einer Gewerkschaftsmitgliedschaft verletzt nach Ansicht des Gerichts die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft. Die von den Arbeitnehmern geforderten Ausk\u00fcnfte w\u00fcrden dem Unternehmen Kenntnis vom Umfang des Mitgliederbestandes der Gewerkschaft in ihrem Unternehmen sowie dessen konkreter innerbetrieblichen Verteilung verschaffen. Mit der Aktion habe das Unternehmen gleichzeitig auch ein Signal an die Mitarbeiter gesendet, die m\u00f6glicherweise einen Beitritt in Erw\u00e4gung zogen.<\/p>\n<p><strong><b>Im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Nach gesicherter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) d\u00fcrfen Arbeitnehmer, die sich einer Gewerkschaft anschlie\u00dfen wollen, daran nicht durch wirtschaftlichen Druck gehindert werden: Sie m\u00fcssen sich frei f\u00fcr den Gewerkschaftsbeitritt entscheiden k\u00f6nnen. Sind sie bereits Mitglied einer Gewerkschaft, darf der Arbeitgeber in keiner Weise versuchen, sie zum Austritt zu bewegen.<\/p>\n<p>So hat es das BAG etwa f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, die Einstellung eines Mitarbeiters von dem Austritt aus einer Gewerkschaft abh\u00e4ngig zu machen (Urteil vom 02.06.1987 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=635959833839969641&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fb8%2fe%2fb8e96649545fd416edbaa13613ebe359.xml&amp;ref=hitlist_hl\">1 AZR 651\/85<\/a>) oder von vornherein klarzustellen, dass nur Nichtgewerkschaftsmitglieder eingestellt werden (Beschluss vom 28.03.2000 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635959834222337782&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fc3%2f7%2fc37e1c08d472b11cc93f16535b4455b7.xml&amp;ref=hitlist_hl\">1 ABR 16\/99<\/a>). Insbesondere die Befragung von Mitarbeitern nach ihrer Gewerkschaftszugeh\u00f6rigkeit durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit Tarifvertragsverhandlungen und bevorstehenden Arbeitskampfma\u00dfnahmen stellt dem BAG zufolge eine gegen die gewerkschaftliche Koalitionsbet\u00e4tigungsfreiheit gerichtete Ma\u00dfnahme dar (Urteil vom 18.11.2014 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635959834461418585&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fb1%2f3%2fb13d4ff0837f8e34529c2f2e95d69c14.xml&amp;ref=hitlist_hl\">1 AZR 257\/13<\/a>).<\/p>\n<p><strong><b>Unterlassungsanspr\u00fcche der Gewerkschaften \u2013 Empfindliche Ordnungsgelder drohen<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Arbeitgeber sollten von jeglicher Beeinflussung ihrer Mitarbeiter hinsichtlich deren Gewerkschaftsmitgliedschaft absehen. Die Aufforderung, aus der Gewerkschaft auszutreten, stellt eine Verletzung der Koalitionsfreiheit aus Art.\u00a09 Abs.\u00a03 GG dar und begr\u00fcndet einen Unterlassungsanspruch \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob hierf\u00fcr ein finanzieller Anreiz geschaffen wird oder nicht.<\/p>\n<p>Auch das Anbieten von vorgefertigten K\u00fcndigungserkl\u00e4rungen zum Gewerkschaftsaustritt der Mitarbeiter wird man als eine solche Beeinflussung einstufen m\u00fcssen. Bereits die Befragung von Arbeitnehmern dahingehend, ob sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, verst\u00f6\u00dft gegen Art.\u00a09 Abs.\u00a03 GG, sofern kein rechtlich anerkennenswerter Grund besteht.<\/p>\n<p>Ist \u00fcber einen derartigen Unterlassungsanspruch erst entschieden, drohen bei Zuwiderhandlung Ordnungsgelder in empfindlicher H\u00f6he: Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen setzte ein Ordnungsgeld von bis zu\u00a0250.000 Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung fest, das jedenfalls\u00a04.000 Euro im Einzelfall nicht unterschreitet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgebern sind starke Gewerkschaften h\u00e4ufig ein Dorn im Auge. Doch versucht ein Unternehmen, den Einfluss von Gewerkschaften zu schm\u00e4lern, verletzt es m\u00f6glicherweise die Koalitionsfreiheit. 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