{"id":7459,"date":"2016-04-21T11:42:31","date_gmt":"2016-04-21T09:42:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7459"},"modified":"2016-04-21T11:42:31","modified_gmt":"2016-04-21T09:42:31","slug":"kein-recht-des-betriebsrates-auf-absicherung-gegen-rechtswidrige-ueberwachungs-moeglichkeiten-des-betriebsrats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/04\/21\/kein-recht-des-betriebsrates-auf-absicherung-gegen-rechtswidrige-ueberwachungs-moeglichkeiten-des-betriebsrats\/","title":{"rendered":"Kein Recht des Betriebsrates auf Absicherung gegen (rechtswidrige) \u00dcberwachungs-m\u00f6glichkeiten des Betriebsrats"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5924\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5924\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5924\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-5924\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Oft genug besteht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Streit dar\u00fcber, welche Ausstattung und Materialien der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verf\u00fcgung zu stellen und wof\u00fcr der Arbeitgeber die Kosten zu tragen hat.<\/p>\n<p>Schon seit langem k\u00f6nnen die Arbeitsgerichte Streitigkeiten \u201enicht mehr sehen\u201c, bei denen der Arbeitgeber sich weigert, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verf\u00fcgung zu stellen. Zugleich mehren sich aber auch Streitigkeiten, die eine gewisse \u2013 bisweilen paranoid wirkende \u2013 Furcht des Betriebsrates vor einer \u00dcberwachung durch den Arbeitgeber als Ausgangspunkt haben.<!--more--> So wehrt sich ein Betriebsrat dagegen, dass ihm ein modernes Multifunktionsger\u00e4t (Kopieren, Drucken, Scannen) als Kopierer zur Verf\u00fcgung gestellt wird mit der Begr\u00fcndung, der Arbeitgeber k\u00f6nne dieses Ger\u00e4t technisch auslesen und damit den Betriebsrat ausspionieren (LAG Hamm, Beschluss vom 18.06.2010 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635968346255692801&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f46%2fa%2f46a52a646f44d1e9189bce17253d7ee5.xml&amp;ref=hitlist_hl\">10 TaBV 11\/10<\/a>). Ein anderer Betriebsrat begehrt die Anschaffung einer kostenintensiven Verschl\u00fcsselungssoftware, um sich gegen die \u00dcberwachung des Arbeitgebers und dessen Administratoren wehren zu k\u00f6nnen (LAG K\u00f6ln, Beschluss vom 09.07.2010 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635968346476631759&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f10%2fc%2f10cbf2f8552129b50bdbeb22ea80aeda.xml&amp;ref=hitlist_hl\">4 TaBV 25\/10<\/a>).<\/p>\n<p><strong>\u00a7 40 BetrVG als Grenze<\/strong><\/p>\n<p>Das Betriebsverfassungsgesetz selbst ist denkbar knapp, wenn es um die Kostenerstattungspflicht und die Ausstattungsrechte des Betriebsrates geht. Nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a01 BetrVG tr\u00e4gt der Arbeitgeber die durch die T\u00e4tigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Nach Abs.\u00a02 hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang R\u00e4ume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie B\u00fcropersonal f\u00fcr die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zur Verf\u00fcgung zu stellen (vgl. zur Kostentragungspflicht ausf\u00fchrlich Schiefer\/Borchard in <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635968355839666572&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2ff7%2f9%2ff796cd715f536b9dd4d81bed26bd44a6.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB 2016 S. 770<\/a>). Das Bundesarbeitsgericht beschr\u00e4nkt die Pflichten der Arbeitgeberseite nach beiden Abs\u00e4tzen auf <u>erforderliche<\/u> Kosten und Sachmittel.<\/p>\n<p><strong>BAG-Beschluss vom 20.04.2016 (7 ABR 50\/14)<\/strong><\/p>\n<p>Am 20.04.2016 hatte das BAG \u00fcber die Frage zu entscheiden, ob Betriebsratsgremien vom Arbeitgeber verlangen k\u00f6nnen, dass ihm \u201e\u00fcberwachungssichere\u201c Kommunikationskan\u00e4le er\u00f6ffnet werden oder ob ein Anschluss an die normale betriebliche Kommunikationsanlage ausreicht.<\/p>\n<p>Ein Betriebsrat hatte vom Arbeitgeber gefordert, dass dieser ihm einen \u2013 von den sonstigen Anlagen und Anschl\u00fcssen des Unternehmens unabh\u00e4ngigen \u2013 Telefon- und Internetanschluss zur Verf\u00fcgung stellen m\u00f6ge. Als Grund f\u00fcr dieses Begehren berief sich der Betriebsrat im Wesentlichen darauf, dass die IT-Abteilung des Arbeitgebers (deren Administratoren) \u2013 ob mit oder ohne Zustimmung des Arbeitgebers \u2013 bei einem unternehmensinternen Anschluss jederzeit die M\u00f6glichkeit h\u00e4tten, den Betriebsrat und damit die Betriebsratsarbeit auszuspionieren.<\/p>\n<p>Der blo\u00dfe Umstand, dass ein solches Ausspionieren \u2013 unstreitig \u2013 eine schwere Verletzung der Pflichten aus dem BetrVG, der vertraglichen Pflichten des jeweiligen Administrators und der Bestimmungen von Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und gegebenenfalls Strafgesetzbuch (StGB) darstellt, gen\u00fcgte dem Betriebsrat als Absicherung nicht.<\/p>\n<p>Einen konkreten Anlass f\u00fcr den Verdacht, etwa eine zuvor stattgefundene illegale \u00dcberwachung, trug der Betriebsrat nicht vor.<\/p>\n<p><strong>BAG: Kein Recht auf technischen Schutz vor rechtswidrigen Handlungen <\/strong><\/p>\n<p>Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 20. April 2016, dass der Betriebsrat nicht wegen der blo\u00dfen abstrakten Gefahr, dass Arbeitgeber oder Administratoren rechtswidrig handeln k\u00f6nnten, einen Anspruch auf technischen Schutz gegen solche rechtswidrigen Handlungen geltend machen k\u00f6nnen. Der Betriebsrat k\u00f6nne einen solchen Rundumschutz nicht verlangen; dieser sei nicht erforderlich. Es sei v\u00f6llig ausreichend, wenn der Betriebsrat \u00fcber die betrieblichen Netze an Telefon und Internet angeschlossen sei.<\/p>\n<p><strong>Res\u00fcmee<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist erfreulich in seiner Klarheit. Letztlich m\u00fcssen alle \u2013 Arbeitgeber, Mitarbeiter und Betriebsrat (sowie unsere gesamte Zivilgesellschaft) \u2013 t\u00e4glich darauf vertrauen, dass die Rechtslage von allen beachtet wird. Im Vertrauen darauf \u2013 und die staatliche Sanktion etwaigen Fehlverhaltens \u2013 liegt der Kern unseres freiheitlichen Rechtsstaates.<\/p>\n<p>Der Betriebsrat, dessen Arbeitsmittel und Ausstattung auf Kosten des Arbeitgebers gehen, kann keine technische Absicherung gegen rechtswidrige Handlungen verlangen. Hier w\u00e4re letztlich auch eine Grenzziehung nicht mehr m\u00f6glich. Muss das Betriebsratsb\u00fcro\/m\u00fcssen die Schr\u00e4nke des Betriebsratsb\u00fcros einem Hochsicherheitstrakt gleich gesch\u00fctzt werden? Das Bundesarbeitsgericht sagt mit Recht \u201enein\u201c. Etwas anderes k\u00f6nnte allenfalls dann gelten, wenn aufgrund konkreter Geschehnisse der begr\u00fcndete Verdacht besteht, dass zum einen rechtswidrige Handlungen von Arbeitgeber\/Administratoren vorgenommen wurden und diese Pflichtverletzungen d des Arbeitgebers sanktionslos blieben. Dann mag es durchaus sein, dass der Betriebsrat im Einzelfall besondere Sicherungsmittel verlangen kann. Bis zum Beweis des Gegenteiles haben alle Seiten jedoch auf rechtm\u00e4\u00dfige Handlungen zu vertrauen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oft genug besteht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Streit dar\u00fcber, welche Ausstattung und Materialien der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verf\u00fcgung zu stellen und wof\u00fcr der Arbeitgeber die Kosten zu tragen hat. 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