{"id":7462,"date":"2016-04-22T12:01:16","date_gmt":"2016-04-22T10:01:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7462"},"modified":"2016-04-26T11:01:43","modified_gmt":"2016-04-26T09:01:43","slug":"sommer-sonne-kuendigung-was-passiert-mit-urlaubsanspruechen-wenn-das-arbeitsverhaeltnis-endet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/04\/22\/sommer-sonne-kuendigung-was-passiert-mit-urlaubsanspruechen-wenn-das-arbeitsverhaeltnis-endet\/","title":{"rendered":"Sommer, Sonne, K\u00fcndigung \u2013 Was passiert mit Urlaubsanspr\u00fcchen, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis endet?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7442\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7442\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7442\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/04\/Kuehnreich_Mathias-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Dr. Mathias K\u00fchnreich, Buse Heberer Fromm, D\u00fcsseldorf\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7442\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Mathias K\u00fchnreich, Buse Heberer Fromm, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Erholungsurlaub muss von Arbeitnehmern grunds\u00e4tzlich \u201ein Natur\u201c genommen werden. Ist dies nicht m\u00f6glich, zum Beispiel weil das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht mehr besteht, so kann der Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen ausbezahlt werden.<\/p>\n<p><strong>Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entsteht ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ganz oder teilweise nicht mehr gew\u00e4hrt werden kann. Dies gilt ebenso, wenn die verbleibende Dauer eines gek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr ausreicht, um den Urlaub zu nehmen oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen konnte.<!--more--><\/p>\n<p>Es ist zun\u00e4chst entscheidend, in welchem Umfang der Urlaubsanspruch des jeweiligen Arbeitnehmers entstanden ist. Das kann besonders bei neu begr\u00fcndeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen problematisch sein.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 BUrlG wird der volle Jahresurlaub erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erworben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil vom 17.11.2015 (Az: <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635969231043457926&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f52%2fd%2f52d048b5106ce05155df774585794920.xml&amp;ref=hitlist_hl\">9 AZR 179\/15<\/a>) klargestellt, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits \u201emit Ablauf\u201c der sechsmonatigen Wartefrist entsteht, sondern erst <strong>nach<\/strong> deren Ablauf.<\/p>\n<p>Wird ein Arbeitnehmer beispielswiese vom 01.07. eines Jahres an besch\u00e4ftigt, so erwirbt er nach dem BAG f\u00fcr dieses Jahr nur einen Teilurlaubsanspruch, weil in dem laufenden Jahr keine \u00dcberschreitung der erforderlichen sechs Monaten mehr m\u00f6glich ist. Gleiches soll gelten, wenn ein Arbeitnehmer vom 01.01 bis zum 30.06. eines Jahres besch\u00e4ftigt wird.<\/p>\n<p>Besteht das Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcber die sechsmonatige Wartefrist hinaus, ist f\u00fcr die H\u00f6he des Urlaubsanspruchs der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses entscheidend. Bei einer Beendigung in der ersten H\u00e4lfte eines Kalenderjahres, d.h. bis zum 30.06., wird der vertraglich vereinbarte Jahresurlaub auf ein Zw\u00f6lftel f\u00fcr jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gek\u00fcrzt. Besteht das Arbeitsverh\u00e4ltnis mindestens bis zum 01.07. eines Jahres, bleibt der volle Jahresurlaubsanspruch bestehen.<\/p>\n<p>Der Urlaubsanspruch darf zudem bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht verfallen sein. Nur ein tats\u00e4chlich noch bestehender Urlaubsanspruch kann sich in einen Abgeltungsanspruch wandeln. Grunds\u00e4tzlich verf\u00e4llt der Anspruch auf Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres. Wird der Urlaub ausnahmsweise auf das n\u00e4chste Kalenderjahr \u00fcbertragen, besteht der gesetzliche \u00dcbertragungszeitraum bis zum 31.03. des Folgejahres. Bei Langzeiterkrankungen gelten besondere Regelungen.<\/p>\n<p>Im Falle einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers verfallen Urlaubsanspr\u00fcche nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH) erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.<\/p>\n<p>Konnte der Jahresurlaub aufgrund eines Besch\u00e4ftigungsverbotes des Arbeitnehmers (z.B. nach dem Mutterschaftsgesetz) oder aufgrund einer Inanspruchnahme von Elternzeit nicht genommen werden, wird nach einer aktuellen Entscheidung des BAG (Urteil vom 15.12.2015 \u2013 Az: <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635969231604664337&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f12%2f7%2f1274775c3efdd03608f4a7481721c64b.xml&amp;ref=hitlist_hl\">9 AZR 52\/15<\/a>) dieser Urlaub auf das n\u00e4chste Kalenderjahr \u201everschoben\u201c. Dieser \u201everschobene\u201c Urlaub ist dann urlaubsrechtlich genauso zu behandeln wie der neu entstandene Urlaub.<\/p>\n<p>Ist der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden, so stellt er nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 22.09.2015 \u2013 Az: <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=635969231805735381&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f38%2fc%2f38c0555975fbfef23e6f5f17e14b0ff6.xml&amp;ref=hitlist_hl\">9 AZR 170\/14<\/a>) einen reinen Geldanspruch dar, der zudem vererbbar ist. Hierzu hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>Unabdingbarkeit der Urlaubsabgeltung<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem BUrlG ist ein vorheriger Verzicht auf den Urlaubsabgeltungsanspruch, z.B. durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nicht zul\u00e4ssig. Ein nachtr\u00e4glicher Verzicht, d.h. wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet und der Urlaubsabgeltungsanspruch bereits entstanden ist, ist dagegen m\u00f6glich. In der Praxis ist ein solcher Verzicht oftmals Gegenstand von Vergleichen in K\u00fcndigungsschutzprozessen. Unter taktischen Gesichtspunkten werden Vergleiche deshalb h\u00e4ufig erst sp\u00e4ter nach dem Ende der K\u00fcndigungsfrist geschlossen.<\/p>\n<p><strong>M\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Arbeitgeber<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Arbeitgeber bestehen trotz der Unabdingbarkeit der Urlaubsabgeltung M\u00f6glichkeiten, das Kostenrisiko von etwaigen Urlaubsabgeltungen zu reduzieren. Zum einen k\u00f6nnen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich Ausschlussfristen vereinbart werden. Macht der Arbeitnehmer innerhalb dieser Ausschlussfrist seine Anspr\u00fcche nicht geltend, so verfallen diese.<\/p>\n<p>Zum anderen besteht die M\u00f6glichkeit, einen ordentlich gek\u00fcndigten Arbeitnehmer unter Anrechnung seiner Urlaubsanspr\u00fcche unwiderruflich von der Arbeit freizustellen. Macht der Arbeitgeber hiervon Gebrauch, so ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers grunds\u00e4tzlich erf\u00fcllt. Eine Abgeltung kommt dann nicht mehr in Betracht. Wichtig ist, dass die Freistellung unwiderruflich erfolgt, denn bei einer frei widerruflichen Freistellung werden Urlaubsanspr\u00fcche nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Sowohl f\u00fcr Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ist es f\u00fcr die H\u00f6he von Urlaubsabgeltungsanspr\u00fcchen von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt wird. Ob der durch den Arbeitnehmer geltend gemachte Urlaubsanspruch auch in der jeweiligen H\u00f6he besteht, bedarf einer rechtlichen Pr\u00fcfung im Einzelfall.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erholungsurlaub muss von Arbeitnehmern grunds\u00e4tzlich \u201ein Natur\u201c genommen werden. Ist dies nicht m\u00f6glich, zum Beispiel weil das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht mehr besteht, so kann der Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen ausbezahlt werden. 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