{"id":7480,"date":"2016-05-11T16:30:33","date_gmt":"2016-05-11T14:30:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7480"},"modified":"2016-05-11T16:30:33","modified_gmt":"2016-05-11T14:30:33","slug":"bag-elternzeitantrag-unterliegt-dem-strengen-schriftformerfordernis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/05\/11\/bag-elternzeitantrag-unterliegt-dem-strengen-schriftformerfordernis\/","title":{"rendered":"BAG: Elternzeitantrag unterliegt dem strengen Schriftformerfordernis"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7491\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7491\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7491\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/05\/Bissels_MeyerMichaelis-1-168x168.png\" alt=\"RA\/FAArbR Dr. Alexander Bissels \/ RAin Dr. Isabel Meyer-Michaelis, LL.M. oec., beide CMS Hasche Sigle, K\u00f6ln\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7491\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Alexander Bissels \/ RAin Dr. Isabel Meyer-Michaelis, LL.M. oec., beide CMS Hasche Sigle, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Das BAG hatte die Frage zu entscheiden, ob es f\u00fcr das Elternzeitverlangen nach \u00a7 16 Abs. 1 BEEG ausreicht, wenn die Arbeitnehmerin den Antrag per Telefax stellt (Urteil vom 10. Mai 2016 \u2013 9 AZR 145\/15, siehe <a href=\"http:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2016&amp;nr=18649&amp;pos=0&amp;anz=23&amp;titel=Inanspruchnahme_von_Elternzeit_-_Schriftformerfordernis\">PM des BAG<\/a>). W\u00e4hrend die Vorinstanzen dies bejahten (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 8. Januar 2015 \u2013 9 Sa 1079\/14), verneinte das BAG das Vorliegen eines wirksamen Antrags, da f\u00fcr das Elternzeitverlangen die Schriftform gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 1 BGB erforderlich sei und diese durch ein Telefax nicht gewahrt werde.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Allgemeines zum Schriftformerfordernis<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr bestimmte Rechtsgesch\u00e4fte schreibt das Gesetz die Schriftform vor (vgl. \u00a7 126 Abs. 1 BGB). Wird sie nicht gewahrt, ist die entsprechende Erkl\u00e4rung nichtig (vgl. \u00a7 125 S. 1 BGB). Die Schriftform verlangt, dass das Dokument, das die Erkl\u00e4rung enth\u00e4lt, entweder eigenh\u00e4ndig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Eigenh\u00e4ndigkeit liegt nur vor bei der originalen handschriftlichen Unterschrift und schlie\u00dft damit jede Form der mechanischen Vervielf\u00e4ltigung aus (z.B. Telefax oder E-Mail). Lediglich in Ausnahmef\u00e4llen kann die Geltendmachung der Formnichtigkeit treuwidrig sein, z.B. wenn die Einhaltung der Schriftform vors\u00e4tzlich verhindert wurde.<\/p>\n<p><strong>Inanspruchnahme von Elternzeit<\/strong><\/p>\n<p>Wer Elternzeit f\u00fcr den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahres des Kindes beanspruchen m\u00f6chte, muss sie nach \u00a7 16 Abs. 1 BEEG sp\u00e4testens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Rechtsfolge eines formwirksamen Antrags ist, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Beginn der begehrten Elternzeit ruht, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. In der Praxis wird die Erkl\u00e4rung bez\u00fcglich der Inanspruchnahme von Elternzeit h\u00e4ufig auch per E-Mail oder Telefax gestellt. Ob dies ausreicht, musste nun das BAG entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Urteil des BAG<\/strong><\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich eine Rechtsanwaltsfachangestellte gegen eine ordentliche K\u00fcndigung. Sie argumentierte, dass sie nicht wirksam gek\u00fcndigt werden k\u00f6nne, weil ihr der Sonderk\u00fcndigungsschutz nach \u00a7 18 Abs. 1 BEEG zustehe. Danach kann der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis ab dem Zeitpunkt nicht mehr k\u00fcndigen, von dem an Elternzeit verlangt worden ist. Ein entsprechender Antrag nach \u00a7 16 Abs. 1 BEEG setzt f\u00fcr dessen Wirksamkeit voraus, dass dieser vor Beginn der Elternzeit <em>schriftlich<\/em> gestellt wird. Die Arbeitnehmerin hatte ihre Elternzeit allerdings nur mittels Telefax verlangt. Das BAG hat nun festgestellt, schriftlich im Sinne von \u00a7 16 Abs. 1 BEEG erfordere die Wahrung der strengen Schriftform gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 1 BGB. Diese sei vorliegend nicht gewahrt worden. Die Arbeitnehmerin komme daher \u2013 anders als das Hessische LAG entschieden hat \u2013 nicht in den Genuss des Sonderk\u00fcndigungsschutzes.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil schafft mit Blick auf die bislang umstrittene Frage, ob im Rahmen von \u00a7 16 Abs. 1 BEEG das Schriftformerfordernis nach \u00a7 126 BGB gilt, Rechtsklarheit. Relevant ist die Frage eines wirksamen Elternzeitantrags insbesondere \u2013 wie in dem der aktuellen Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Fall \u2013 mit Blick auf den Sonderk\u00fcndigungsschutz nach \u00a7 18 Abs. 1 BEEG, der ankn\u00fcpft an die wirksame Inanspruchnahme der Elternzeit. Dar\u00fcber hinaus befreit den Arbeitnehmer aber auch nur ein formwirksamer Elternzeitantrag von der Arbeitspflicht. Adressieren Arbeitnehmer ihr Elternzeitbegehren also weiterhin lediglich per E-Mail oder Telefax an den Arbeitgeber, riskieren sie damit eine K\u00fcndigung wegen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BAG hatte die Frage zu entscheiden, ob es f\u00fcr das Elternzeitverlangen nach \u00a7 16 Abs. 1 BEEG ausreicht, wenn die Arbeitnehmerin den Antrag per Telefax stellt (Urteil vom 10. 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