{"id":7521,"date":"2016-06-23T10:27:34","date_gmt":"2016-06-23T08:27:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7521"},"modified":"2016-06-23T10:33:31","modified_gmt":"2016-06-23T08:33:31","slug":"hauptversammlung-nach-mitternacht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/06\/23\/hauptversammlung-nach-mitternacht\/","title":{"rendered":"Hauptversammlung nach Mitternacht"},"content":{"rendered":"<p>Die turbulente Hauptversammlung der Volkswagen AG, die gestern am sp\u00e4ten Abend noch zu Ende ging, hat die Frage aufgeworfen: Was g\u00e4lte wohl um Mitternacht? Muss dann abgebrochen werden oder kann man am Folgetag weitermachen? Das Aktiengesetz gibt darauf keine Antwort. Es legt fest, dass die Einberufung die \u201eZeit der Hauptversammlung\u201c zu enthalten hat (\u00a7 121 III 1 AktG). Damit ist der Beginn der HV gemeint (Tag, Uhrzeit), nicht der Zeitraum. Die M\u00f6glichkeit der Fortsetzung am n\u00e4chsten Tag wird also durch die Formulierung des Gesetzes nicht ausgeschlossen. Nach dem Sinn und Zweck ist allerdings anzunehmen, dass nicht eine beliebige Fortsetzung der einmal begonnenen HV zul\u00e4ssig ist. Die Aktion\u00e4re richten sich auf einen zeitlichen Rahmen ein, der grunds\u00e4tzlich nur den in der Einberufung genannten Tag erfasst. Steht allerdings zu erwarten, dass die Verhandlungen auf der HV sehr problembeladen sind, entspricht es der Mitverantwortung des Aktion\u00e4rs, entsprechend zu disponieren. Die Mitternachtsstunde ist keine absolute Z\u00e4sur, die zum Abbruch der HV zwingt. Stets ist zu pr\u00fcfen, ob die lange Dauer angesichts der konkreten Verh\u00e4ltnisse und der Abwicklung der Tagesordnung noch zumutbar ist (LG M\u00fcnchen 2007: 18 Stunden sind zu viel).<!--more--><\/p>\n<p>Wenn der Versammlungsleiter das Filibustern erlaubt, kann sogar die Beschlussfassung einer HV, die vor Mitternacht vor fast leerer Kulisse beendet wird, anfechtbar sein. Dass die VW-HV am 22.6. noch vor Mitternacht geschlossen werden konnte, lag an der konsequenten Anwendung der (auf \u00a7 131 II 2 AktG beruhenden) Satzungsbestimmung: \u201eDer Vorsitzende der Hauptversammlung ist erm\u00e4chtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktion\u00e4re vom Beginn der Hauptversammlung an zeitlich angemessen zu beschr\u00e4nken.\u201c (\u00a7 22 IV 1 Satzung der VW AG).<\/p>\n<p>Ein Aspekt der Zumutbarkeit bei \u201e\u00dcberl\u00e4nge\u201c ist die Bereitstellung neuzeitlicher Kommunikationsinstrumente. Ist die Fernteilnahme \u201eim Wege elektronischer Kommunikation\u201c (\u00a7 118 I 2 AktG) m\u00f6glich, wird man anders werten als bei strikt saalgebundener Pr\u00e4senzteilnahme. Im Fall der Volkswagen AG fehlte die Option der Fernteilnahme. Eine Internet\u00fcbertragung der Generaldebatte (\u00a7 118 IV AktG), die weithin \u00fcblich ist, gab es nicht.<\/p>\n<p>Zur Problematik der \u201eHV nach Mitternacht\u201c liegt keine BGH-Entscheidung vor. Die Instanzgerichte urteilen unterschiedlich. Das OLG Koblenz (2001) spricht sich f\u00fcr Anfechtbarkeit aus, das LG D\u00fcsseldorf (2007) und das LG Mainz (2005) gar f\u00fcr Nichtigkeit. In den Kommentaren zum AktG ist das Meinungsbild gespalten. Nichtigkeit wird nur vereinzelt bef\u00fcrwortet (Kubis); \u00fcberwiegend wird Anfechtbarkeit erwogen, entweder stets bei Fortsetzung nach Mitternacht (Ziemons, Herrler) oder je nach den Umst\u00e4nden (Noack\/Zetzsche, H\u00fcffer\/Koch, Rieckers), zum Teil wird auch Anfechtbarkeit verneint (Drinhausen, Reger).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die turbulente Hauptversammlung der Volkswagen AG, die gestern am sp\u00e4ten Abend noch zu Ende ging, hat die Frage aufgeworfen: Was g\u00e4lte wohl um Mitternacht? Muss dann abgebrochen werden oder kann man am Folgetag weitermachen? 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