{"id":7533,"date":"2016-06-27T14:58:16","date_gmt":"2016-06-27T12:58:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7533"},"modified":"2016-06-27T14:58:16","modified_gmt":"2016-06-27T12:58:16","slug":"kein-recht-des-betriebsrats-auf-regelung-genereller-mindestarbeitsbedingungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/06\/27\/kein-recht-des-betriebsrats-auf-regelung-genereller-mindestarbeitsbedingungen\/","title":{"rendered":"Kein Recht des Betriebsrats auf Regelung genereller Mindestarbeitsbedingungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5924\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5924\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5924\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-5924\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Sp\u00e4testens seit der Zeit der Industrialisierung ist der Kampf um sichere Arbeitsbedingungen ein Grundpfeiler des Arbeitnehmerschutzes. Bei dem Kampf gegen lebensgef\u00e4hrliche und lebensgef\u00e4hrdende Arbeitsbedingungen konnten dramatische Fortschritte gefeiert werden. Mit der Professionalisierung der Arbeitswelt und der fortschreitenden Produktivit\u00e4tssteigerung (d.h. insbesondere Arbeitsverdichtung) hat sich der Schwerpunkt des Kampfes f\u00fcr sichere Arbeitsbedingungen jedoch verlagert. Es geht nicht mehr so sehr um Helmpflicht, Sicherheitsschuhe &amp; Co. \u2013 vielmehr stehen in unserer zunehmenden dienstleistungsorientierten Arbeitsumgebung andere Aspekte im Vordergrund: die Ergonomie der Bildschirmarbeitspl\u00e4tze, die richtige Beleuchtung und Klimatisierung, das Ger\u00e4uschniveau sowie deren jeweilige Auswirkung auf den psychischen Gesundheitsstand von Arbeitnehmern.<!--more--><\/p>\n<p>Vor allem in ehemals staatlichen Unternehmen und Konzernen haben Betriebsr\u00e4te ein lange weitgehend unbeachtetes Mitbestimmungsrecht in den vergangenen 20 Jahren f\u00fcr sich entdeckt \u2013 das erzwingbare Mitbestimmungsrecht bei Unfall- und Gesundheitspr\u00e4vention. Hier haben Betriebsr\u00e4te mithilfe von Einigungsstellen Regelungen erzwungen, in denen dem Arbeitgeber die Arbeitsumgebung bis ins Kleinste vorgeschrieben wurde \u2013 Mindestgr\u00f6\u00dfe von B\u00fcror\u00e4umlichkeiten, Art der Beleuchtung oder Bel\u00fcftung, bis hin zu lichter Deckenh\u00f6he und vielen weiteren Bestimmungen.<\/p>\n<p><strong>Reichweite der Mitbestimmung umstritten<\/strong><\/p>\n<p>Gerade bei solchen \u201e<em>Mindestarbeitsbedingungen<\/em>\u201c ist im Schrifttum heftig umstritten, ob und inwieweit dem Betriebsrat \u00fcberhaupt ein Mitbestimmungsrecht zusteht. W\u00e4hrend \u00a7\u00a087\u00a0Abs.1\u00a0Nr.\u00a07 BetrVG dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei \u201e<em>Regelungen \u00fcber die Verh\u00fctung von Arbeitsunf\u00e4llen und Berufskrankheiten sowie \u00fcber den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverh\u00fctungsvorschriften<\/em>\u201c zubilligt, sofern keine zwingende gesetzlichen Bestimmungen bestehen, r\u00e4umen die \u00a7\u00a7\u00a090,\u00a091\u00a0BetrVG, dem Betriebsrat \u201enur\u201c ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei der Planung von Arbeitspl\u00e4tzen ein. Ausschlie\u00dflich dann, wenn die Planung des Arbeitgebers \u201e<em>den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen \u00fcber die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich<\/em>\u201c widerspricht, wird dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Dieser Wertungswiderspruch zwischen den \u00a7\u00a7\u00a090, 91\u00a0BetrVG und \u00a7\u00a087\u00a0Abs.1\u00a0Nr.\u00a07\u00a0BetrVG ist nach wie vor ungel\u00f6st. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Uferlosigkeit der denkbaren arbeitsplatzbezogenen Ma\u00dfnahmen und die damit verbundenen Kosten ist dies eines der hei\u00dfesten Themen im Betriebsverfassungsrecht.<\/p>\n<p><strong>Paukenschlag des LAG N\u00fcrnberg<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG N\u00fcrnberg hat nun in einer Entscheidung vom 09.12.2015 (4 TaBV 13\/14) einen g\u00e4nzlich neuen Ansatz entwickelt. Nach seiner Auffassung steht dem Betriebsrat \u2013 auch nicht nach \u00a7\u00a087\u00a0Abs.1\u00a0Nr.\u00a07\u00a0BetrVG \u2013 kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung von Mindestarbeitsbedingungen zu. Insoweit seien die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Arbeitsst\u00e4ttenverordnung (ArbSt\u00e4ttV) und der dazu ergangenen weiteren, auch technischen, Regelungen abschlie\u00dfend und verbindlich. Ein Mitbestimmungsrecht nach \u00a7\u00a087\u00a0Abs.1\u00a0Nr.\u00a07\u00a0BetrVG k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn \u2013 auf Basis einer zuvor durchgef\u00fchrten Gef\u00e4hrdungsbeurteilung \u2013 das Bestehen konkreter Gef\u00e4hrdungssituationen im Betrieb festgestellt worden sei, die (im Rahmen der gesetzlichen Regelung) Handlungsbedarf sch\u00fcfen.<\/p>\n<p>Damit fegt das LAG N\u00fcrnberg einen Gro\u00dfteil der Diskussionen\u2013 zun\u00e4chst \u2013 elegant vom Tisch. Anders als beispielsweise das LAG Sachsen-Anhalt, welches die Abgrenzung zwischen \u00a7\u00a7\u00a090, 91\u00a0BetrVG einerseits und \u00a7\u00a087\u00a0Abs.1\u00a0Nr.\u00a07\u00a0BetrVG andererseits danach vornimmt, ob der Arbeitgeber eine gesundheitssch\u00fctzende Ma\u00dfnahme beabsichtige, vermeidet das LAG N\u00fcrnberg die \u2013 zweifelhafte \u2013 Ankn\u00fcpfung an subjektive Elemente.<\/p>\n<p>Es befreit die Betriebe und Betriebsparteien auch von dem ideologischen Grabenkrieg, ob generell eine bestimmte Bel\u00fcftungsmethode, ein bestimmtes Ger\u00e4uschniveau oder eine bestimmte technische Ausstattung unabdingbar f\u00fcr den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter sind. Stattdessen f\u00fchrt es die Betriebsparteien auf Ihre Regelungsaufgabe zur\u00fcck \u2013 die Regelung der <u>konkreten<\/u> Umst\u00e4nde im Betrieb. Bereits seit langem vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats an die Existenz konkreter Gesundheitsgef\u00e4hrdungen gekn\u00fcpft sei. Insoweit ist es nur konsequent, wenn das LAG N\u00fcrnberg auch das Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes von der Feststellung solcher konkreter Gef\u00e4hrdungslagen abh\u00e4ngig macht.<\/p>\n<p><strong>Gef\u00e4hrdungsbeurteilung an Flaschenhals?<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn Unternehmen zur Durchf\u00fchrung einer Gef\u00e4hrdungsbeurteilung f\u00fcr jeden Arbeitsplatz verpflichtet sind zeigt die Praxis doch einen anderen Befund \u2013 viele Unternehmen haben noch keine Gef\u00e4hrdungsbeurteilung f\u00fcr ihre Arbeitspl\u00e4tze durchgef\u00fchrt. Insofern scheint an der Entscheidung und Argumentation des LAG N\u00fcrnberg einzig zweifelhaft, ob das Ankn\u00fcpfen an eine Gef\u00e4hrdungsbeurteilung, die unter Umst\u00e4nden langwierig und streitig durchgef\u00fchrt werden kann, tats\u00e4chlich das einzige Einfallstor f\u00fcr die Mitbestimmung des Betriebsrats nach \u00a7\u00a087\u00a0Abs.1\u00a0Nr.\u00a07\u00a0BetrVG sein soll. Sofern Gesundheitsgefahren offenkundig sind, ist es im Interesse des Betriebs und der besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer wohl nicht richtig, zun\u00e4chst eine Gef\u00e4hrdungsbeurteilung abwarten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Es wird spannend sein zu beobachten, wie das Bundesarbeitsgericht in der konkreten Frage entscheidet. Bislang ist es aus den unterschiedlichen Gr\u00fcnden noch nicht zu einer kl\u00e4renden Positionierung des BAG gekommen. Die Zeiten bleiben also spannend&#8230;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sp\u00e4testens seit der Zeit der Industrialisierung ist der Kampf um sichere Arbeitsbedingungen ein Grundpfeiler des Arbeitnehmerschutzes. Bei dem Kampf gegen lebensgef\u00e4hrliche und lebensgef\u00e4hrdende Arbeitsbedingungen konnten dramatische Fortschritte gefeiert werden. 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