{"id":7540,"date":"2016-07-01T09:16:22","date_gmt":"2016-07-01T07:16:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7540"},"modified":"2016-07-01T09:31:41","modified_gmt":"2016-07-01T07:31:41","slug":"der-brexit-und-moegliche-arbeitsrechtliche-veraenderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/07\/01\/der-brexit-und-moegliche-arbeitsrechtliche-veraenderungen\/","title":{"rendered":"Der Brexit und m\u00f6gliche arbeitsrechtliche Ver\u00e4nderungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7539\" style=\"width: 116px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7539\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-7539\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/07\/Nebeling_Martin.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Dr. Martin Nebeling, Partner, Bird &amp; Bird LLP, D\u00fcsseldorf\" width=\"106\" height=\"153\" \/><p id=\"caption-attachment-7539\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Martin Nebeling, Partner, Bird &amp; Bird LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Am 23.06.2016 haben die B\u00fcrger des Vereinigten K\u00f6nigreichs mit einer Mehrheit von 52% zu 48% im Referendum gegen den Verbleib in der EU gestimmt. Damit ist der Austritt \u201eBrexit\u201c jedoch nicht vollzogen. Die britische Regierung muss nun gem. Art.\u00a050 Abs. 2 EUV dem Europ\u00e4ischen Rat die Absicht mitteilen, aus der EU auszutreten. F\u00fcr die Mitteilung selbst existiert keine Frist, sie ist aber aufgrund der angespannten politischen Situation zeitnah nach dem anstehenden Regierungswechsel zu erwarten. Ist die Mitteilung erfolgt, beginnt eine Verhandlungsphase von maximal zwei Jahren mit dem Ziel, die Modalit\u00e4ten des Austritts festzulegen und dem Abschluss eines Austrittsabkommens.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Wie geht es weiter?<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend dieser Verhandlungsphase besteht die aktuelle Situation unver\u00e4ndert fort und Arbeitnehmer des vereinigten K\u00f6nigreichs sowie der EU d\u00fcrfen sich weiterhin frei bewegen und arbeiten. Sollte in der Verhandlungsphase eine Einigung erzielt werden, so bedarf diese einer qualifizierten Mehrheit des Europ\u00e4ischen Rats und der einfachen Zustimmung des Europ\u00e4ischen Parlaments. Wird keine Einigung erzielt, so wird der Ausstieg entweder automatisch wirksam oder es wird von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, die Frist durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten zu verl\u00e4ngern, wobei die zweite M\u00f6glichkeit aufgrund der ben\u00f6tigten Einstimmigkeit als eher unwahrscheinlich zu bewerten ist. Ein automatischer Ausstieg w\u00fcrde allerdings sowohl rechtlich als auch politisch ein abruptes Ende bedeuten. Auf die eine oder andere Weise wird das Ergebnis die k\u00fcnftigen Beziehungen zwischen der EU und dem vereinigten K\u00f6nigreich deutlich beeinflussen. Doch gerade in der Gesetzgebung sind keine Ver\u00e4nderungen \u00fcber Nacht zu erwarten. Das EU-Recht ist tief eingebettet im Recht des Vereinigten K\u00f6nigreichs. Der Gesetzgeber wird existierende Schnittstellen nun identifizieren und von Fall zu Fall entscheiden m\u00fcssen, welche Regelungen beibehalten und welche ge\u00e4ndert werden sollen. F\u00fcr diesen Prozess besteht keine Frist und es ist davon auszugehen, dass dieser mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.<\/p>\n<p><strong>M\u00f6gliche arbeitsrechtliche Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind vor allem die m\u00f6glichen Ver\u00e4nderungen im Bereich der Einreise- und Arbeitserlaubnis sowie der Mitbestimmung interessant. Mit dem Vereinigten K\u00f6nigreich als Mitglied der EU profitieren viele Unternehmen von den EU-Grundprinzipien der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit und der Dienstleistungsfreiheit, die es EU-B\u00fcrgern und ihren Familien erlauben in jedem Mitgliedsland zu wohnen und zu arbeiten. Mit dem Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs sind nun verschiedene Zukunftsszenarien denkbar: Entweder das Vereinigte K\u00f6nigreich und die EU arbeiten bilaterale v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge aus, um die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit und die Dienstleistungsfreiheit aufrecht zu erhalten oder sie wenden sich an die einzelnen L\u00e4nder der EU und verhandeln mit diesen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den unwahrscheinlichen Fall, dass in dieser Hinsicht keine Verhandlungen gef\u00fchrt werden oder diese keine Fr\u00fcchte tragen, w\u00fcrden EU-B\u00fcrger zuk\u00fcnftig nach den aktuell f\u00fcr nicht EU-B\u00fcrger geltenden Einreisebestimmungen behandelt und Visa ben\u00f6tigen. Die Visavergabe basiert aktuell auf einem Punktesystem, bei dem z.B. spezielle Qualifizierung und Mindesteinkommen zur Bewertung herangezogen werden. Das Vereinigte K\u00f6nigreich hat allerdings auch einen hohen Bedarf an einfachen Arbeitnehmern, der derzeit durch EU-B\u00fcrger gedeckt wird. Es ist also aus verschiedensten Gr\u00fcnden wahrscheinlich, dass es \u00dcbergangsregelungen f\u00fcr derzeit im Vereinigten K\u00f6nigreich befindliche EU-B\u00fcrger geben wird.<\/p>\n<p>Im Bereich der Mitbestimmung k\u00f6nnten grenz\u00fcberschreitende europ\u00e4ische Arbeitnehmergremien betroffen sein. So w\u00e4ren britische Arbeitnehmer bzw. deren Gewerkschaftsvertreter bei fehlender abweichender Vereinbarung nicht l\u00e4nger beteiligt, was Neuwahlen ausl\u00f6sen, zur Ver\u00e4nderung der Zusammensetzung oder auch einer \u00c4nderung des anwendbaren Rechtsstatuts f\u00fchren kann.<\/p>\n<p><strong>Handlungsempfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>Um Risiken, die aus dem Austritt resultieren m\u00f6glichst auszuschlie\u00dfen, empfiehlt es sich in der Praxis, sich zun\u00e4chst eine \u00dcbersicht der \u00fcberhaupt betroffenen Arbeitnehmer und deren Abh\u00e4ngigkeit vom jeweiligen Visa-Status zu verschaffen. In einem n\u00e4chsten Schritt sollte ein m\u00f6glicher Einfluss des Austritts auf bestehende Arbeitsvertr\u00e4ge (insb. hinsichtlich Bonuszahlungen) und Firmenrichtlinien \u00fcberpr\u00fcft werden. Sind Restrukturierungsma\u00dfnahmen n\u00f6tig, so sind etwaige Mitbestimmungstatbest\u00e4nde zu kl\u00e4ren. Letztlich sollte auch eine Kommunikation mit den betroffenen Arbeitnehmern erfolgen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass das Vereinigte K\u00f6nigreich die starken wirtschaftlichen Verbindungen mit der EU aufrechterhalten will aber der tats\u00e4chliche Umfang der anstehenden Ver\u00e4nderung ist noch nicht absehbar, vor allem da sich die EU ihrer starken Verhandlungsposition bewusst ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 23.06.2016 haben die B\u00fcrger des Vereinigten K\u00f6nigreichs mit einer Mehrheit von 52% zu 48% im Referendum gegen den Verbleib in der EU gestimmt. Damit ist der Austritt \u201eBrexit\u201c jedoch nicht vollzogen. 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