{"id":7548,"date":"2016-07-08T10:33:00","date_gmt":"2016-07-08T08:33:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7548"},"modified":"2016-07-11T10:39:57","modified_gmt":"2016-07-11T08:39:57","slug":"zeit-ist-geld-oder-gesetzlicher-mindestlohn-auch-fuer-bereitschaftszeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/07\/08\/zeit-ist-geld-oder-gesetzlicher-mindestlohn-auch-fuer-bereitschaftszeiten\/","title":{"rendered":"Zeit ist Geld! Oder: Gesetzlicher Mindestlohn auch f\u00fcr Bereitschaftszeiten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7551\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7551\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7551\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/07\/Juli_Sebastian_v2-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Sebastian Juli, Partner, vangard, D\u00fcsseldorf\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7551\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Sebastian Juli, Partner, vangard, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>\u201eGute Arbeit. Faire Bezahlung.\u201c Mit diesen plakativen Schlagworten hat die Politik als Gegenleistung f\u00fcr geleistete Arbeit den gesetzlichen Mindestlohn (derzeit: 8,50 \u20ac \/ ab 01.01.2017: 8,84 \u20ac) eingef\u00fchrt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 29.06.2016 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636035697279826937&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f2f%2f6%2f2f6164d62e892bf4a10dbf02f577c458.xml&amp;ref=hitlist_hl\">5 AZR 716\/15<\/a>) nun nach dem Motto \u201eZeit ist Geld!\u201c entschieden, dass dieser Mindestlohn auch f\u00fcr Zeiten zu zahlen ist, in denen der Arbeitnehmer gerade nicht arbeitet, sondern sich lediglich zur Arbeit bereith\u00e4lt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bei Bereitschaftszeiten<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Der klagende Rettungsassistent hatte auch f\u00fcr Bereitschaftszeiten seine \u00fcbliche Verg\u00fctung in H\u00f6he von 15,81 \u20ac brutto je Arbeitsstunde eingeklagt, da ihm Bereitschaftszeiten angeblich nicht verg\u00fctet worden seien. Mit dieser Rechtsauffassung hat er jedoch in allen Instanzen verloren. Denn nach Auffassung der Gerichte schuldet der Kl\u00e4ger nach dem einschl\u00e4gigen Tarifvertrag des \u00f6ffentlichen Dienstes eine Mischung aus Vollarbeit und Bereitschaftszeit, die insgesamt mit dem tariflichen Entgelt abgegolten werde. Auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) \u00e4ndere daran nichts. Der Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers sei bereits erf\u00fcllt worden, und zwar mit 2.680 \u20ac brutto nebst Zulagen (deutlich) oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns (228 Arbeitsstunden zu 8,50 \u20ac = 1.938 \u20ac brutto).<\/p>\n<p><strong>Bereitschaftszeit = Arbeitszeit: Ausweitung des Anwendungsbereichs des MiLoG<\/strong><\/p>\n<p>So weit so gut. Spannend ist jedoch, dass nach Auffassung des BAG der Mindestlohn f\u00fcr jede \u201egeleistete Arbeitsstunde\u201c zu zahlen ist, und darunter eben auch Bereitschaftszeiten fallen sollen, in denen gerade keine T\u00e4tigkeit erbracht wird.<\/p>\n<p>Das f\u00fchrt zu der wesentlichen Frage, was unter einer \u201egeleisteten Arbeitsstunde\u201c zu verstehen ist. Bereits in einer fr\u00fcheren Entscheidung hat das BAG eine verg\u00fctungspflichtige Arbeitsleistung nicht nur als T\u00e4tigkeit definiert, sondern auch als<em> \u201eeine vom Arbeitgeber veranlasste Unt\u00e4tigkeit, w\u00e4hrend derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht frei \u00fcber die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause noch Freizeit hat\u201c<\/em> (BAG, Urteil vom 19.11.2014 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636035699816196135&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f94%2f2%2f9420684015483fbb25962f1ac3891386.xml&amp;ref=hitlist_hl\">5 AZR 1101\/12<\/a>). Diese Beeintr\u00e4chtigung der Freizeit des Arbeitnehmers soll nun zwingend mit dem gesetzlichen Mindestlohn verg\u00fctet werden. Damit reduziert das BAG die Arbeitsleistung zur blo\u00dfen \u201eAnwesenheitspflicht\u201c (so auch Th\u00fcsing in NZA 2015 S. 970). Ohne Not hat das BAG damit den vom Gesetzgeber gew\u00fcnschten Anwendungsbereich des MiLoG deutlich ausgeweitet. Wollte der Gesetzgeber noch einer Arbeitsleistung (also \u201eguter Arbeit\u201c) einen Mindestwert geben, stellt das BAG nun nach dem Motto \u201eZeit ist Geld!\u201c auf die blo\u00dfe Anwesenheitspflicht des Arbeitnehmers ab.<\/p>\n<p><strong>Umgekehrter Fall: Anrechenbarkeit von Leistungszulagen?<\/strong><\/p>\n<p>Spannend wird sein, wie das BAG den umgekehrten Fall zur \u201eUnt\u00e4tigkeit\u201c beurteilt, n\u00e4mlich die Anrechenbarkeit von \u00fcber dem Grundlohn liegenden Leistungszulagen (Akkordzulage) auf den Mindestlohn. Das ArbG Herford ging in seinem Urteil vom 11.09.2015 \u2013 (1 Ca 551\/15) noch davon aus, dass lediglich der Grundlohn auf den Mindestlohn anrechenbar sei, weil der Arbeitnehmer nur eine \u201eNormal-\u201cLeistung schulde f\u00fcr die eben der Grundlohn gezahlt werde. F\u00fcr die Akkordzulage m\u00fcsse der Arbeitnehmer jedoch eine nicht auf den Mindestlohn anrechenbare Mehrleistung erbringen. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers hat das LAG Hamm das Urteil des ArbG Herford aufgehoben und festgestellt, dass die akkordbezogene Leistungszulage Entgelt im engeren Sinne und damit auf den Mindestlohn anrechenbar sei. Geschuldet sei keine objektive, sondern eine individuelle Normalleistung, die im Falle der Kl\u00e4gerin eben mit einer besonderen Leistungszulage verg\u00fctet werde (LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2016 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636035702164427421&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fc0%2f7%2fc073698b217aa0870c5ee41ee2174d70.xml&amp;ref=hitlist_hl\">16 Sa 1627\/15<\/a>). Die vom LAG Hamm wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist nun beim BAG anh\u00e4ngig (10 AZR 317\/16). Sollte das BAG bei der Anrechnung von Verg\u00fctungsbestandteilen mit dem ArbG Herford nach dem Leistungsgrad differenzieren, m\u00fcsste es dies erst Recht auch f\u00fcr Bereitschaftszeiten tun. Denn in Bereitschaftszeiten erbringt der Arbeitnehmer nicht nur eine unterhalb seiner \u201eNormal-\u201cLeistung liegende Leistung, sondern gar keine Leistung. Oder wie es das BAG in einer fr\u00fcheren Entscheidung (Urteil vom 22.11.2000 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636035704030503739&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f47%2fb%2f47b9095dffaba5c83a2a09b7266fbdcd.xml&amp;ref=hitlist_hl\">4 AZR 612\/99<\/a>) formuliert hat: <em>\u201eEin Mitarbeiter, der w\u00e4hrend der Nachtschicht erlaubterma\u00dfen schl\u00e4ft, wird nicht von sich aus, also aus eigener Initiative t\u00e4tig (&#8230;). Der schlafende Arbeitnehmer erbringt nicht (&#8230;) eine im Verh\u00e4ltnis zur Vollarbeit graduell geringere Arbeitsleistung, sondern gar keine Arbeitsleistung.\u201c<\/em> Bei einer solchen \u201eUnt\u00e4tigkeit\u201c fehlt es also auch an der \u201efunktionalen Gleichwertigkeit\u201c von Leistung und Gegenleistung. Ein Mindestlohnanspruch d\u00fcrfte daf\u00fcr also nicht gegeben sein.<\/p>\n<p><strong>Fazit: Zeit ist Geld!<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis ist jedoch nach dem neuen Motto des BAG zu verfahren: \u201eZeit ist Geld!\u201c Jede Zeit, die der Arbeitnehmer \u2013 au\u00dferhalb von Pausenzeiten \u2013 auf Veranlassung des Arbeitgebers an einer bestimmten Stelle anwesend sein muss, ist danach mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu verg\u00fcten. Davon erfasst sind nicht nur typische Berufe mit Bereitschaftszeiten (Feuerwehr, Rettungssanit\u00e4ter), sondern zum Beispiel auch Taxifahrer, die auf ihren n\u00e4chsten Fahrgast warten. Eine Verg\u00fctungsregelung, nach der Bereitschaftszeiten mit einem unterhalb des Mindestlohns geregelten Satz verg\u00fctet werden, ist damit unwirksam und k\u00f6nnte sogar ein Bu\u00dfgeld nach sich ziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eGute Arbeit. 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