{"id":7563,"date":"2016-07-14T10:00:59","date_gmt":"2016-07-14T08:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7563"},"modified":"2016-07-13T13:59:52","modified_gmt":"2016-07-13T11:59:52","slug":"reform-des-fremdpersonaleinsatzes-auswirkungen-auch-auf-die-unternehmensmitbestimmung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/07\/14\/reform-des-fremdpersonaleinsatzes-auswirkungen-auch-auf-die-unternehmensmitbestimmung\/","title":{"rendered":"Reform des Fremdpersonaleinsatzes \u2013 Auswirkungen auch auf die Unternehmensmitbestimmung!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7562\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7562\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7562\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/07\/Velten_Christian-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Dr. Christian Velten, Jota Rechtsanw\u00e4lte, Gie\u00dfen\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7562\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Christian Velten, Jota Rechtsanw\u00e4lte, Gie\u00dfen<\/p><\/div>\n<p>Bereits seit Ende 2015 wird der Entwurf eines Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkvertr\u00e4gen kontrovers diskutiert. Die Bundesregierung hat das Gesetz nun am 01.06.2016 beschlossen. In Kraft treten sollen die Neuregelungen ab dem 01.01.2017. W\u00e4hrend in der Diskussion vor allem die Begrenzung der H\u00f6chst\u00fcberlassungsdauer und das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher im Mittelpunkt standen, blieben die geplanten \u00c4nderungen in \u00a7 14 A\u00dcG zumeist eine Randnotiz.<!--more--><\/p>\n<p>\u00a7 14 A\u00dcG regelt schon heute kollektiv-rechtliche Fragen der Arbeitnehmer\u00fcberlassung. Die geplanten \u00c4nderungen f\u00fchren dazu, dass das Reformvorhaben nicht nur unmittelbar Auswirkungen auf die Leiharbeitsverh\u00e4ltnisse, sondern ggf. auch auf die Zusammensetzung mitbestimmter Aufsichtsr\u00e4te haben wird.<\/p>\n<p><strong>Leiharbeitnehmer z\u00e4hlen und w\u00e4hlen \u2026<\/strong><\/p>\n<p>In \u00a7 14 Abs. 2 A\u00dcG n.F. wird aller Voraussicht nach eine bereits l\u00e4nger heftig diskutierte Streitfrage entschieden: Leiharbeitnehmer sollen nach der Neufassung der Regelung zuk\u00fcnftig bei den Schwellenwerten u.a. des MitbestG und des DrittelbG sowie deren Wahlordnungen auch im Entleiherunternehmen mitz\u00e4hlen, wenn ihre Einsatzdauer sechs Monate \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber greift damit die Rechtsprechung des BAG zur Ber\u00fccksichtigung von Leiharbeitnehmern bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten und beim Schwellenwert f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Delegiertenwahl nach \u00a7 9 Abs. 1 MitbestG (BAG, Beschluss vom 04.11.2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636040047337269963&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fc4%2fb%2fc4b24c58a42b272f0cc134ba5958f16a.xml&amp;ref=hitlist_hl\">7 ABR 42\/13<\/a>) auf. Dabei findet ein ganz entscheidender Ansatz des BAG allerdings im Gesetzestext keine ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung: Das BAG hat bisher immer betont, dass die Frage, ob Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer im Sinne einer Schwellenwertregelung anzusehen sind, ausschlie\u00dflich unter Ber\u00fccksichtigung des Sinn und Zwecks der jeweiligen Norm beantwortet werden kann. Ob dies bei den Schwellenwerten, die die Anwendbarkeit des jeweiligen Mitbestimmungsgesetzes regeln, der Fall ist, hat das BAG ausdr\u00fccklich offen gelassen.<\/p>\n<p><strong>\u2026 auch ohne normzweckorientierte Auslegung!<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem aktuellen Entwurfstext kommt es auf den Zweck der jeweiligen Regelung nicht mehr an. Vielmehr geht die Begr\u00fcndung des Referentenentwurfs offenbar davon aus, dass bei allen Schwellenwerten der Mitbestimmungsgesetze der Normzweck ein Mitz\u00e4hlen von Leiharbeitnehmern gebiete. Leiharbeitnehmer seien f\u00fcr Unternehmen zum Teil ebenso bedeutend wie Stammarbeitnehmer. Sie seien zudem von den im Aufsichtsrat getroffenen Entscheidungen, etwa \u00fcber eine Standortverlagerung, gleicherma\u00dfen betroffen, wie Stammarbeitnehmer. Dass solche Entscheidungen keinesfalls das Kerngesch\u00e4ft eines Aufsichtsrats ausmachen, bleibt dagegen unerw\u00e4hnt. Der Schwerpunkt der Aufsichtsratst\u00e4tigkeit liegt in der \u00dcberwachung der Unternehmensleitung sowie deren strategischer Beratung.<\/p>\n<p><strong>Ergebnis richtig, Begr\u00fcndung d\u00fcrftig<\/strong><\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung im Referentenentwurf erscheint vor allem vom Ergebnis her gedacht. \u00dcberzeugende \u00dcberlegungen vor dem Hintergrund des Normzwecks der Schwellenwerte enth\u00e4lt sie dagegen nicht.<\/p>\n<p>Die Einbeziehung von Leiharbeitnehmern bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl ist nichtsdestotrotz im Ergebnis nachvollziehbar und f\u00fchrt zu erfreulicher Rechtsklarheit. Zur Begr\u00fcndung w\u00e4re es aber \u00fcberzeugender gewesen, mit dem tats\u00e4chlichen Normzweck u.a. von \u00a71 MitbestG, \u00a7 1 DrittelbG zu argumentieren. Dabei h\u00e4tte man ohne Weiteres an den Regierungsentwurf zum MitbestG 1976 und seine Begr\u00fcndung ankn\u00fcpfen k\u00f6nnen. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p><em>&#8222;Die bezweckte institutionalisierte Kooperation von Kapital und Arbeit soll ohne R\u00fccksicht auf Bilanzsumme oder H\u00f6he des Unternehmensumsatzes einsetzen, sobald im Unternehmen mehr als 2000 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt sind. Erst Unternehmen dieser Gr\u00f6\u00dfe weisen in der Regel eine ausreichend differenzierte Organisation auf, an der die Mitbestimmungsregelung des Entwurfs wirkungsvoll ansetzen kann.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht es f\u00fcr die innere Organisation des Unternehmens keinen Unterschied, ob Leiharbeitnehmer oder Stammmitarbeiter eingesetzt werden. Setzt ein Unternehmen eine Mehrzahl von Leiharbeitnehmern ein, f\u00fchrt dies nicht dazu, dass dieses keine entsprechende Organisation f\u00fcr die Abwicklung der Leiharbeitsverh\u00e4ltnisse vorhalten m\u00fcsste. Insofern ist der Normzweck \u2013 kleinere Unternehmen vor dem organisatorischen Mehraufwand der Unternehmensmitbestimmung zu bewahren \u2013 beim Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht ber\u00fchrt. Das BAG ist etwa beim Schwellenwert des \u00a7 23 Abs. 1 KSchG (grds. mehr als 10 regelm\u00e4\u00dfig besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer) davon ausgegangen, der dort ebenfalls beabsichtigte Schutz von kleineren, weniger finanzstarken Betrieben vor dem Verwaltungsaufwand und den finanziellen Belastungen eines K\u00fcndigungsschutzprozesses rechtfertigte keine Unterscheidung danach, ob ein auf Grund des Gesch\u00e4ftsanfalls regelm\u00e4\u00dfig bestehender Personalbedarf mit eigenen Mitarbeitern oder Leiharbeitnehmern abgedeckt werde (BAG, Urteil vom 24.01.2013 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636040140055828902&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fbe%2f0%2fbe0ff7d3257a498f3ee8d5d85516f10b.xml&amp;ref=hitlist_hl\">2 AZR 140\/12<\/a>). Diese Begr\u00fcndung h\u00e4tte sich \u00fcberzeugend \u00fcbertragen lassen.<\/p>\n<p><strong>Kein Einsatz auf Stammarbeitsplatz mehr erforderlich<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass bei den Schwellenwerten nur die regelm\u00e4\u00dfig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer zu ber\u00fccksichtigen sind, hat das BAG etwa in seiner Entscheidung zum Schwellenwert f\u00fcr einen Delegiertenwahl nach \u00a7 9 MitbestG (BAG, Beschluss vom 04.11.2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636040140420163114&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fc4%2fb%2fc4b24c58a42b272f0cc134ba5958f16a.xml&amp;ref=hitlist_hl\">7 ABR 42\/13<\/a>) klargestellt, dass nur Leiharbeitnehmer einzubeziehen sind, die auf Stammarbeitspl\u00e4tzen eingesetzt werden. Nach dem Wortlaut des Reformentwurfs kommt es hierauf nicht mehr an, so dass alleine die mehr als sechsmonatige Einsatzdauer ausschlaggebend ist.<\/p>\n<p><strong>Praktische Auswirkungen<\/strong><\/p>\n<p>Die neue Regelung in \u00a7 14 Abs. 2 A\u00dcG wird durchaus praktische Auswirkungen haben. F\u00fcr die Anwendung des DrittelbG gilt ein Schwellenwert von mehr als 500, f\u00fcr die Anwendung des MitbestG ein Schwellenwert von mehr als 2.000 regelm\u00e4\u00dfig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern. Ab dem 01.01.2017 k\u00f6nnten damit Unternehmen, die Leiharbeitnehmer besch\u00e4ftigen erstmals in die Unternehmensmitbestimmung hineinwachsen, sofern bei Ber\u00fccksichtigung der Leiharbeitnehmer der Schwellenwert des DrittelbG von mehr als 500 Arbeitnehmern \u00fcberschritten wird. Dann m\u00fcsste der Aufsichtsrat zuk\u00fcnftig auch mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden.<\/p>\n<p>Denkbar erscheint auch, dass ein bisher nach dem DrittelbG mitbestimmtes Unternehmen den Schwellenwert des MitbestG von mehr als 2.000 regelm\u00e4\u00dfig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern nunmehr \u00fcberschreitet. In diesem Unternehmen w\u00e4re der Aufsichtsrat zuk\u00fcnftig zur H\u00e4lfte und nicht mehr nur zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen.<\/p>\n<p>In Unternehmen, deren Besch\u00e4ftigtenzahl knapp unterhalb der Schwellenwerte liegt, sollten Gesch\u00e4ftsleitung und Betriebsr\u00e4te genau pr\u00fcfen, ob der einschl\u00e4gige Schwellenwert bei Ber\u00fccksichtigung der Leiharbeitnehmer, deren Einsatz mehr als sechs Monate andauert, \u00fcberschritten wird. In diesem Fall w\u00e4re der Aufsichtsrat nicht mehr ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt.<\/p>\n<p><strong>Erst Statusverfahren, dann (Neu-)wahl<\/strong><\/p>\n<p>Achtung! Dies bedeutet nicht, dass einfach eine (Neu-)Wahl des Aufsichtsrats durchgef\u00fchrt werden kann. Vielmehr muss ein sog. Statusverfahren nach \u00a7\u00a7 97ff. AktG eingeleitet werden. Ist auch der Vorstand der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zusammengesetzt ist, hat er dies unverz\u00fcglich in den Gesellschaftsbl\u00e4ttern und durch Aushang in den Betrieben des Unternehmens bekannt zu machen. Ist streitig, nach welchen Vorschriften der Aufsichtsrat zu besetzen ist, kann ein im Unternehmen gebildeter Betriebsrat, eine vorschlagsberechtigte Gewerkschaft oder ein Zehntel bzw. 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer gem. \u00a7 98 AktG eine gerichtliche Kl\u00e4rung vor dem zust\u00e4ndigen Landgericht herbeif\u00fchren. Ohne vorheriges Statusverfahren ist eine Neuwahl nichtig!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits seit Ende 2015 wird der Entwurf eines Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkvertr\u00e4gen kontrovers diskutiert. Die Bundesregierung hat das Gesetz nun am 01.06.2016 beschlossen. In Kraft treten sollen die Neuregelungen ab dem 01.01.2017. 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