{"id":7570,"date":"2016-07-14T16:30:00","date_gmt":"2016-07-14T14:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7570"},"modified":"2016-07-14T13:14:22","modified_gmt":"2016-07-14T11:14:22","slug":"whistleblower-bafin-richtet-meldeplattform-fuer-finanzdienstleistungsbranche-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/07\/14\/whistleblower-bafin-richtet-meldeplattform-fuer-finanzdienstleistungsbranche-ein\/","title":{"rendered":"Whistleblower \u2013 BaFin richtet Meldeplattform f\u00fcr Finanzdienstleistungsbranche ein"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7159\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7159\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7159\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/07\/zimmermann_a-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Dr. Andr\u00e9 Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington &amp; Sutcliffe LLP, D\u00fcsseldorf\/M\u00fcnchen\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/07\/zimmermann_a-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/07\/zimmermann_a-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/07\/zimmermann_a.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-7159\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Andr\u00e9 Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington &amp; Sutcliffe LLP, D\u00fcsseldorf\/M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Hinweise von Insidern sind oft entscheidend f\u00fcr die Aufdeckung von Corporate Wrongdoing. Um solche Hinweise zu erleichtern, hat die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Anfang Juli eine zentrale Meldeplattform f\u00fcr \u2013 potentielle oder tats\u00e4chliche \u2013 Verst\u00f6\u00dfe von Finanzdienstleistern gegen Aufsichtsrecht eingerichtet. Ausdr\u00fccklich vorgesehen ist, dass Mitarbeiter, die eine Meldung machen, hierf\u00fcr weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zu Schadensersatz herangezogen werden d\u00fcrfen. Das dreht f\u00fcr das Arbeitsrecht die geltende Rechtslage um.<!--more--><\/p>\n<p><strong><b>&#8222;Der gr\u00f6\u00dfte Schuft im eigenen Land \u2026<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Ganz anders als in der angloamerikanischen Wirtschaftspraxis \u2013 etwa in Gro\u00dfbritannien durch den Public Interest Disclosure Act (PIDA) und in den USA durch den Whistleblower Protection Act und den Sarbanes-Oxley Act (SOX) \u2013 ist der Schutz von Whistleblowing in der deutschen Rechtskultur nicht verwurzelt, was sich historisch erkl\u00e4ren l\u00e4sst. Es existieren daher keine allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Whistleblowern. Nur vereinzelt gibt es Sondervorschriften, etwa f\u00fcr Beamte und Soldaten und im Bereich des Arbeitsschutzes.<\/p>\n<p>Bislang sind alle Initiativen zur Festschreibung eines allgemeinen gesetzlichen Schutzes von Whistleblowern gescheitert. Im <a href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/Content\/DE\/_Anlagen\/2013\/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile\">Koalitionsvertrag<\/a> haben Union und SPD immerhin vereinbart, zu pr\u00fcfen, ob die internationalen Vorgaben beim Hinweisgeberschutz \u201ehinreichend umgesetzt sind\u201c. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass in dieser Legislaturperiode noch das Ergebnis dieser Pr\u00fcfung pr\u00e4sentiert wird, geschweige denn ein Gesetzentwurf.<\/p>\n<p><strong><b>\u2026 ist und bleibt der Denunziant.&#8220;(?)<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Whistleblower werden in Deutschland nicht nur vom Gesetz nicht besonders gesch\u00fctzt. Sie werden aus Sicht mancher sogar bestraft: Tr\u00e4gt ein Arbeitnehmer unternehmensinterne Missst\u00e4nde ohne den Versuch einer vorangehenden internen Kl\u00e4rung nach au\u00dfen, kann darin n\u00e4mlich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine Verletzung von arbeitsvertraglichen R\u00fccksichtnahmepflichten liegen \u2013 und damit ein K\u00fcndigungsgrund.<\/p>\n<p>Jedenfalls f\u00fcr die Erstattung einer Strafanzeige verlangt das BAG den Versuch einer vorherigen internen Kl\u00e4rung, sofern das dem Arbeitnehmer nicht ausnahmsweise unzumutbar ist, etwa bei vom Arbeitgeber begangenen Straftaten oder wenn der Arbeitgeber nach internem Hinweis nicht f\u00fcr Abhilfe sorgt. Ist die grunds\u00e4tzlich vorrangige interne Kl\u00e4rung zumutbar, kann eine voreilige Strafanzeige (oder eine sonstige Anzeige bei einer Beh\u00f6rde) ein Grund zur ordentlichen oder auch zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung sein.<\/p>\n<p>Letztlich geht es dabei um eine Interessenabw\u00e4gung, namentlich der Berufsfreiheit des Arbeitgebers gegen die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers. Nach der grundlegenden Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) in der Sache Heinisch (<a href=\"http:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/EGMR\/DE\/20110721_28274_08.html\">Urteil vom 21.07.2011 \u2013 28274\/08<\/a>) hat die Meinungsfreiheit inzwischen einen h\u00f6heren Stellenwert bekommen: Man wird im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung nicht stets von einer leichtfertigen und damit pflichtwidrigen Anzeige ausgehen k\u00f6nnen, wenn sich die Vorw\u00fcrfe eines Mitarbeiters sp\u00e4ter als unzutreffend herausstellen.<\/p>\n<p><strong><b>&#8222;Panama-Papers&#8220; und &#8222;Luxleaks&#8220;<\/b><\/strong><\/p>\n<p>In der j\u00fcngsten Vergangenheit wurden in der Finanzbranche umstrittene Gesch\u00e4ftspraktiken von Whistleblowern aufgedeckt, unter anderem \u00fcber Briefkastenfirmen in Panama und Steuerpraktiken von Unternehmen mit Sitz in Luxemburg. Zwei ehemalige Mitarbeiter einer Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft hatten die &#8222;Luxleaks&#8220;-Publikationen angesto\u00dfen, indem Sie interne Dokumente an einen Journalisten weitergaben. Sie wurden Ende Juni 2016 in Luxemburg zu Bew\u00e4hrungsstrafen verurteilt; der Journalist wurde freigesprochen. Das hat die Diskussion um den Schutz von Whistleblowern weltweit befeuert.<\/p>\n<p><strong><b>Die neue zentrale Meldestelle<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Besseren Schutz von Whistleblowern in der deutschen Finanzbranche soll nun die zentrale Meldeplattform der BaFin bieten. Grundlage der neuen Meldestelle ist der neu eingef\u00fcgte <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/findag\/__4d.html\">\u00a7\u00a04d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz<\/a> (FinDAG), der der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Europ\u00e4ischen Finanzmarktes dient und die BaFin verpflichtet, ein solches Meldesystem einzurichten.<\/p>\n<p>Mitarbeiter von Instituten, die der BaFin unterstehen, k\u00f6nnen Meldungen schriftlich, telefonisch, elektronisch oder im pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch abgeben. Sie m\u00fcssen sich nach dem Wortlaut der Regelung nicht zuvor um interne Abhilfe bem\u00fchen, so dass ein unterbliebener interner Abhilfeversuch keinen k\u00fcndigungsrelevanten Versto\u00df gegen R\u00fccksichtnahmepflichten darstellt. Im \u00dcbrigen ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass eine interne Kl\u00e4rung unzumutbar ist, wenn es sich um Straftaten handelt, die der Arbeitgeber selbst begangen hat, oder wenn die Beseitigung vom Arbeitgeber objektiv nicht zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Den Mitarbeitern sollte klar gemacht werden, dass sich dieses Melderecht nur auf Verst\u00f6\u00dfe gegen Aufsichtsrecht bezieht und dass sonstige Sachverhalte und Kritik intern mit den bekannten Ansprechpartnern (HR, Compliance, Gesch\u00e4ftsleitung) zu kl\u00e4ren ist.<\/p>\n<p><strong><b>Schutz der Identit\u00e4t der Hinweisgeber<\/b><\/strong><\/p>\n<p>4d Abs. 3 FinDAG sieht vor, dass die Identit\u00e4t einer Person, die eine Meldung erstattet hat, nicht bekanntgemacht wird, ohne zuvor die ausdr\u00fcckliche Zustimmung dieser Person eingeholt zu haben. Ferner darf die BaFin die Identit\u00e4t einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, nicht preisgeben. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verfahren auf Grund eines Gesetzes erforderlich ist oder wenn die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.<\/p>\n<p>Dementsprechend genie\u00dft der Schutz der Hinweisgeber nach der <a href=\"http:\/\/www.bafin.de\/SharedDocs\/Veroeffentlichungen\/DE\/Pressemitteilung\/2016\/pm_160701_hinweisgeberstelle.html\">Pressemitteilung der BaFin<\/a> &#8222;h\u00f6chste Priorit\u00e4t&#8220;. Die Hinweisgeber sollen sicher sein k\u00f6nnen, dass ihnen aus der Meldung bei der BaFin keine Nachteile entstehen, wenn sie ihre Identit\u00e4t zu erkennen geben.<\/p>\n<p>Daneben besteht die M\u00f6glichkeit, Meldungen anonym abzugeben. Das schreibt \u00a7\u00a04d Abs.\u00a01 Satz\u00a02 FinDAG ausdr\u00fccklich vor.<\/p>\n<p><strong><b>Schutz der Hinweisgeber vor arbeitsrechtlichen Sanktionen<\/b><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4d Abs.\u00a06 FinDAG soll Mitarbeiter von Finanzinstituten umfassend vor rechtlichen Sanktionen sch\u00fctzen. Danach d\u00fcrfen Mitarbeiter, die eine Meldung abgeben, wegen dieser Meldung weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Sch\u00e4den herangezogen werden, es sei denn, die Meldung ist vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig unwahr abgegeben worden.<\/p>\n<p>Gutgl\u00e4ubige Mitarbeiter werden daher umfassend gesch\u00fctzt, vor allem gegen au\u00dferordentliche oder ordentliche K\u00fcndigungen. Neben weiteren unmittelbaren arbeitsrechtlichen Sanktionen (z.B. Abmahnung, Versetzung, Entgeltk\u00fcrzung) werden auch mittelbar benachteiligende Ma\u00dfnahmen unzul\u00e4ssig sein (z.B. Ausschluss von Bonuszahlungen).<\/p>\n<p>Wird der Mitarbeiter gleichwohl wegen einer Meldung gema\u00dfregelt, ist die entsprechende Ma\u00dfnahme nichtig (\u00a7\u00a0134 BGB). Gegebenenfalls kann dem Mitarbeiter auch ein Schadensersatzanspruch zustehen aus \u00a7\u00a0280 Abs.\u00a01 BGB oder \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a02 BGB i.V.m. \u00a7\u00a04d Abs.\u00a06 FinDAG.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus darf die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen durch Mitarbeiter vertraglich nicht eingeschr\u00e4nkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Das wird sowohl f\u00fcr Vereinbarungen in Arbeitsvertrag gelten als auch f\u00fcr Policies und Betriebsvereinbarungen, die die gesetzlichen Meldeberechtigungen der Mitarbeiter begrenzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hinweise von Insidern sind oft entscheidend f\u00fcr die Aufdeckung von Corporate Wrongdoing. 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