{"id":7573,"date":"2016-07-21T13:12:21","date_gmt":"2016-07-21T11:12:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7573"},"modified":"2016-07-21T13:12:21","modified_gmt":"2016-07-21T11:12:21","slug":"pauschalierter-schadensersatz-wenn-sich-die-abrechnung-verspaetet-wird-es-jetzt-teuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/07\/21\/pauschalierter-schadensersatz-wenn-sich-die-abrechnung-verspaetet-wird-es-jetzt-teuer\/","title":{"rendered":"Pauschalierter Schadensersatz, wenn sich die Abrechnung versp\u00e4tet: Wird es jetzt teuer?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6418\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6418\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6418\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/04\/Rupert-Felder_kl-168x168.jpg\" alt=\"Dr. Rupert Felder, Sr. Vice President Global HR, Heidelberger Druckmaschinen AG und Vizepr\u00e4sident des Bundesverbands der Arbeistrechtler in Unternehmen (BVAU)\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-6418\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Rupert Felder, Sr. Vice President Global HR, Heidelberger Druckmaschinen AG und Vizepr\u00e4sident des Bundesverbands der Arbeistrechtler in Unternehmen (BVAU)<\/p><\/div>\n<p>Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis steht f\u00fcr ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis \u2013 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. F\u00fcr geleistete Arbeit gibt es eine Entlohnung. Und jetzt droht ein pauschalierter Schadenersatz f\u00fcr eine versp\u00e4tete Bezahlung? Unterstellt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber damit, per se ein s\u00e4umiger und windiger Gesch\u00e4ftemacher zu sein? Das k\u00f6nnte vermutet werden mit Blick auf eine unscheinbar wirkende gesetzliche Neuregelung, die zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist. Und die ersten Arbeitsgerichte besch\u00e4ftigen sich auch schon mit dem Thema. Muss da ein Gesetzgeber nicht gleich t\u00e4tig werden?<\/p>\n<p><strong>Worum geht es genau?<\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Auf leisen Sohlen wurde zum 1. Juli 2016 eine kleine, aber feine Regelung wirksam, die unscheinbar aussieht, aber im Einzelfall durchaus gro\u00dfe Wirkung haben kann. Nach\u00a0\u00a7 288 Abs. 5 BGB wird es \u2013 m\u00f6glicherweise \u2013 teuer, wenn die Entgeltabrechnung verz\u00f6gert beim Mitarbeiter auf dem Konto eintrifft. Millionen an Abrechnungen laufen p\u00fcnktlich und pr\u00e4zise \u2013 aber es kann auch mal was daneben gehen. Das passiert auch den besten Adressen, dass die Zahlungsl\u00e4ufe des Unternehmens, die Zahlung- und Verteilkreise der Banken irgendeine Unwucht haben und der Zahlungslauf der Entgeltabrechnung einen Tag versp\u00e4tet auf dem Konto des Mitarbeiters gutgeschrieben wird. So schreibt etwa der Manteltarifvertrag der Metallindustrie Baden-W\u00fcrttemberg in \u00a7 11.2 vor: \u201eDen Besch\u00e4ftigten muss das Monatsentgelt sp\u00e4testens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verf\u00fcgung stehen\u201c. Erst die Arbeit dann das Geld. Synallagma, Austauschverh\u00e4ltnis nennen das die Juristen.<\/p>\n<p><strong>Der Arbeitgeber im Verzug und die Folgen: 40 Euro pauschaler Schadensersatz<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Wenn jedoch der Arbeitgeber diese f\u00e4llige Forderung nicht oder nicht vollst\u00e4ndig, also nicht p\u00fcnktlich erf\u00fcllt, dann ger\u00e4t er in aller Regel in den sogenannten Schuldnerverzug. Das regelt \u00a7 288 Abs. 5 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB). Seit dem 1. Juli 2016 gilt nun dieser Paragraf auch f\u00fcr Schuldverh\u00e4ltnisse, also Arbeitsvertr\u00e4ge, die vor dem 28. Juli 2014 begr\u00fcndet worden sind. So steht es in \u00a7 34 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum BGB. Dieser so neu geregelte Schuldnerverzug f\u00fchrt zu einem pauschalen Schadensersatz von 40 Euro. Bislang schon konnten durch solche Sachverhalte entstandene Sch\u00e4den (z.B. R\u00fccklastgeb\u00fchr, Verzugszinsen bei Darlehen) geltend gemacht werden. Das war m\u00fchsam und eher abschreckend. Jetzt steht jedem Arbeitnehmer eine Pauschale von 40 Euro zu. Das kann sich gerade in gr\u00f6\u00dferen Betrieben summieren.<\/p>\n<p><strong>Voraussetzungen des Verzugs<\/strong><\/p>\n<p>Dazu sind aber ein paar Voraussetzungen notwendig:<\/p>\n<ul>\n<li>Es muss sich um eine <strong>Entgeltforderung<\/strong> handeln, also nicht um Reisekostenersatz oder andere Zahlungen.<\/li>\n<li>Es muss ein <strong>Verzug des Arbeitgebers<\/strong> als Schuldner vorliegen. Das ist bei kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmten Forderungen einfach. Ansonsten gilt \u00a7 614 Satz 2 BGB. Es bedarf bei kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmten F\u00e4lligkeiten keiner Mahnung, der Verzug tritt die logische Sekunde sp\u00e4ter ein.<\/li>\n<li>Diese Forderung kann auch <strong>nicht durch Vereinbarung<\/strong> (etwa im Arbeitsvertrag) <strong>ausgeschlossen<\/strong> werden. Aber sie muss <strong>geltend gemacht<\/strong> werden, der Arbeitgeber muss also nicht \u201eautomatisch\u201c bei einem Verzug zahlen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Wie das Thema in der Praxis ankommt<\/strong><\/p>\n<p>Gewerkschaften und Betriebsr\u00e4te werden hier jedoch schnell einen Weg finden, um \u201eMassenforderungen\u201c zu mobilisieren \u2013 wenn es denn sein muss. Der Verzug tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber den Verzug nicht zu vertreten hat. Jedoch: Zahlungsschwierigkeiten reichen nicht aus und Fehler in den Abl\u00e4ufen riechen nach Organisationsverschulden. Verpflichtet bleibt der Arbeitgeber, auch wenn er sich Banken bedient und deren Geldfl\u00fcsse und Datenstr\u00f6me nicht beeinflussen kann. Hier hilft nur, das Entstehen der 40-Euro-Forderung in die Vertr\u00e4ge mit den Dienstleistern einflie\u00dfen zu lassen. Es gilt also (weiterhin): Augen auf im Zahlungsverkehr!<\/p>\n<p><strong>Kaum da und schon vor Gericht<\/strong><\/p>\n<p>Ob das Ganze allerdings eine Flut an Forderungen ausl\u00f6st, wird sich zeigen. Nach (bisheriger Einzel-) Meinung des Arbeitsgerichtes D\u00fcsseldorf (<a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/arbgs\/duesseldorf\/arbg_duesseldorf\/j2016\/NRWE_ArbG_D_sseldorf_2_Ca_5416_15_Urteil_20160512.html\">2 Ca 5416\/15<\/a>) findet \u00a7 288 Abs. 5 BGB keine Anwendung im Arbeitsverh\u00e4ltnis. Zumindest schlie\u00dft \u00a7 12 ArbGG einen Schadensersatz aus. Die Betriebsrats- bzw. Gewerkschaftsseite informiert \u00fcber das Bestehen des Anspruchs. M\u00f6gliche Konflikte und eventuelle Urteile sind vorprogrammiert. Immerhin hatte der Gesetzgeber die Schadenspauschale eingef\u00fchrt, weil die Zahlungsmoral unter Vertragspartner nicht die beste ist.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufforderung an den Gesetzgeber, diesen Sachverhalt nach zu justieren, etwa Arbeitsverh\u00e4ltnisse ausdr\u00fccklich auszunehmen, ist aus Sicht der Praxis naheliegend. Arbeitgeber sind per se n\u00e4mlich keine s\u00e4umigen und windigen Gesch\u00e4ftemacher. Auch wollen Unternehmen Gesetze einhalten. Und: Offensichtlich hat die Rechtsprechung aber schon (wieder) eine \u201eRegelungsl\u00fccke\u201c aufgedeckt. Auch das spricht daf\u00fcr, aktiv zu werden und nicht (wieder) auf die Diskussionen in der Praxis und deren Ergebnisse zu warten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis steht f\u00fcr ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis \u2013 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. F\u00fcr geleistete Arbeit gibt es eine Entlohnung. 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