{"id":7577,"date":"2016-07-22T17:40:22","date_gmt":"2016-07-22T15:40:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7577"},"modified":"2016-07-22T17:40:22","modified_gmt":"2016-07-22T15:40:22","slug":"referentenentwurf-der-9-gwb-novelle-die-wichtigsten-aenderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/07\/22\/referentenentwurf-der-9-gwb-novelle-die-wichtigsten-aenderungen\/","title":{"rendered":"Referentenentwurf der 9. GWB-Novelle \u2013 die wichtigsten \u00c4nderungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6651\" style=\"width: 117px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6651\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-6651\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/09\/steger_jens.jpg\" alt=\"RA Dr. Jens Steger, Kaye Scholer LLP, Frankfurt\/M.\" width=\"107\" height=\"128\" \/><p id=\"caption-attachment-6651\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Jens Steger, Kaye Scholer LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Am 01.07.2016 hat das Bundeswirtschaftsministerium den seit langem erwarteten Referentenentwurf f\u00fcr eine 9. GWB-Novelle vorgelegt. Der Referentenentwurf nimmt tiefgreifende \u00c4nderungen im deutschen Kartellrecht vor und betrifft hierbei insbesondere die Durchsetzung kartellrechtlicher Schadenersatzanspr\u00fcche, die Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht. Vorliegend wird ein kleiner praktischer Ausschnitt der geplanten \u00c4nderungen vorgestellt. Das Ministerium beabsichtigt, dass Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr vollst\u00e4ndig zu durchlaufen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong><strong>Konzernhaftung und Rechtsnachfolge bei Bu\u00dfgeldern<\/strong><\/strong><\/p>\n<p>Die Novelle sieht u.a. vor, eine in der Fachwelt seit l\u00e4ngerem unter der Bezeichnung \u201eWurstl\u00fccke\u201c bekannte Gesetzesl\u00fccke zu schlie\u00dfen. Benannt ist die sog. \u201eWurstl\u00fccke\u201c nach dem Fall eines westf\u00e4lischen Wurstfabrikanten. Im Jahr 2014 verh\u00e4ngte das Bundeskartellamt wegen Kartellabsprachen gegen eine zu seiner Unternehmensgruppe geh\u00f6renden Gesellschaft ein Bu\u00dfgeld in dreistelliger Millionenh\u00f6he. Daraufhin lie\u00df der Wurstfabrikant sein Unternehmen \u2013 vereinfacht dargestellt \u2013 aus dem Handelsregister l\u00f6schen, um so der Bu\u00dfgeldforderung des Amtes zu entgehen. Geldbu\u00dfen werden nach deutschem Kartellrecht gegen die Rechtstr\u00e4ger von Unternehmen verh\u00e4ngt. Wenn infolge einer Unternehmensumstrukturierung der Rechtstr\u00e4ger nicht mehr existiert, l\u00e4uft die Bu\u00dfgeldsanktion des Bundeskartellamtes ins Leere. Eine Rechtsgrundlage, um auch den jeweiligen Rechtsnachfolger f\u00fcr das Bu\u00dfgeld verantwortlich zu machen, existiert nicht. Die Muttergesellschaft hatte nach einer erfolgten Umstrukturierung somit grunds\u00e4tzlich nicht finanziell f\u00fcr Kartellrechtsverst\u00f6\u00dfe ihrer Tochtergesellschaften aufzukommen. Im Jahr 2013 wurde die Bu\u00dfgeldverantwortung dann jedoch durch den Gesetzgeber auch auf den Rechtsnachfolger erweitert. Die sog. \u201eWurstl\u00fccke\u201c konnte dadurch zwar \u201eeingeengt\u201c aber eben nicht g\u00e4nzlich geschlossen werden. Der Gesetzgeber setzt mit dem Referentenentwurf zur 9. GWB-Novelle nun nochmals an und schl\u00e4gt vor, das Bu\u00dfgeld nicht nur gegen die Juristische Person, deren Leitungspersonen den Kartellversto\u00df begangen haben, zu verh\u00e4ngen, sondern auch gegen die Konzernmutter und andere Konzerngesellschaften, soweit diese ein Unternehmen im Sinne des Unionsrechts bilden. Bezogen auf das Kartellrecht wird somit der europ\u00e4ische Unternehmensbegriff in deutsches Recht \u00fcberf\u00fchrt (\u00a7 81 Abs. 3a GWB-E). Konzerninterne Umstrukturierungen oder Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen sind somit kein taugliches Gestaltungsmittel mehr, um der Geldbu\u00dfe zu entgehen. Zus\u00e4tzlich kann in F\u00e4llen der Gesamtrechtsnachfolge die Geldbu\u00dfe gegen den Rechtsnachfolger festgesetzt werden (\u00a7 81 Abs. 3b GWB-E) sowie bei wirtschaftlicher Nachfolge gegen den Rechtstr\u00e4ger, der die Unternehmung fortf\u00fchrt (\u00a7 81 Abs. 3c GWB-E). Die Neureglungen werden nicht nur bei gezielten Umstrukturierungen, sondern in der t\u00e4glichen Praxis auch bei M&amp;A-Transaktionen Bedeutung gewinnen, bei denen es gerade nicht um Umstrukturierungen zur Bu\u00dfgeldvermeidung geht. In diesem Zusammenhang er\u00f6ffnen sich zahlreiche weitere Fragen, auf die der Entwurf keine Antworten liefert.<\/p>\n<p><strong><strong>Schadenersatzrecht<\/strong><\/strong><\/p>\n<p>Auch das sog. Private-Enforcement wird gest\u00e4rkt, denn Klagen gerichtet auf Schadenersatz gegen ehemalige Kartellanten werden immer h\u00e4ufiger erhoben. Der bisherigen Rechtsrahmen gilt in der Praxis allerdings seit jeher als nicht ausreichend, weshalb die EU bereits vor langer Zeit eine EU-Kartell-Schadenersatzrichtlinie erlassen hat (2014\/104\/EU), die Schadenersatzklagen wegen Kartellverst\u00f6\u00dfen erleichtern soll. Der deutsche Gesetzgeber nimmt die 9. GWB nunmehr auch zum Anlass, die Erfordernisse der EU-Kartell-Schadenersatzrichtlinie in nationales deutsches Recht umzusetzen.<\/p>\n<p><strong><strong>Richtiger Anspruchsgegner<\/strong><\/strong><\/p>\n<p>Im Gegensatz zur oben beschriebenen Neuregelung bei der Bu\u00dfgeldhaftung regelt der Entwurf die Frage des korrekten Anspruchsgegners einer kartellrechtlichen Schadenersatzklage nicht, obwohl seit langem Uneinigkeit herrscht, ob lediglich die an dem Kartellversto\u00df beteiligte juristische Person oder auch deren Mutterunternehmen Anspruchsgegner einer Schadenersatzklage sein kann. Diese in der Praxis nicht minder wichtige Frage ist also nach wie vor offen. Der auf EU-Ebene verwendete \u201eUnternehmensbegriff\u201c zielt stets auf den gesamten Konzern ab, was in der Praxis einer klassischen Konzernhaftung entspricht. Ob die EU-Richtlinie indes auch eine Umsetzung des europ\u00e4ischen Unternehmensbegriffes in nationales (deutsches) Recht verlangt, wird seit Ver\u00f6ffentlichung der Richtlinie lebhaft diskutiert. Der Gesetzgeber des Referentenentwurfes hat die Kl\u00e4rung dieser Frage der Rechtsprechung \u00fcberlassen.<\/p>\n<p><strong><strong>Privilegierung des Kronzeugen<\/strong><\/strong><\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrungsdauer f\u00fcr Schadenersatzanspr\u00fcche wird generell auf 5 Jahre heraufgesetzt. Wie bisher auch, sind die Mitglieder eines Kartells als Gesamtschuldner f\u00fcr den Schaden verantwortlich. Im Innenverh\u00e4ltnis wird die Verteilung anhand der relativen Verantwortung der Sch\u00e4diger vorgenommen. Entscheidend ist insbesondere das Ma\u00df der Verursachungsbeitr\u00e4ge. Von diesem Grundsatz sieht die Kartellschadensersatzrichtlinie drei wichtige Ausnahmen vor, die nun in deutsches Recht umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Kronzeugen und bestimmte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haften grunds\u00e4tzlich nur auf den Ersatz des Schadens, der ihren unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern entsteht. Der Kronzeuge kann anderen nur dann zum Ersatz verpflichtet sein, wenn diese von den restlichen Kartellanten keinen Schadenersatz eintreiben k\u00f6nnen. Im Innenverh\u00e4ltnis der Gesamtschuldner k\u00f6nnen die anderen Schuldner auch nur diese H\u00f6he verlangen.<\/p>\n<p><strong><strong>Offenlegung von Beweismitteln<\/strong><\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4ger, aber auch Beklagte haben einen direkten Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Beweismitteln. Der Anspruch soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn er unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Interessen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheint. Stets zu ber\u00fccksichtigen sind Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse. G\u00e4nzlich ausgeschlossen soll ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf Settlementerkl\u00e4rungen sowie Kronzeugenantr\u00e4ge sein, um das scharfe Schwert des Bundeskartellamtes nicht abzustumpfen. Auch die Offenlegung von Informationen aus beh\u00f6rdlichen Akten wird nach vorheriger Kritik (vgl. z.B. Steger, BB 2014, 932 ff.) nun gesetzlich geregelt.<\/p>\n<p><strong><strong>Schadenvermutung<\/strong><\/strong><\/p>\n<p>Es besteht zudem die (widerlegliche) Vermutung, dass ein Kartell auch einen Schaden verursacht. Der Entwurf sieht allerdings keine pauschale prozentuale Vermutungsh\u00f6he vor. Die Vermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Preiserh\u00f6hung durch das Kartell an die n\u00e4chste Marktstufe weitergegeben wurde (\u201ePassing-On-Defense\u201c). Hierf\u00fcr tr\u00e4gt der jeweils Beklagte die Beweislast. Auch mittelbare Abnehmer sind berechtigt, entstandene Sch\u00e4den geltend zu machen, wobei sie f\u00fcr den Schadenumfang und die Weiterw\u00e4lzung beweisbelastet sind.<\/p>\n<p><strong><strong>Fusionskontrolle<\/strong><\/strong><\/p>\n<p>Auch die Fusionskontrolle bleibt von \u00c4nderungen nicht verschont. So wird eine neue Aufgreifschwelle eingef\u00fchrt, die dazu f\u00fchrt, dass Zusammenschl\u00fcsse, die nach bisherigem Recht nicht anmeldepflichtig waren, weil die zweite Inlandsumsatzschwelle von 5 Mio. EUR nicht erreicht wurde, dann anzumelden sind, wenn der Transaktionswert (Kaufpreis) 350 Mio. Euro \u00fcberschreitet. Wie genau die H\u00f6he des Transaktionswertes bemessen wird, ist unklar. Die Praxis wird zeigen, zu welcher Mehrbelastung diese \u00c4nderung in der Wirtschaft und beim Bundeskartellamt f\u00fchren wird.<\/p>\n<p><strong><strong>Missbrauchsaufsicht<\/strong><\/strong><\/p>\n<p>Die Missbrauchskontrolle soll an die Besonderheiten digitaler M\u00e4rkte angepasst werden, um in Zukunft besser Aufsicht \u00fcber Internetplattformen und mehrseitige M\u00e4rkte f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Vor allem soll ein Markt auch dann vorliegen, wenn es sich um unentgeltliche Leistungsbeziehungen handelt. Diese Frage war bisher sehr umstritten und noch nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden.<\/p>\n<p><strong><strong>\u00d6ffentlichkeitsarbeit des Bundeskartellamts<\/strong><\/strong><\/p>\n<p>Auch der Ver\u00f6ffentlichungspraxis des Bundeskartellamtes soll nun eine gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage zur Seite gestellt werden, was in der Vergangenheit ebenfalls gefordert wurde (z.B. Steger, ZWeR 2013, 179 ff.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 01.07.2016 hat das Bundeswirtschaftsministerium den seit langem erwarteten Referentenentwurf f\u00fcr eine 9. GWB-Novelle vorgelegt. Der Referentenentwurf nimmt tiefgreifende \u00c4nderungen im deutschen Kartellrecht vor und betrifft hierbei insbesondere die Durchsetzung kartellrechtlicher Schadenersatzanspr\u00fcche, die Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht. 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