{"id":7586,"date":"2016-07-28T16:34:15","date_gmt":"2016-07-28T14:34:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7586"},"modified":"2016-07-29T08:38:38","modified_gmt":"2016-07-29T06:38:38","slug":"fuer-wie-viele-unternehmen-gilt-die-fixe-frauenquote","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/07\/28\/fuer-wie-viele-unternehmen-gilt-die-fixe-frauenquote\/","title":{"rendered":"F\u00fcr wie viele Unternehmen gilt die fixe Frauenquote?"},"content":{"rendered":"<p>151 (?). Diese Zahl von \u201eb\u00f6rsennotierten und voll mitbestimmten Unternehmen, f\u00fcr die aktuell die feste Quote von 30 Prozent f\u00fcr alle Neubesetzungen im Aufsichtsrat gilt\u201c nennt eine <a href=\"http:\/\/www.bmfsfj.de\/quote\/daten.html\">\u00dcbersicht des Bundesministeriums f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend<\/a>. Das ist zu einem Drittel falsch. Es sind ca. 100 Unternehmen, keine 151, die von der Geschlechterquote des \u00a7 96 II AktG betroffen sind (&#8222;b\u00f6rsennotierte Gesellschaftem, f\u00fcr die das Mitbestimmungsgesetz gilt&#8220;). Denn das Mitbestimmungsgesetz greift ein, wenn Unternehmen \u201ein der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen\u201c (\u00a7 1 I Nr. 1 MitbestG).Nach den Daten des Ministeriums, welche der \u00dcbersicht zugrunde liegen, erreichen zahlreiche der dort genannten Unternehmen diese Schwelle <em>nicht <\/em>(s. Excel-Tabelle am Seitenende der \u00dcbersicht; dort sind allerdings oft auch nur Zahlen der Konzernspitze angegeben). Also gilt f\u00fcr sie kein MitbestG und daher &#8211; entgegen dem Ministerium &#8211; auch <em>nicht<\/em> die feste Quote.<!--more--><\/p>\n<p>Wie kann es zu solchen Fehlangaben auf einer offiziellen Ministeriumsseite kommen? Eine Erkl\u00e4rung liegt darin, dass offenbar pauschal Arbeitnehmer ausl\u00e4ndischer Tochtergesellschaften mitgez\u00e4hlt wurden \u2013 freilich ohne dies im Datenblatt offenzulegen, dem Umfang nach zu erl\u00e4utern (EU? Welt?), geschweige zu begr\u00fcnden. Das sei eben die \u201eMethodik des Bundesanzeigers\u201c, wird etwas verlegen die Ministerin zitiert (FAZ v. 8.7.2016, S. 19), die sich auf \u201ej\u00fcngere Tendenzen in der Rechtsprechung\u201c st\u00fctze. Der Plural (\u201eTendenzen\u201c) ist nicht angebracht. Gemeint ist ein nicht rechtskr\u00e4ftiges Urteil des LG Frankfurt a.M. v. 16.2.2015, das in der Berufungsinstanz anh\u00e4ngig ist; das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss v. 17.6.2016 (21 W 91\/15) jetzt das Verfahren ausgesetzt, bis die EuGH-Entscheidung zum Wahlrecht ausl\u00e4ndischer (Konzern-)Arbeitnehmer vorliegt (KG v. 16.10.2015); dazu aktuell Seibt DB 2016, 1743. Derzeit kann man die Rechtslage f\u00fcr das aktive und passive Wahlrecht als offen bezeichnen, aber nicht ernsthaft f\u00fcr das Erreichen des Schwellenwerts der Mitbestimmung. Hier gibt es nicht mehr als ein einzelnes, nicht rechtskr\u00e4ftiges Urteil eines Landgerichts. Darauf die Ministerialver\u00f6ffentlichung \u00fcber ein angeblich 50% weiteres Anwendungsfeld der Quote zu st\u00fctzen, muss als politischer Akt gesehen werden, nicht als seri\u00f6se Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Rechtslage.<\/p>\n<p>Die betroffenen nicht voll mitbestimmungspflichtigen Unternehmen sehen sich dadurch zu Unrecht blo\u00dfgestellt. Sie entsprechen dem Gesetz, aber das ist der Ministerin nicht genug: \u201eQuote durch Pranger\u201c (Seibt FAZ v. 27.7.2016 S. 16, der noch darauf hinweist, dass sowieso erst ein Statusverfahren nach \u00a7 98 AktG durchlaufen werden m\u00fcsste).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>151 (?). 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