{"id":7597,"date":"2016-07-29T09:56:45","date_gmt":"2016-07-29T07:56:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7597"},"modified":"2016-07-29T10:03:31","modified_gmt":"2016-07-29T08:03:31","slug":"bag-die-gewerkschaft-gdf-schuldet-der-fraport-ag-einen-schadensersatzanspruch-in-hoehe-von-mehr-als-e-5-000-00000","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/07\/29\/bag-die-gewerkschaft-gdf-schuldet-der-fraport-ag-einen-schadensersatzanspruch-in-hoehe-von-mehr-als-e-5-000-00000\/","title":{"rendered":"BAG: Gewerkschaft GDF schuldet der Fraport AG einen Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von mehr als 5.000.000,00 \u20ac"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5924\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5924\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5924\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-5924\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>In der Tagessschau wurde das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 26. Juli 2016 (1\u00a0AZR\u00a0160\/14) als \u00dcberraschung bezeichnet. F\u00fcr die breite \u00d6ffentlichkeit mag es \u00fcberraschend sein, dass eine Gewerkschaft Schadensersatz f\u00fcr infolge eines Streiks verursachte Sch\u00e4den beim bestreikten Arbeitgeber schuldet. Wann hat man schon von solch einem Vorgehen geh\u00f6rt? Ist das kein Versto\u00df gegen Art. 9 Abs. 3 GG? Gew\u00e4hrt nicht Art. 9 Abs. 3 GG das Recht auf Streik? Werden damit nicht Arbeitnehmerrechte verletzt?<!--more--><\/p>\n<h1>Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG<\/h1>\n<p>Art. 9 Abs. 3 GG ist \u201e<em>die heilige Kuh<\/em>\u201c des deutschen Arbeitsrechts. Wenn man die Diskussionen in der \u00d6ffentlichkeit, aber auch unter Juristen, in den letzten Jahren verfolgt, gewinnt man den Eindruck, dass Art. 9 Abs. 3 GG ein Freibrief f\u00fcr Gewerkschaften ist und jegliche Sanktionierung von gewerkschaftlich getragenem Handeln verbietet. Das ist nat\u00fcrlich nicht so.<\/p>\n<p>Art. 9 Abs. 3 GG gew\u00e4hrleistet f\u00fcr jedermann und f\u00fcr alle Berufe \u201e<em>das Recht, zur Wahrung und F\u00f6rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen bilden.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Schon nach dem Grundgesetz ist die Koalitionsfreiheit daher kein Selbstzweck \u2013 sie wird nur einger\u00e4umt, zum Zwecke der F\u00f6rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.<\/p>\n<p>Das deutsche Grundrechtsverst\u00e4ndnis weicht insoweit beispielsweise von romanischen L\u00e4ndern (Frankreich, Italien, auch Belgien) ab. Dort sind Streiks aus vielerlei Gr\u00fcnden zul\u00e4ssig; sie d\u00fcrfen sich insbesondere gegen politische Grundentscheidungen richten. Die Generalstreiks im Vorfeld der Europameisterschaft, die sich gegen staatliche Reformpakete gerichtet haben, haben dies nur zu deutlich belegt. In Deutschland ist ein solcher Streik unzul\u00e4ssig und rechtswidrig.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Rechtswidrig <\/span>sind s\u00e4mtliche Streiks, die<\/p>\n<ul>\n<li>tariflich (also mit der Arbeitgeberseite) nicht regelbare Gegenst\u00e4nde beinhalten (daher sind beispielsweise allgemeinpolitische Themen kein Streikthema),<\/li>\n<li>sie \u00fcberm\u00e4\u00dfige, rechtswidrige Handlungen beinhalten (Sachbesch\u00e4digungen, Blockaden etc.),<\/li>\n<li>sie um bereits tariflich geregelte Fragen gef\u00fchrt werden und\/oder<\/li>\n<li>solche Ziele verfolgen, die in den Grundrechtsbereich der Arbeitgeberseite eingreifen (z.B. gegen eine Standortschlie\u00dfung usw.).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Schranken des Art.\u00a09 Abs.\u00a03 GG<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem deutschen Grundrechtsverst\u00e4ndnis gibt es nur <u>ein<\/u> absolutes Recht \u2013 Art.\u00a01\u00a0Abs.\u00a01 GG \u2013 \u201e<em>Die W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar<\/em>.\u201c<\/p>\n<p>Alle anderen Grundrechtspositionen, auch Art. 9 Abs. 3 GG, werden nicht absolut gew\u00e4hrleistet, sondern nur in dem Ma\u00dfe, in dem der eigene Schutzzweck (s.o.) dies verlangt und die Rechte anderer nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig beeintr\u00e4chtigt werden. Auch Arbeitgeber k\u00f6nnen n\u00e4mlich Grundrechtsschutz f\u00fcr sich reklamieren \u2013 Unternehmer- und Eigentumsfreiheit.<\/p>\n<p>Die Abw\u00e4gung zwischen den beteiligten Grundrechtspositionen erfolgt immer im Wege der so genannten \u201epraktischen Konkordanz\u201c; faktisch wird im Einzelfall untersucht, welche Einschr\u00e4nkungen im welchem Rechtsbereich am ehesten zu vertreten ist.<\/p>\n<h1>Tarifvertragssystem \/ Friedenspflicht<\/h1>\n<p>Die Funktionsf\u00e4higkeit des deutschen Tarifvertragssystems, dem Art. 9 Abs. 3 GG einzig dient, ist gezeichnet durch die so genannte Friedenspflicht. Die Tarifvertragsparteien, also Gewerkschaften und Arbeitgeber, haben sich jeglicher Arbeitskampfma\u00dfnahme zu enthalten, soweit sie um Regelungen streiten \/ verhandeln, die bereits in einem noch laufenden Tarifvertrag geregelt sind.<\/p>\n<p>Dieser Grundsatz ist seit Jahrzehnten eine tragende S\u00e4ule des deutschen Tarif- und Arbeitskampfrechtes. Unter Berufung auf eine bestehende Friedenspflicht werden immer wieder von den Arbeitsgerichten Arbeitsk\u00e4mpfe verboten. Nicht zuletzt die zahlreichen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren im \u201e<em>Bahnstreikjahr<\/em>\u201c 2007 waren daf\u00fcr ein Beleg.<\/p>\n<p>Den Gerichten steht die Zensur der Tarifforderungen nicht zu. Also auch f\u00fcr \u2013 in der Allgemeinheit als \u00fcberzogen erachtete \u2013 Forderungen darf gestreikt werden. Ein solcher Streik ist aber nicht zul\u00e4ssig, wenn der Forderungsgegenstand (beispielsweise Entgelth\u00f6he) bereits in einem g\u00fcltigen Tarifvertrag geregelt ist.<\/p>\n<h1>Rechtswidriger Streik<\/h1>\n<p>Ein Streik, der die oben genannten Grenzen \u00fcberschreitet, ist rechtswidrig. Insbesondere ein gegen die Friedenspflicht versto\u00dfender Streik ist rechtswidrig. Er kann sich gerade nicht auf Art. 9 Abs. 3 GG st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Wenn nach der j\u00fcngsten Entscheidung des BAG \u2013 beispielsweise von Tina Groll am 27. Juli 2016 in der <em>Zeit<\/em> \u2013 die Meinung vertreten wird, die Entscheidung des BAG schw\u00e4che die Arbeitnehmerrechte, geht dies an der Rechts- und Faktenlage weit vorbei. Durch eine rechtswidrige Arbeitsniederlegung wird zielgerichtet (mit dem Ziel der Sch\u00e4digung!) in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbetrieb eines Unternehmens, hier der Fraport AG, eingegriffen. Das ist eine deliktische Handlung, die Schadensersatzanspr\u00fcche nach sich zieht. Arbeitnehmer versto\u00dfen gegen ihre Arbeitsverpflichtungen und fehlen unentschuldigt bei der Arbeit, worauf der Arbeitgeber mit K\u00fcndigung reagieren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Lediglich ein rechtm\u00e4\u00dfiger Streik, der sich also auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen kann, kann eine solche Sch\u00e4digungshandlung und Vertragspflichtverletzung rechtfertigen.<\/p>\n<p>Ohne Rechtfertigung bleibt es bei dem System einer aufgekl\u00e4rten privatautonomen rechtsstaatlichen Gesellschaft: Wer andere sch\u00e4digt, muss daf\u00fcr gerade stehen.<\/p>\n<p>Jedenfalls f\u00fcr Arbeitsrechtler war die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes daher nicht \u00fcberraschend; sie kann auch nicht als Angriff auf Arbeitnehmerrechte verstanden werden. Das Bundesarbeitsgericht hat im Falle der GDF genauso entschieden wie in weiteren F\u00e4llen schon Jahre und Jahrzehnte (beispielsweise gegen die Gewerkschaft ver.di) zuvor. Ruft eine Gewerkschaft zu einem rechtwidrigen Streik auf, dann muss sie f\u00fcr den dadurch entstandenen Schaden haften. Sie steht n\u00e4mlich nicht au\u00dferhalb des Rechtsstaates, sondern ist an dessen Gesetze gebunden.<\/p>\n<h1>Hypothetische Alternativszenarien<\/h1>\n<p>Die Gewerkschaft GDF hatte, wenn man der Berichterstattung und Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes Glauben schenken mag, ihre Schadensersatzpflicht wohl vor allem mit dem folgenden Argument abwehren wollen:<\/p>\n<p>Die Friedenspflichtverletzung habe nur Nebenforderungen betroffen. Bez\u00fcglich der Hauptforderungen habe keine Friedenspflicht bestanden. Angesichts der Divergenz der Verhandlungspositionen bei den Hauptforderungen h\u00e4tte ein Streik in jedem Fall stattgefunden \u2013 notfalls eben ohne die der Friedenspflicht unterliegenden Nebenforderung. Nehme man dieses hypothetische (rechtm\u00e4\u00dfige) Alternativszenario an, w\u00e4re derselbe Schaden entstanden; dieser w\u00e4re dann allerdings \u00fcber Art. 9 Abs. 3 GG gerechtfertigt gewesen.<\/p>\n<p>So verf\u00fchrerisch das Argument erscheinen mag, so falsch ist es. Zun\u00e4chst einmal ist festzuhalten, dass die so genannten Nebenforderungen f\u00fcr die GDF jedenfalls so wichtig gewesen sein m\u00fcssen, dass diese zum Gegenstand ihres Forderungsschreibens an die Arbeitgeberseite gemacht wurden. Welche der Forderungen wichtiger oder unwichtiger ist, kann nicht (gar im Nachhinein) von der Gewerkschaft definiert werden \u2013 dies w\u00fcrde Missbrauch T\u00fcr und Tor \u00f6ffnen. Die Beurteilung m\u00fcsste also durch die Arbeitsgerichte erfolgen, um rechtsstaatlichen Ma\u00dfst\u00e4ben zu gen\u00fcgen. Dies w\u00fcrde letztlich aber auf eine Tarifzensur hinauslaufen. Schlie\u00dflich stellt sich die Frage, welcher Arbeitnehmer sich durch welche Forderungen zum Streik hat bewegen lassen; auch das l\u00e4sst sich (im Nachhinein?) nicht bewerten.<\/p>\n<p>Die Frage, ob ein Streik rechtm\u00e4\u00dfig oder rechtswidrig ist, muss bei Beginn des Streiks feststehen und von allen \u2013 Arbeitnehmern, Gewerkschaft und Arbeitgeber beurteilt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Seit Jahrzehnten vertreten die Arbeitsgerichte daher die Auffassung, dass bereits eine rechtswidrige Forderung den gesamten Streik rechtswidrig macht \u2013 getreu dem Motto \u201e<em>ein verdorbenes Ei verdirbt den ganzen Brei<\/em>\u201c. Das war und ist auch f\u00fcr die streikerfahrene GDF nichts \u00dcberraschendes. Sie hat bei der Aufstellung der Forderung augenscheinlich unsauber gearbeitet und muss nun daf\u00fcr die Konsequenzen ziehen.<\/p>\n<p>Dem Bundesarbeitsgericht ist daher voll umf\u00e4nglich beizupflichten. Seine Entscheidung ist allerdings \u2013 entgegen der ersten Meldungen in \u201enicht-juristischen Medien\u201c weder bahnbrechend noch eine \u00dcberraschung. Es ist die Fortsetzung einer Serie von Entscheidungen, die schon fr\u00fcher in vergleichbaren F\u00e4llen zu demselben Ergebnis kam.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Tagessschau wurde das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 26. Juli 2016 (1\u00a0AZR\u00a0160\/14) als \u00dcberraschung bezeichnet. F\u00fcr die breite \u00d6ffentlichkeit mag es \u00fcberraschend sein, dass eine Gewerkschaft Schadensersatz f\u00fcr infolge eines Streiks verursachte Sch\u00e4den beim bestreikten Arbeitgeber schuldet. 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