{"id":7602,"date":"2016-07-29T16:06:31","date_gmt":"2016-07-29T14:06:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7602"},"modified":"2016-07-29T16:06:31","modified_gmt":"2016-07-29T14:06:31","slug":"agg-hopper-eugh-schiebt-dem-missbrauch-endlich-einen-riegel-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/07\/29\/agg-hopper-eugh-schiebt-dem-missbrauch-endlich-einen-riegel-vor\/","title":{"rendered":"AGG-Hopper: EuGH schiebt dem Missbrauch endlich einen Riegel vor!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7601\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7601\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7601\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/07\/Panzer-Heemeier_Andrea-168x168.jpg\" alt=\"RAin\/FAinArbR Dr. Andrea Panzer-Heemeier, Partnerin, ARQIS Rechtsanw\u00e4lte, D\u00fcsseldorf\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7601\" class=\"wp-caption-text\">RAin\/FAinArbR Dr. Andrea Panzer-Heemeier, Partnerin, ARQIS Rechtsanw\u00e4lte, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat die Position von Unternehmen gegen\u00fcber Scheinbewerbern gest\u00e4rkt, die allein auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abzielen. Wer sich nur zum Schein bewirbt, verliert dem Grundsatz seinen Schutz nach den EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinien und damit auch nach dem AGG (<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30dd29e63e4e021847e9b399dc58055c603c.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuTbNn0?text=&amp;docid=182298&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=924220\">Rs. C\u2011423\/15<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Schwachstelle im AGG<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat im Jahr 2006 mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Gesetz erlassen, welches die Rechte von Bewerbern und Arbeitnehmern gegen Diskriminierung sch\u00fctzen soll. Das Gesetz wurde damals ausdr\u00fccklich als ein \u201elernendes\u201c Gesetz beschrieben. Eine Lehre, die die Arbeitgeber kurze Zeit sp\u00e4ter daraus ziehen mussten, war, dass die gut gemeinte Zielrichtung auch missbraucht werden kann. Es entwickelte sich recht schnell der sogenannte \u201eAGG-Hopper\u201c. Hierbei handelt es sich um eine Person, die sich auf kritische Stellenanzeigen bewirbt mit dem einzigen Ziel, Schadensersatz in H\u00f6he von drei Monatsgeh\u00e4ltern zu erzielen. Diesem Ph\u00e4nomen wurden die Arbeitgeber nicht Herr, schlicht aufgrund der im Gesetz vorgesehenen quasi umgekehrten Darlegungs- und Beweislast: Der Bewerber muss lediglich Indizien beweisen, die auf eine Diskriminierung hinweisen. Der Arbeitgeber muss die Indizien widerlegen.<\/p>\n<p>Die Argumentation in einigen F\u00e4llen, die Bewerbung sei gar nicht ernst gemeint, sondern diene alleine dazu, sich den Schadensersatzanspruch zu verschaffen, konnte selten belegt werden. Eine Hilfe h\u00e4tte beispielsweise eine einheitliche Datenbank bei den Arbeitsgerichten versprochen, welche jedoch \u2013 jedenfalls nicht institutionalisiert \u2013 existiert. Dem Versuch einer entsprechenden Datenbank durch eine Kanzlei standen datenschutzrechtliche Bedenken entgegen.<\/p>\n<p><strong>Der Musterfall vor dem EuGH <\/strong><\/p>\n<p>Ein besonderer Fall des AGG-Hoppings war Nils-Johannes Kratzer, ein Volljurist mittleren Alters. Er bewarb sich bei zahlreichen Kanzleien und Unternehmen, wurde oftmals abgelehnt und klagte dann auf Schadensersatz wegen angeblicher Diskriminierung aufgrund seines Alters und\/oder Geschlechts. Ein Verfahren f\u00fchrte er gegen ein Versicherungsunternehmen, bei welchem er sich auf die Stelle eines Trainees beworben und abgelehnt worden war. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Das BAG nutzte sodann die Gelegenheit, die Sache dem EuGH vorzulegen und sinngem\u00e4\u00df zu fragen:<\/p>\n<ol>\n<li>Sind die ma\u00dfgeblichen Regelungen der Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass auch derjenige \u201eZugang zur Besch\u00e4ftigung oder zu abh\u00e4ngiger Erwerbst\u00e4tigkeit\u201c sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Besch\u00e4ftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche geltend machen zu k\u00f6nnen?<\/li>\n<li>Falls die erste Frage bejaht wird: Kann eine Situation, in der der Status als Bewerber nicht im Hinblick auf eine Einstellung und Besch\u00e4ftigung, sondern zwecks Geltendmachung von Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen erreicht wurde, nach Unionsrecht als Rechtsmissbrauch bewertet werden?<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Unternehmen m\u00fcssen weiterhin vorsichtig sein<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH entschied nun \u2013 erfreulicherweise \u2013 wie folgt:<\/p>\n<p>Verfolgt ein Bewerber alleinig das Ziel, eine Entsch\u00e4digung geltend zu machen, f\u00e4llt diese Situation schon nicht unter den Begriff \u201eZugang zur Besch\u00e4ftigung oder zu abh\u00e4ngiger Erwerbst\u00e4tigkeit\u201c im Sinne der Richtlinie. Dies kann zudem als Rechtsmissbrauch bewertet werden.<\/p>\n<p>Mit anderen Worten: Scheinbewerber haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, selbst wenn Indizien f\u00fcr eine Diskriminierung vorliegen. Ihr Verhalten ist rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist aus Sicht der Arbeitgeber sehr erfreulich. Allerdings sollte sie nicht als &#8222;Freifahrtschein&#8220; verstanden werden. Zum einen muss der Rechtsmissbrauch bzw. die Scheinbewerbung von Arbeitgeberseite bewiesen werden. Zum anderen nimmt die Entscheidung keinen Einfluss auf die wirklichen Diskriminierungsf\u00e4lle. Eine Gefahr wird z.B. bei der Gestaltung von Stellenanzeigen f\u00fcr Berufseinsteiger immer bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat die Position von Unternehmen gegen\u00fcber Scheinbewerbern gest\u00e4rkt, die allein auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abzielen. 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