{"id":7628,"date":"2016-08-26T16:12:20","date_gmt":"2016-08-26T14:12:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7628"},"modified":"2016-08-29T09:29:01","modified_gmt":"2016-08-29T07:29:01","slug":"nicht-jeder-arbeitnehmer-hat-anspruch-auf-einen-rauchfreien-arbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/08\/26\/nicht-jeder-arbeitnehmer-hat-anspruch-auf-einen-rauchfreien-arbeitsplatz\/","title":{"rendered":"Nicht jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7627\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7627\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7627\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/08\/Krol_Alexander-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Alexander Kroll, Buse Heberer Fromm, D\u00fcsseldorf\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/08\/Krol_Alexander-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/08\/Krol_Alexander-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/08\/Krol_Alexander-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/08\/Krol_Alexander-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/08\/Krol_Alexander-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/08\/Krol_Alexander.jpg 1178w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-7627\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Alexander Krol, Buse Heberer Fromm, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Am 10.05.2016 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) dar\u00fcber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen kann, dass er ihm einen ausschlie\u00dflich rauchfreien Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stellt (Urteil vom 10.05.2016 \u2013 9 AZR 347\/15, vgl. hierzu die Meldung unter <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636078243612028680&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f75%2f4%2f75429c1591e949fc295c09a0b5c18a30.xml&amp;ref=hitlist_hl\">DB1203876<\/a>). Zumindest im Fall eines Croupiers verneinte es einen solchen Anspruch des Arbeitnehmers.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Rechtliche Ausgangslage zum Nichtraucherschutz<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 618 BGB hat der Arbeitgeber unter anderem R\u00e4ume so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr f\u00fcr Leben und Gesundheit soweit gesch\u00fctzt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Konkretisiert wird diese Norm durch \u00f6ffentlich-rechtliche Arbeitsschutznormen sowie etwaige Landesvorschriften, soweit diese Rauchverbote regeln. Eine bundesweit geltende Nichtraucherschutznorm findet sich in \u00a7 5 Abs. 1 der Arbeitsst\u00e4ttenverordnung (ArbSt\u00e4ttV). Hiernach sind Arbeitgeber verpflichtet, <em>\u201edie erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Besch\u00e4ftigten in Arbeitsst\u00e4tten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch gesch\u00fctzt sind\u201c<\/em>. Die ArbSt\u00e4ttV geht somit von einer Gef\u00e4hrdung der Gesundheit durch Passivrauchen aus und h\u00e4lt Passivrauchen nicht nur f\u00fcr eine blo\u00dfe Bel\u00e4stigung. Arbeitnehmer k\u00f6nnen im Verh\u00e4ltnis zum Arbeitgeber auch direkt Anspr\u00fcche aus der Regelung ableiten. \u00a7 5 ArbSt\u00e4ttV beinhaltet jedoch eine wesentliche Einschr\u00e4nkung in Absatz 2, wonach <em>\u201ein Arbeitsst\u00e4tten mit Publikumsverkehr der Arbeitgeber Schutzma\u00dfnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen hat, als die Natur des Betriebes und die Art der Besch\u00e4ftigung es zulassen\u201c<\/em>. Zur Veranschaulichung bedeutet dies: Arbeitet ein Arbeitnehmer z.B. in einem Raucherlokal, soweit solche noch nicht gesetzlich verboten sind, so kann er sich nicht darauf berufen, ausschlie\u00dflich auf einem rauchfreien Arbeitsplatz eingesetzt zu werden. Die Auswirkungen des Passivrauchens sind aber entsprechend dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen so gering wie m\u00f6glich zu halten.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: Der rauchfreie Croupier<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>In dem von dem BAG zu entscheidenden Fall war der Kl\u00e4ger Croupier in einem Casino. Er war bei der Beklagten, einer hessischen Spielbank, angestellt und arbeitete zeitweise (zwei Tage pro Woche) an einem Spieltisch in einem eigens abgetrennten Raucherraum. Der Raucherraum war sowohl mit einer Klimaanlage als auch mit einer Be- und Entl\u00fcftungsanlage ausgestattet. Der Kl\u00e4ger verlangte von seinem Arbeitgeber, ihm einen ausschlie\u00dflich tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung zu stellen und er erhob aus diesem Grund Klage vor dem Arbeitsgericht.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Frankfurt und das <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=636078245428351971&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f71%2f4%2f7144439c7e0cb19d20daa4b0ceab6500.xml&amp;ref=hitlist_hl\">Hessische Landesarbeitsgericht<\/a> wiesen die Klage ab. Der Beklagten sei es nicht zumutbar, dem Kl\u00e4ger einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung zu stellen. Das LAG ber\u00fccksichtigte insoweit das Hessische Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG). Dieses regelt zwar in \u00a7 1 ein umfassendes Rauchverbot in bestimmten Geb\u00e4uden, sieht aber in \u00a7 2 Ausnahmen hierzu vor. So sind ausdr\u00fccklich \u201eSpielbanken\u201c von dem Rauchverbot ausgenommen, \u00a7 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 HessNRSG. Der beklagte Arbeitgeber \u00fcbe insoweit eine erlaubte T\u00e4tigkeit aus und er habe den Gesundheitsschutz des Kl\u00e4gers durch den abgetrennten Bereich und die Be- und Entl\u00fcftungsanlage ausreichend ber\u00fccksichtigt. Die vom Kl\u00e4ger geforderte Besch\u00e4ftigung ausschlie\u00dflich auf einem rauchfreien Arbeitsplatz sei unzumutbar.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BAG<\/strong><\/p>\n<p>Auch vor dem BAG hatte der Kl\u00e4ger keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass das Casino zwar die Regelungen der ArbSt\u00e4ttV zu beachten und somit die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen habe, damit die nicht rauchenden Besch\u00e4ftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch gesch\u00fctzt werden. Die Beklagte mache in ihrem Spielcasino aber von der Ausnahmeregelung des \u00a7 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 HessNRSG in zul\u00e4ssiger Weise dahingehend Gebrauch, dass ein Rauchverbot gerade nicht besteht. Sie treffe daher nach \u00a7 5 Abs. 2 ArbSt\u00e4ttV die Pflicht zu Schutzma\u00dfnahmen zu Gunsten des Kl\u00e4gers nur insoweit, als die Natur des Betriebes und die Art der Besch\u00e4ftigung dies zulassen. Sie sei verpflichtet, die Gesundheitsgef\u00e4hrdung zu minimieren. Diese Pflicht habe die Beklagte jedoch mit der baulichen Trennung des Raucherraums, mit einer Be- und Entl\u00fcftung sowie der zeitlichen Begrenzung der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in dem Raucherraum (lediglich 2 Tage) erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG macht deutlich, dass Anspr\u00fcche von Arbeitnehmern auf tabakrauchfreie Arbeitspl\u00e4tze nicht einschr\u00e4nkungslos bestehen. Insbesondere aufgrund der Art des jeweiligen Arbeitsplatzes und aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften k\u00f6nnen sich im Einzelfall Besonderheiten ergeben, die die Verpflichtungen von Arbeitgebern zum Schutz ihrer Arbeitnehmer vor Tabakrauch verringern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 10.05.2016 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) dar\u00fcber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen kann, dass er ihm einen ausschlie\u00dflich rauchfreien Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stellt (Urteil vom 10.05.2016 \u2013 9 AZR 347\/15, vgl. hierzu die Meldung unter DB1203876). &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/08\/26\/nicht-jeder-arbeitnehmer-hat-anspruch-auf-einen-rauchfreien-arbeitsplatz\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,45766],"tags":[1856,22012,39617,45360],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7628"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7628"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7628\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7630,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7628\/revisions\/7630"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7628"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7628"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7628"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}