{"id":7699,"date":"2016-11-02T10:02:03","date_gmt":"2016-11-02T09:02:03","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7699"},"modified":"2016-11-02T10:02:03","modified_gmt":"2016-11-02T09:02:03","slug":"spediteure-muessen-keinen-drogenkonsum-ihrer-fahrer-dulden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/11\/02\/spediteure-muessen-keinen-drogenkonsum-ihrer-fahrer-dulden\/","title":{"rendered":"Spediteure m\u00fcssen keinen Drogenkonsum ihrer Fahrer dulden"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7698\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7698\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7698\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/11\/Neumann_Klaus-168x168.jpg\" alt=\"RA Dr. Klaus Neumann, Buse Heberer Fromm, M\u00fcnchen\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7698\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Klaus Neumann, Buse Heberer Fromm, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das BAG hat mit Entscheidung vom 20.10.2016 (6 AZR 471\/15, vgl. hierzu die <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636136772513018615&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fa8%2f1%2fa81cdb56b5977577f79576aaba33dba0.xml&amp;ref=hitlist_hl\">Pressemitteillung des BAG<\/a>) ein deutliches Zeichen f\u00fcr Speditionsunternehmen gesetzt:<\/p>\n<p>Ein Berufskraftfahrer darf fristlos gek\u00fcndigt werden, wenn er Drogen auch vor Fahrantritt konsumiert. Auf eine konkrete Gef\u00e4hrdung des Stra\u00dfenverkehrs oder eine festgestellte Fahrunt\u00fcchtigkeit kommt es nicht an.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Der Fall<\/strong><\/p>\n<p>Der Kraftfahrer kam in eine Verkehrskontrolle. Dabei wurde ihm der Konsum von Drogen (hier Amphetamin und \u201eCrystal Meth\u201c) nachgewiesen. Es blieb aber unklar, ob der Fahrer noch bei seiner Fahrt unter dem Einfluss der Drogen stand oder fahrunt\u00fcchtig war. Der Arbeitgeber trennte sich fristlos von dem Fahrer und gewann letztendlich erst vor dem BAG.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen waren noch der Ansicht, dass die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war. Es wurde keine Fahrunt\u00fcchtig festgestellt. Auch war nicht bekannt, ob der Kl\u00e4ger wegen der eingenommenen Drogen nicht in der Lage war, den LKW noch sicher zu f\u00fchren. Daher habe der Arbeitnehmer nicht so schwer gegen seine Vertragspflichten versto\u00dfen, dass eine fristlose K\u00fcndigung gerechtfertigt war. Nur bei einer konkreten Gefahr oder einem Wiederholungsfall sei dies anders zu beurteilen.<\/p>\n<p><strong>Abstrakte Gef\u00e4hrdung des Stra\u00dfenverkehrs ausreichend <\/strong><\/p>\n<p>Dem hat das BAG widersprochen. Der Kraftfahrer hat eine Ordnungswidrigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 24 a StVG begangen. Danach ist es verboten, mit berauschenden Mittel im Stra\u00dfenverkehr ein Kraftfahrzeug zu f\u00fchren. Nach dem Gesetz ist es hierf\u00fcr ausreichend, wenn ein solches Mittel unabh\u00e4ngig von der Konzentration im Blut nachgewiesen wird. Geahndet wird somit bereits die abstrakte Gef\u00e4hrdung des Stra\u00dfenverkehrs und der Allgemeinheit. Ein Versto\u00df gegen dieses gesetzliche Verbot rechtfertigt die fristlose K\u00fcndigung. Dies erfolgt in Hinblick auf die T\u00e4tigkeit eines Berufskraftfahrers und die typischerweise sich hieraus ergebenden Gefahren. Ob neben der abstrakten Gef\u00e4hrdung des Stra\u00dfenverkehrs auch Dritte zus\u00e4tzlich konkret gef\u00e4hrdet wurden ist daher unerheblich. Denn eine solche konkrete Gef\u00e4hrdung h\u00e4tte die fristlose K\u00fcndigung erst recht gerechtfertigt.<\/p>\n<p><strong>Auswirkung auf die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des BAG ist zu begr\u00fc\u00dfen. Es lassen sich dabei Parallelen zu den K\u00fcndigungen von Berufspiloten feststellen. Auch hier kommt es auf eine konkrete Gef\u00e4hrdung der Passagiere oder des Luftverkehrs nicht an. Ausreichend als K\u00fcndigungsgrund ist vielmehr der Versto\u00df gegen die Pflicht, ab einem gewissen Zeitraum vor Flugantritt n\u00fcchtern zu sein. Nunmehr steht fest. Ist mit der Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit eine m\u00f6gliche Gef\u00e4hrdung der Allgemeinheit verbunden und versucht der Gesetzgeber, diese abstrakte Gef\u00e4hrdung der Allgemeinheit zu verhindern, so rechtfertigt ein Versto\u00df hiergegen die fristlose K\u00fcndigung. Damit wird gerade den Spediteuren und Busunternehmen nun eine klare Regelung an die Hand gegeben. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass das BAG mit Urteil vom 23.09.2015 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636136771434003896&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f7f%2f7%2f7f79ddf0b77e2f37355946255ee84f68.xml&amp;ref=hitlist_hl\">5 AZR 146\/14<\/a>) entschieden hat, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an Drogentests im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden kann. Somit haben Speditionsunternehmen bei einer entsprechenden Gestaltung der Arbeitsvertr\u00e4ge die M\u00f6glichkeit, einen etwaigen Drogenkonsum ihrer Mitarbeiter festzustellen und diese im Fall eines positiven Befunds zu k\u00fcndigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BAG hat mit Entscheidung vom 20.10.2016 (6 AZR 471\/15, vgl. hierzu die Pressemitteillung des BAG) ein deutliches Zeichen f\u00fcr Speditionsunternehmen gesetzt: Ein Berufskraftfahrer darf fristlos gek\u00fcndigt werden, wenn er Drogen auch vor Fahrantritt konsumiert. 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