{"id":7709,"date":"2016-11-28T15:32:22","date_gmt":"2016-11-28T14:32:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7709"},"modified":"2016-11-28T15:32:22","modified_gmt":"2016-11-28T14:32:22","slug":"leiharbeit-und-dauerhafter-beschaeftigungsbedarf-der-diskurs-zu-voruebergehend-dauert-an","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/11\/28\/leiharbeit-und-dauerhafter-beschaeftigungsbedarf-der-diskurs-zu-voruebergehend-dauert-an\/","title":{"rendered":"Leiharbeit und dauerhafter Besch\u00e4ftigungsbedarf \u2013 der Diskurs zu \u201evor\u00fcbergehend\u201c dauert an"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7708\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7708\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7708\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/11\/Kamann_Jannis-168x168.jpg\" alt=\"RA \/Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht RA\/FAArbR Dr. Jannis Kamann, michels.pmks Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7708\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Jannis Kamann, michels.pmks Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Wenig ist so dauerhaft wie die Diskussion \u00fcber das Tatbestandsmerkmal \u201evor\u00fcbergehend\u201c in \u00a7 1 Abs.\u00a01 Satz 2 A\u00dcG. Dieser schreibt vor, dass die \u00dcberlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur vor\u00fcbergehend erfolgen darf. Was das bedeutet, dar\u00fcber herrscht in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur keine Einigkeit. Das BAG entschied lediglich, dass der zeitlich nicht begrenzte Einsatz eines Leiharbeitnehmers anstelle eines Stammarbeitnehmers nicht gestattet sei (vgl. BAG, Beschl\u00fcsse vom 10.7.2013 \u2013 7 ABR 91\/11 und 30.9.2014 \u2013 1 ABR 79\/12). <!--more-->Antworten auf die f\u00fcr die Praxis eminent wichtigen Fragen nach der H\u00f6chst\u00fcberlassungsdauer oder darauf, ob auf den (Leih-) Arbeitnehmer oder den zu besetzenden Arbeitsplatz abgestellt werden muss gab aber nur die Instanzrechtsprechung. Die Entscheidungen unterschieden sich dabei erheblich. W\u00e4hrend die einen meinen, eine dauerhafte Arbeitnehmer\u00fcberlassung sei europarechtswidrig und daher Arbeitnehmer\u00fcberlassung grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen, wenn bei dem Entleiher ein dauerhafter Besch\u00e4ftigungsbedarf bestehe (z.B. LAG Berlin-Brandenburg vom 10.4.2013 \u2013 4 TaBV 2094\/12), gehen andere von einer arbeitnehmerbezogenen und keiner arbeitsplatzbezogenen Auslegung aus und halten daher auch mehrere \u00dcberlassungen hintereinander auf dem gleichen Arbeitsplatz f\u00fcr zul\u00e4ssig (z.B.LAG Hessen vom 20.11.2014 \u2013 9 TaBV 108\/14). Missbr\u00e4uchlich sollen daher nur langj\u00e4hrige \u00dcberlassungen einzelner Leiharbeitnehmer sein. Im zum 1. April 2017 in Kraft tretenden Gesetz zur \u00c4nderung des A\u00dcG hat der deutsche Gesetzgeber diese Rechtsfrage zu Gunsten der letzteren Auffassung beantwortet und geht ebenfalls von einem Arbeitnehmerbezug aus. So sieht das aktualisierte Gesetz nur eine H\u00f6chst\u00fcberlassungsdauer von 18 Monaten f\u00fcr jeden Arbeitnehmer vor und gestattet damit auch weiterhin die Besetzung von Dauerarbeitspl\u00e4tzen mit Leiharbeitnehmern.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein<\/strong><\/p>\n<p>In diese Gemengelage st\u00f6\u00dft der Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 6.7.2016 (3 TaBV 9\/16). Das Gericht hatte \u00fcber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur erneuten befristeten Einstellung einer Leiharbeitnehmerin zu entscheiden. Diese war nahtlos seit 2011 auf dem gleichen Arbeitsplatz besch\u00e4ftigt worden. Das LAG Schleswig-Holstein lehnte die Ersetzung der Zustimmung mit der Begr\u00fcndung ab, die Einstellung versto\u00dfe gegen \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG und damit gegen ein Gesetz im Sinne von \u00a7 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Das Gericht meinte, der Begriff \u201evor\u00fcbergehend\u201c sei unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sowohl eine personenbezogene als auch eine aufgabenbezogene Betrachtung zu erfolgen habe. Eine nur vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung eines Leiharbeitnehmers liege in Ansehung der Leiharbeitsrichtlinie 2008\/104\/EG dann nicht mehr vor, wenn dieser beim Entleiher Daueraufgaben erf\u00fclle und diese vom Leiharbeitnehmer nicht nur aushilfsweise wahrgenommen w\u00fcrden. Unter Verweis auf \u00a7 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG meint das Gericht aufeinanderfolgende zeitlich begrenzte \u00dcberlassungen zur Verrichtung der gleichen dauerhaft anfallenden Arbeiten seien dann nicht mehr \u201evor\u00fcbergehend\u201c, wenn es f\u00fcr die Befristung keinen sachlichen Grund gebe.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweise<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG Schleswig-Holstein reiht sich ein in die Riege von Entscheidungen durch Instanzgerichte die meinen, die Richtlinie verbiete Arbeitnehmer\u00fcberlassung auf Dauerarbeitspl\u00e4tzen. Diese Auffassung wurde \u00fcberholt durch den deutschen Gesetzgeber, der in der A\u00dcG Reform der arbeitsplatzbezogenen Beurteilung eine Absage erteilt hat. Die Klarstellung gilt allerdings nur f\u00fcr Rechtsverh\u00e4ltnisse ab dem 1.4.2017. Da im vorliegenden Verfahren Rechtsbeschwerde eingelegt wurde (1 ABR 52\/16), steht zu hoffen, dass das BAG auch f\u00fcr die Rechtsverh\u00e4ltnisse die noch unter die alte Regelung fallen klarstellt, dass nur eine rein arbeitnehmerbezogene Betrachtung vorzunehmen ist. Andernfalls steht zu bef\u00fcrchten, dass Fragestellungen, die Zeitr\u00e4ume bis zur gesetzlichen \u00c4nderung betreffen, die Gerichte noch weiter besch\u00e4ftigen werden.<\/p>\n<p>Ob die Auslegung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber in Bezug auf den Begriff \u201evor\u00fcbergehend\u201c mit europ\u00e4ischem Recht vereinbar ist \u2013 wof\u00fcr viel spricht \u2013, wird wohl fr\u00fcher oder sp\u00e4ter auch den EuGH besch\u00e4ftigen. Die europarechtlichen Erw\u00e4gungen des LAG Schleswig-Holstein \u00fcberzeugen jedenfalls nicht. Das Missbrauchsverbot der Richtlinie will allein den Leiharbeitnehmer vor missbr\u00e4uchlicher Ketten\u00fcberlassung sch\u00fctzen. Es will nicht die mehrfache Besetzung eines Arbeitsplatzes mit verschiedenen Leiharbeitnehmern verhindern. Bis zu einer etwaigen Entscheidung des EuGH werden Entleiher zun\u00e4chst aber entsprechende Karussell-L\u00f6sungen zul\u00e4ssig anwenden k\u00f6nnen.\u00a0 Zul\u00e4ssig d\u00fcrfte auch die Einf\u00fchrung eines \u201eRotationsprinzips\u201c (z. B. zwei Leiharbeitnehmer werden f\u00fcr jeweils 6 Monate an einen bestimmten Entleiher \u00fcberlassen) sein. Dauerhaft beendet ist die Diskussion \u00fcber den Begriff \u201evor\u00fcbergehend\u201c \u2013 dies zeigt der Beschluss des LAG Schleswig-Holstein \u2013 aber noch lange nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenig ist so dauerhaft wie die Diskussion \u00fcber das Tatbestandsmerkmal \u201evor\u00fcbergehend\u201c in \u00a7 1 Abs.\u00a01 Satz 2 A\u00dcG. Dieser schreibt vor, dass die \u00dcberlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur vor\u00fcbergehend erfolgen darf. 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