{"id":7718,"date":"2016-12-09T15:05:35","date_gmt":"2016-12-09T14:05:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7718"},"modified":"2016-12-09T15:18:40","modified_gmt":"2016-12-09T14:18:40","slug":"7718","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/12\/09\/7718\/","title":{"rendered":"Vorinsolvenzliche Sanierung &#8211; Der Entwurf der EU-Kommission steht!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7424\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7424\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7424\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2016\/03\/Fritz-168x168.jpg\" alt=\"RA Daniel F. Fritz, RA Daniel F. Fritz, hww Hermann Wienberg Wilhelm, Sprecher der Europagruppe der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7424\" class=\"wp-caption-text\">RA Daniel F. Fritz, Sprecher der Europagruppe der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein<\/p><\/div>\n<p>Am 22.11.2016 hat die Europ\u00e4ische Kommission ihren <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:52016PC0723&amp;from=DE\">Richtlinienvorschlag<\/a> <span style=\"color: #000000\"><a style=\"color: #000000\" href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/information_society\/newsroom\/image\/document\/2016-48\/proposal_40046.pdf\">COM(2016) 723<\/a><\/span> zum pr\u00e4ventiven Restrukturierungsrahmen, zur zweiten Chance und zu Ma\u00dfnahmen zur st\u00e4rkeren Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren vorgestellt. Die Frage lautet daher nicht mehr, ob, sondern nur wann in Deutschland ein gesetzliches Werkzeug zur vorinsolvenzlichen Sanierung eingef\u00fchrt und wie es aussehen wird. Dazu seien die Eckpunkte des Entwurfes beleuchtet.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Welcher Zeitplan ist zu erwarten?<\/strong><\/p>\n<p>Damit aus dem Entwurf eine verbindliche Richtlinie wird, sind Europ\u00e4isches Parlament und Rat zu beteiligen, was voraussichtlich noch zwei Jahre dauern wird. Der Entwurf l\u00e4sst den Mitgliedstaaten dann noch zwei Jahre zur Umsetzung. Indes haben schon viele Staaten den Vorl\u00e4ufer der Richtlinie, die \u201eEmpfehlung der Kommission vom 12.3.2014 (C(2014) 1500 final) f\u00fcr einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen\u201c zum Anlass genommen, vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren einzuf\u00fchren bzw. Reformvorhaben angesto\u00dfen. Aktuell steht f\u00fcr das Bundesjustizministerium\u00a0 (BMJV) noch die Evaluierung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (\u201eESUG\u201c) im Vordergrund. Es w\u00fcrde aber nicht \u00fcberraschen, wenn das BMJV die Erkenntnisse aus der Evaluation und die Vorgaben der Richtlinie aufgreifen und schon vor Inkrafttreten der Richtlinie einen Entwurf pr\u00e4sentieren w\u00fcrde. So hat das BMJV schon die Einf\u00fchrung eines europaweiten Konzerninsolvenzrechts durch einen deutschen Entwurf f\u00fcr ein hiesiges Konzerninsolvenzrecht beeinflusst. Es ist daher damit zu rechnen, dass wir in den n\u00e4chsten drei Jahren mit einer deutschen Variante eines vorinsolvenzlichen Verfahrens rechnen k\u00f6nnen; zumindest ein deutscher Entwurf zur Umsetzung ist zu erwarten.<\/p>\n<p><strong>Zielsetzung<\/strong><\/p>\n<p>Der Entwurf ist Teil des viel gr\u00f6\u00dferen Projektes der Harmonisierung der nationalen Insolvenzrechte. Wie der Autor schon in seinem <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/03\/24\/7418\/\">Beitrag im Rechtsboard <\/a>vom 24.03.2016 berichtete, wurde im Green Paper zur Kapitalmarktunion (<a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/justice\/civil\/files\/insolvency\/01c_summary_responses_cmu_consulation_en.pdf\">http:\/\/hbfm.link\/363<\/a>) eine weitreichende Harmonisierung der Insolvenzsysteme gefordert. Deren Divergenz sei ein Hindernis f\u00fcr den Kapitalmarkt.<\/p>\n<p><strong>Was umfasst der pr\u00e4ventive Restrukturierungsrahmen?<\/strong><\/p>\n<p>Im Kern will der pr\u00e4ventive Restrukturierungsrahmen daf\u00fcr Sorge tragen, dass bei weiterhin autonomem und unterschiedlichem materiellem Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten zumindest auf der Ebene der vorinsolvenzlichen Verfahren in der EU ein weitgehend angeglichenes System geschaffen wird. Dies unterscheidet sich wesentlich von einem klassischen Insolvenz- und auch von einem \u201emodernen\u201c ESUG-Verfahren. Unterschiede sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Ein vorinsolvenzliches Verfahren findet nicht in, sondern vor einer Insolvenz bzw. zum Zwecke deren Abwendung statt<\/li>\n<li>das Verfahren umfasst nicht alle Gl\u00e4ubiger, sondern nur solche, in deren Rechte durch den Restrukturierungsplan eingegriffen werden soll<\/li>\n<li>durch den Restrukturierungsplan wird lediglich die Passiv-Seite der Bilanz neu gestaltet (\u201eBalance Sheet Restructuring\u201c)<\/li>\n<li>eine operative Restrukturierung findet \u2013 jedenfalls mittels dieses Verfahrens \u2013 nicht satt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Verfahrensvoraussetzung<\/strong><\/p>\n<p>Voraussetzung des Verfahrens ist die \u201eWahrscheinlichkeit einer Insolvenz\u201c. Dies entspricht nach deutschem Insolvenzrecht dem Zeitpunkt, in dem bei der \u00dcberschuldungspr\u00fcfung die Fortbestehensprognose nicht mehr \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist. Antragsberechtigt ist der Schuldner; ein Gl\u00e4ubiger nur mit Zustimmung des Schuldners. Der Schuldner soll sich in Eigenverwaltung sanieren. Die Bestellung eines Sanierungsexperten durch ein Gericht ist nicht zwangsl\u00e4ufig. Ein solcher soll bestellt werden, wenn ein Moratorium verh\u00e4ngt wird oder der Plan die \u00dcberstimmung von Gl\u00e4ubigergruppen vorsieht (\u201eCross-class Cram-down\u201c).<\/p>\n<p><strong>Moratorium und Aussetzung der Insolvenzantragspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Das Moratorium soll grunds\u00e4tzlich max. vier Monate umfassen und die Erarbeitung des Restrukturierungsplanes unterst\u00fctzen; es kann einzelne oder alle Gl\u00e4ubiger umfassen. Es kann in berechtigten F\u00e4llen auf bis zu zw\u00f6lf Monate ausgedehnt werden, wobei sich auch Regelungen finden, die verhindern wollen, dass ein Moratorium zum Schaden der Gl\u00e4ubiger f\u00fchrt. Das Spannende ist aber, dass in dem Fall, in dem w\u00e4hrend des Moratoriums ein Insolvenzgrund eintritt, die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird. Auch ein Gl\u00e4ubigerantrag ist in dieser Phase nicht statthaft. Den Mitgliedstaaten soll lediglich die Option einger\u00e4umt werden, im Falle des Eintritts von Zahlungsunf\u00e4higkeit von diesem Prinzip abzuweichen. Damit kann der Antragsgrund der \u00dcberschuldung, der durchaus in der Kritik steht, ausgehebelt werden. Da die Kommission auch die Harmonisierung der Insolvenzgr\u00fcnde in ihrem Aufgabenheft stehen hat, handelt es sich hier nicht um eine sprachliche Ungenauigkeit. Eine konsequente Reaktion w\u00e4re es f\u00fcr Deutschland, die \u00dcberschuldung k\u00fcnftig nur noch als fakultativen Antragsgrund zu f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Restrukturierungsplan als Kernst\u00fcck<\/strong><\/p>\n<p>Kernst\u00fcck der Sanierung ist der Restrukturierungsplan. Er kennt wie der Insolvenzplan Gl\u00e4ubigergruppen, deren Zusammensetzung durch das Gericht anl\u00e4sslich der notwendigen gerichtlichen Best\u00e4tigung \u00fcberpr\u00fcft wird. Anteilsinhaber bilden eine eigene Klasse. Das Quorum in den Klassen soll nicht mehr als 75% betragen. Der Plan ben\u00f6tigt immer gerichtlicher Zustimmung, wenn in Gl\u00e4ubigerrechte eingegriffen oder dem Unternehmen eine neue Finanzierung zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Messlatte f\u00fcr die gerichtliche Best\u00e4tigung ist zun\u00e4chst nur das Liquidationsszenario. Im Vergleich zu diesem darf niemand schlechter gestellt werden.<\/p>\n<p>Soweit sich nicht in allen Klassen eine Mehrheit findet, kann der Plan auch durch die Mehrheit der Gruppen angenommen werden. Hierzu muss u.a. sichergestellt werden, dass die Gl\u00e4ubiger bei Heranziehung des Unternehmenswertes, der durch gerichtlich zu bestellende Experten zu ermitteln ist, nicht schlechter gestellt werden. Der Plan bindet nur einbezogene Gl\u00e4ubiger. Der Entwurf sieht zwar Rechtsmittel gegen die Planbest\u00e4tigung vor, indes ohne Suspensiveffekt.<\/p>\n<p><strong>Schutz von \u201eFresh Money\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Flankierend soll \u201eFresh Money\u201c vor Anfechtung gesch\u00fctzt sein. Ein h\u00f6chstrichterliches Sanierungsprivileg ist zwar schon gegeben, da dies aber \u2013 in der R\u00fcckschau \u2013 an oft schwer nachvollziehbare Bedingungen gekn\u00fcpft wird (\u201ehindsight bias\u201c), will der Entwurf de lege ferenda f\u00fcr konkrete Rechtssicherheit der Beteiligten sorgen. Das \u201eneue\u201c Geld soll zudem vor den regul\u00e4ren, ungesicherten Gl\u00e4ubigern rangieren; diese Senior-Position darf nur nicht betr\u00fcgerisch erschlichen sein.<\/p>\n<p>Keine Gl\u00e4ubigersch\u00e4digung sollen zudem folgende jeweils angemessene Zahlungen bzw. Transaktionen darstellen:<\/p>\n<ul>\n<li>Kosten f\u00fcr die Verhandlung, das Aufsetzen, die Best\u00e4tigung und die Implementierung des Restrukturierungsplanes;<\/li>\n<li>Kosten professioneller Beratung zu allen Aspekten des Restrukturierungsplanes;<\/li>\n<li>Mitarbeitergeh\u00e4lter und L\u00f6hne f\u00fcr erbrachte Arbeitsleistungen;<\/li>\n<li>Zahlungen und Ausgaben im \u00fcblichen Gesch\u00e4ftslauf;<\/li>\n<\/ul>\n<p>Transaktionen bez\u00fcglich \u201eneuen\u201c Geldes und andere au\u00dferordentliche Transaktionen, soweit im engen Zusammenhang mit dem Restrukturierungsplan, ggf. mit dem Erfordernis der Zustimmung eines Gerichtes oder Sanierungsexperten.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der neue Restrukturierungsrahmen nach dem RL-Entwurf kann und will eine umfassende Insolvenz mit ihren Gestaltungsm\u00f6glichkeiten nicht ersetzen. Dabei kommt er aber mittels optionalem Moratorium deutlich robuster daher als sein Vorbild, das Englische Scheme of Arrangement. In einfachen F\u00e4llen, bei denen wenig aktiver Widerstand zu erwarten ist, kann das Verfahren durchaus, wie aus berufenem Mund schon gefordert, \u201estill, schlicht und schnell\u201c ablaufen. Als Mittelweg k\u00f6nnen Akkordst\u00f6rer ggf. durch einen gerichtlich ebenfalls bestellbaren Mediator eingefangen werden. In der robusten Variante kann aber auch in einem zeitlich begrenzten Rahmen unterst\u00fctzt durch Moratorium und Haftungsprivilegien gesch\u00fctzt und durch eine Art Sachwalter kontrolliert, saniert werden. Die Kommission ist damit auf dem Weg zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen f\u00fcr Sanierungen nicht den Weg der Haftungsversch\u00e4rfung gegangen, sondern will Anreize setzen, bei Nutzung des Sanierungsrahmens im Vorfeld der Insolvenz \u2013 und unter gerichtlicher Aufsicht wohlgemerkt &#8211; rechtssicher und gesch\u00fctzt sanieren zu k\u00f6nnen. Dies kann nur begr\u00fc\u00dft werden. Bei der k\u00fcnftigen Umsetzung ist bei der zugegebenerma\u00dfen hohen Komplexit\u00e4t des Verfahrens auch gerade der Aspekt der Rechtssicherheit im Auge zu behalten; um das Verfahren auf eine vertrauensvolle Basis zu setzen, sollten dabei aber auch in ausreichendem Ma\u00dfe Schutz und Kontrollfunktionen eingef\u00fchrt werden, ohne zu Lasten der Effizienz zu gehen.<\/p>\n<p><strong>Redaktioneller Hinweis:<\/strong><\/p>\n<p>Diskutieren Sie zum Thema vorinsolvenzliche Sanierung mit renommierten Experten auf der <strong>Fachtagung Unternehmenssanierung<\/strong> am 17.02.2017 in D\u00fcsseldorf. Weitere Informationen finden Sie <a href=\"http:\/\/www.fachmedien.de\/WebRoot\/Store\/Shops\/Fachmedien\/5805\/FA33\/B15F\/65A6\/F5F6\/4DEB\/AE6B\/43D1\/Fachtagung-Unternehmenssanierung.pdf\">hier<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 22.11.2016 hat die Europ\u00e4ische Kommission ihren Richtlinienvorschlag COM(2016) 723 zum pr\u00e4ventiven Restrukturierungsrahmen, zur zweiten Chance und zu Ma\u00dfnahmen zur st\u00e4rkeren Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren vorgestellt. 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