{"id":7729,"date":"2016-12-15T13:52:46","date_gmt":"2016-12-15T12:52:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7729"},"modified":"2016-12-15T13:52:46","modified_gmt":"2016-12-15T12:52:46","slug":"paukenschlag-aus-erfurt-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrats-bei-facebook-auftritt-des-arbeitgebers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/12\/15\/paukenschlag-aus-erfurt-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrats-bei-facebook-auftritt-des-arbeitgebers\/","title":{"rendered":"Paukenschlag aus Erfurt: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei facebook-Auftritt des Arbeitgebers"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5924\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5924\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5924\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-5924\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Mit der Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (1 ABR 7\/15, vgl. dazu die <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636174059648858106&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f67%2fa%2f67a99c61a086bf103fb1c681eb8c8131.xml&amp;ref=hitlist_hl\">PM des Gerichts<\/a>) hat das BAG dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Teilfragen des facebook-Auftritts des Arbeitgebers zugebilligt. Diese medienwirksame Entscheidung l\u00f6st in der arbeitsrechtlichen Praxis einerseits Verwunderung aus und wirft andererseits die Frage auf, wie hiermit umzugehen ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Worum geht es?<\/strong><\/p>\n<p>Ein Konzern f\u00fchrte im April 2013 einen facebook-Auftritt zu Marketing-Zwecken ein. Die facebook-Seite des Konzerns erm\u00f6glichte es bei facebook registrierten Nutzern, Postings einzustellen. Nachdem sich Nutzer in solchen Postings zum Verhalten und der Arbeitsqulit\u00e4t von Arbeitnehmern des Konzerns ge\u00e4u\u00dfert hatten, reklamierte der Konzernbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beim facebook-Auftritt des Arbeitgebers.<\/p>\n<p><strong>Inhalt und Zweck des Mitbestimmungsrechts nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG<\/strong><\/p>\n<p>Das BetrVG sieht immer dann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (d.h. der Arbeitgeber darf nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats handeln), wenn der Arbeitgeber eine \u201e<em>technische Einrichtung einf\u00fchrt oder \u00e4ndert, die zur \u00dcberwachung des Verhaltens oder der Leistung von Arbeitnehmern bestimmt ist.<\/em>\u201c Schon seit vielen Jahrzehnten fassen das BAG und die Arbeitsgerichte darunter jedwede technische Einrichtung, die zur \u00dcberwachung <em><u>geeignet<\/u><\/em> ist.<\/p>\n<p>Zweck der Mitbestimmung ist es, dass der Betriebsrat die Arbeitnehmer davor sch\u00fctzt, zum blo\u00dfen Objekt der \u00dcberwachung durch eine Maschine degradiert zu werden. Letztlich geht es also um den Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Arbeitnehmer.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung der Vorinstanz: LAG D\u00fcsseldorf<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG D\u00fcsseldorf hatte \u2013 als Vorinstanz \u2013 noch am 12. Januar 2015 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=636174060869663803&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2f52%2fc%2f52ce2a1379faf65fdae0e33bbdd23529.xml&amp;ref=hitlist_hl\">9 TaBV 51\/14<\/a>) entschieden, dass<\/p>\n<ul>\n<li>der Konzernbetriebsrat (wenn \u00fcberhaupt) zust\u00e4ndig f\u00fcr die Aus\u00fcbung des etwaigen Mitbestimmungsrechts sei; es k\u00f6nne schlie\u00dflich (in der Regel) nur einen einheitlichen facebook-Auftritt f\u00fcr alle Konzernunternehmen geben. Dazu sei zwingend eine einheitliche Mitbestimmungswahrnehmung erforderlich; diese k\u00f6nne nur vom Konzernbetriebsrat gew\u00e4hrleistet werden.<\/li>\n<li>Ein Mitbestimmungsrecht bestehe aber im konkreten Fall nicht:\n<ul>\n<li>Die den facebook-Auftritt verwaltenden Administratoren verf\u00fcgten \u00fcber kein individualisiertes Login; es k\u00f6nne daher bei der Seitenbetreuung \u00fcber Login-Daten keine Verhaltenskontrolle vorgenommen werden.<\/li>\n<li>Das Mitbestimmungsrecht erfordere eine Datenerhebung mittels der technischen Einrichtung selbst. Dies sei aber gerade bei den facebook-Postings nicht der Fall. Diese w\u00fcrden n\u00e4mlich ausnahmslos von Blutspendern, also nat\u00fcrlichen Personen, erstellt und der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht.<\/li>\n<li>Auch der Umstand, dass die von Menschen geposteten Inhalte danach (ggf.) mittels der von facebook zur Verf\u00fcgung gestellten Suchtools gezielt nach einzelnen Mitarbeitern oder negativen Aussagen gefiltert werden k\u00f6nnten, mache die facebook-Seite nicht zur technischen \u00dcberwachungseinrichtung.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich f\u00fchre auch die (m\u00f6gliche) Betroffenheit von Pers\u00f6nlichkeitsrechten nicht zur Mitbestimmung. Das Mitbestimmungsrecht solle n\u00e4mlich nicht generell vor Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen sch\u00fctzen, sondern nur vor anonymen, mittels technischer Einrichtungen hervorgerufener.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Auch aus \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG \u2013 der betrieblichen Ordnung \u2013 folge kein Mitbestimmungsrecht. Der Betrieb der facebook-Seite als solcher jedenfalls beztriofft nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer. Kritisch gesehen wird ja vielmehr das Posting-Verhalten Dritter, n\u00e4mlich der von den Arbeitnehmern betreuten Blutspendern.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wurde ein Unterlassungsanspruch aus aus \u00a7 80 BetrVG (wegen Versto\u00dfes gegen das BDSG) verneint. Selbst wenn man \u2013 entgegen der Einsch\u00e4tzung des LAG D\u00fcsseldorf \u2013 von einem Versto\u00df gegen das BDSG \u00fcberzeugt sei, gew\u00e4hre jedenfalls \u00a7 80 BetrVg dem Betriebsrat keinen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die rechtliche Eisch\u00e4tzung des LAG D\u00fcsseldorf war auf breite Zustimmung bei den Arbeitsrechtlern gesto\u00dfen. Vom BAG war nun eine Best\u00e4tigung dieser Entscheidung erwartet worden.<\/p>\n<p><strong>Paukenschlag des BAG <\/strong><\/p>\n<p>Wider allgemeiner Erwartung hat das BAG nun anders entschieden und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Entscheidung des Arbeitgebers, \u201ePostings unmittelbar zu ver\u00f6ffentlichen\u201c, bejaht. Mehr kann der gerade erst ver\u00f6ffentlichten Pressemitteilung des BAG leider nicht entnommen werden. Es wird also spannend sein zu sehen, wie das BAG seine \u00fcberraschende Einsch\u00e4tzung begr\u00fcnden wird.<\/p>\n<p>Sollte es tats\u00e4chlich darauf abstellen, dass der Arbeitgeber mit der M\u00f6glichkeit f\u00fcr Unternehmensexterne, Postings auf die facebook-Seite zu stellen, einen Mitbestimmungstatbestand er\u00f6ffnet hat, wird es schwierig. Dann wird das BAG bspw. den Unterschied zu einem Anrufbeantworter oder dem E-Mail-System als solchem herausarbeiten m\u00fcssen. Auch dort k\u00f6nnen Dritte schlie\u00dflich \u00c4u\u00dferungen zur Leistung oder dem Verhalten von Arbeitnehmern ungefiltert \u00fcbermitteln. Sollte das BAG \u2013 was jedenfalls nach dem Bauchgef\u00fchl nachvollziehbar w\u00e4re \u2013 auf die mit dem Posting hergestellte (unkontrollierte und unbeschr\u00e4nkte) \u00d6ffentlichkeit abstellen, dann m\u00fcsste sich diese Rechtsprechung des BAG auf im Internet abrufbare Sachverhalte begrenzen. Dann w\u00e4ren beispielsweise auch Feedbacks \u00fcber auf Mobiltelefonen installierte Apps nicht zwingend umfasst.<\/p>\n<p>Schade w\u00e4re es, wenn das BAG den Tatbestand des \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erweitert h\u00e4tte, um die gef\u00fchlte Bedrohungslage f\u00fcr Mitarbeiter durch \u201eInternet-Mobbing\u201c zu vermeiden. Dann h\u00e4tte das BAG gerade den Mitarbeitern einen B\u00e4rendienst erwiesen. Die facebook-Seiten der Unternehmen bieten derzeit n\u00e4mlich die \u2013 weitgehend einzige M\u00f6glichkeit, solche \u201eShitstorms\u201c zu kanalisieren und kontrollieren. Unternehmen beobachten ihre facebook-Seiten, reagieren oft m\u00e4\u00dfigend auf pers\u00f6nliche Kritik und l\u00f6schen unangebrachte Postings. Ohne die facebook-Seiten der Unternehmen wird diese Kanalisationsm\u00f6glichkeit beseitigt; \u00c4u\u00dferungen auf anderen Plattformen ist der Mitarbeiter in der Regel \u2013 faktisch \u2013 hilflos ausgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (1 ABR 7\/15, vgl. dazu die PM des Gerichts) hat das BAG dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Teilfragen des facebook-Auftritts des Arbeitgebers zugebilligt. 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