{"id":7733,"date":"2016-12-22T13:44:50","date_gmt":"2016-12-22T12:44:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7733"},"modified":"2016-12-22T13:44:50","modified_gmt":"2016-12-22T12:44:50","slug":"bag-persilschein-fuer-betriebsratsmitglieder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2016\/12\/22\/bag-persilschein-fuer-betriebsratsmitglieder\/","title":{"rendered":"BAG: Persilschein f\u00fcr Betriebsratsmitglieder?!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5924\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5924\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5924\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-5924\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Das BAG hat entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied nach der Neuwahl des Betriebsrats nicht wegen einer in der abgelaufenen Amtszeit begangenen groben Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten nach \u00a7 23 Abs. 1 BetrVG aus dem neu gew\u00e4hlten Betriebsrat ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n<p>Mit dieser Entscheidung vom 27.07.2016 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636180100999311277&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fd7%2fa%2fd7a2892d5ab528e975bb90ea40c14e8b.xml&amp;ref=hitlist_hl\">7 ABR 14\/15<\/a>) nimmt das BAG dem Ausschlussverfahren nach \u00a7\u00a023 BetrVG faktisch die Daseinsberechtigung.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Worum geht es?<\/strong><\/p>\n<p>Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht f\u00fcr den Fall, dass Mitglieder eines Betriebsrats bzw. das ganze Gremium gegen ihre gesetzlichen Pflichten grob versto\u00dfen, nur die folgenden Sanktionsm\u00f6glichkeiten vor:<\/p>\n<ul>\n<li>Strafbarkeit f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Pflichtverst\u00f6\u00dfe (\u00a7\u00a7 79, 120 BetrVG) und<\/li>\n<li>Ausschluss aus dem Betriebsratsgremium bzw. Aufl\u00f6sung des gesamten Gremiums (\u00a7\u00a023 BetrVG).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im vom BAG entschiedenen Sachverhalt hatte ein Betriebsratsmitglied im Rahmen des Wahlkampfes der Betriebsratswahl 2014 gegen seine Verschwiegenheitspflicht versto\u00dfen. Der Arbeitgeber beantragte deshalb \u2013 nach Neuwahl des Gremiums im Jahr 2014 \u2013 den Ausschluss des Mitglieds aus dem (neu gew\u00e4hlten) Betriebsratsgremium.<\/p>\n<p><strong>Inhalt und Zweck des \u00a7 23 Abs. 1 BetrVG<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, das Betriebsratsgremium und\/oder ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Betriebs k\u00f6nnen die gerichtliche Ausschlie\u00dfung eines Mitglieds (oder die Aufl\u00f6sung des gesamten Gremiums) beantragen wegen grober Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflicht eines Betriebsratsmitglieds. Hintergrund f\u00fcr diese Norm ist einerseits die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des BetrVG und andererseits auch die Gew\u00e4hrleistung der Funktionsf\u00e4higkeit des Betriebsratsgremiums.<\/p>\n<p><strong>Knackpunkt: Rechtskr\u00e4ftiger Ausschluss erforderlich<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Eine arbeitsgerichtliche Entscheidung zu Ausschluss\/Aufl\u00f6sung erlangt erst mit Rechtskraft, d.h. nach Aussch\u00f6pfen des Rechtswegs, Bedeutung. Erst dann entfaltet die Ausschluss-\/Aufl\u00f6sungsentscheidung Wirksamkeit. Dabei hat das auszuschlie\u00dfende Betriebsratsmitglied es in der Hand, (auf Kosten des Arbeitgebers) selbst bei schlechtesten Erfolgsaussichten durch die Instanzen zu ziehen. Nicht selten dauern solche Verfahren zwischen 2 \u00bd und 3 \u00bd Jahre. Da die Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds \u201enur\u201c 4 Jahre betr\u00e4gt, stellt sich vehement die Frage, was bei einer Neuwahl w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens (oder gar unmittelbar vor Verfahrensbeginn \u2013 wie im vorliegenden Fall) geschieht. Erledigt sich damit automatisch das Ausschluss-\/Aufl\u00f6sungsverfahren oder betrifft der Ausschluss die Aufl\u00f6sung dann das neu gew\u00e4hlte (und ggf. personenidentische) Gremium?<\/p>\n<p><strong>Entscheidungen der Vorinstanzen uneinheitlich<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Das ArbGt Oberhausen verneinte unter Hinweis auf eine Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1969 ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des Arbeitgebers; mit der Neuwahl k\u00f6nnten die vorherigen Pflichtverst\u00f6\u00dfe nicht mehr thematisiert werden.<\/p>\n<p>Das LAG D\u00fcsseldorf bewertete dies umgekehrt. Es bejahte zun\u00e4chst das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis; der Antrag des Arbeitgebers habe sich ersichtlich auch schon in erster Instanz auf das neu gew\u00e4hlte Gremium bezogen; das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis d\u00fcrfe dem Arbeitgeber daher nicht einfach verweigert werden. Vielmehr m\u00fcssten materiell die Voraussetzungen eines Ausschlusses gepr\u00fcft werden. Das LAG D\u00fcsseldorf bejahte auch dies. Zwar sei es in der Tat so, dass grunds\u00e4tzlich Pflichtverletzungen aus einer vorherigen Amtszeit den Ausschluss eines Mitglieds aus dem neu gew\u00e4hlten Gremium nicht rechtfertigen k\u00f6nnten; dies sei aber in dem entschiedenen Fall anders. Das Betriebsratsmitglied hatte \u2013 im Wahlkampf \u2013 angek\u00fcndigt, keine \u201eGeheimniskr\u00e4merei\u201c zu wollen, sondern Transparenz gefordert und versprochen. Es hatte damit klar zum Ausdruck gebracht, sich auch k\u00fcnftig nicht an die Verschwiegenheitspflicht aus \u00a7\u00a079 BetrVG halten zu wollen. Das LAG D\u00fcsseldorf bejahte eine daraus folgende Beeintr\u00e4chtigung der Funktionsf\u00e4higkeit des Betriebsratsgremiums und der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber.<\/p>\n<p><strong>Sichtweise des BAG: Ausschluss nur f\u00fcr jeweilige Wahlperiode <\/strong><\/p>\n<p>Das BAG drehte die Entscheidung erneut. Da \u00a7\u00a023 BetrVG sowohl die Aufl\u00f6sung des Betriebsratsgremiums als auch den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gremium vorsehe, k\u00f6nne sich \u00a7\u00a023 BetrVG \u2013 systematisch \u2013 nur auf das jeweils zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gew\u00e4hlte Gremium beziehen. Da der Betriebsrat \u2013 anders als etwa Gesamt- und Konzernbetriebsrat \u2013 eine klar definierte Amtszeit habe, k\u00f6nnten sich Pflichtverletzungen jeweils auch nur auf diese Amtszeit auswirken. Dem BetrVG sei \u00fcberdies keine Vorschrift zu entnehmen, gem\u00e4\u00df derer ein Arbeitnehmer \u2013 wegen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichtverletzungen \u2013 seine W\u00e4hlbarkeit (gar dauerhaft) verliere. Die Wirkung einer Ausschlussentscheidung \u2013 nur f\u00fcr den verbleibenden Rest der Amtszeit oder f\u00fcr die (l\u00e4ngere) verbleibende Amtszeit nach einer Neuwahl \u2013 d\u00fcrfe nicht von der Zuf\u00e4lligkeit des Datums einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u2013 vor oder nach Neuwahl \u2013 abh\u00e4ngen. Demgegen\u00fcber sei es f\u00fcr Antragsteller in einem Ausschlussverfahren hinnehmbar, dass \u201e<em>der Fall eintreten [k\u00f6nne], dass grobe Pflichtverletzungen eines Betriebsratsmitglieds nicht zur Ausschlie\u00dfung aus dem Betriebsrat f\u00fchren, weil w\u00e4hrend der Amtszeit wegen Zeitablaufs keine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung \u00fcber einen Ausschlie\u00dfungsantrag ergeht.<\/em>\u201c Versto\u00dfe ein Betriebsratsmitglied wiederholt gegen seine Amtspflichten, k\u00f6nne das bei einem (weiteren) Ausschlussverfahren wertend ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>Kritik<\/strong><\/p>\n<p>Inhaltlich kann die Begr\u00fcndung des BAG nur teilweise \u00fcberzeugen. Richtig ist, dass das BetrVG keine Vorschrift zum Entzug der W\u00e4hlbarkeit wegen betriebsverfassungswidrigen Verhaltens vorsieht. Es darf daher in der Tat nur in Ausnahmef\u00e4llen zu einer amtszeit\u00fcbergreifenden Wirkung eines Ausschlussverfahrens kommen. Solche Ausnahmen sind aber sehr wohl berechtigt. Im konkreten Fall hatte ein Betriebsratsmitglied den Wahlkampf mit Pflichtverletzungen und deren Ank\u00fcndigung f\u00fcr die Zukunft gef\u00fchrt. Das Betriebsratsmitglied selbst hat damit den \u201e\u00fcberlappenden\u201c Charakter seines Verhaltens doch selbst belegt. Das BAG findet daher auch keine durchgreifende Argumentation, die zwingend gegen eine solche Ausnahme sprechen. Die systematische Auslegung des \u00a7\u00a023 BetrVG schlie\u00dft diese nicht aus. Der Hinweis auf die Zuf\u00e4lligkeit des Datums der Gerichtsentscheidung kann f\u00fcr beide Ansichten herangezogen werden; umgekehrt kann es schlie\u00dflich auch nicht von deren Zuf\u00e4lligkeit abh\u00e4ngen, ob eine Pflichtwidrigkeit geahndet werden kann oder nicht. Das LAG D\u00fcsseldorf zieht zur Begr\u00fcndung seiner Auffassung zu Recht den Zweck des \u00a7\u00a023 BetrVG heran \u2013 es soll die Funktionsf\u00e4higkeit des Gremiums sch\u00fctzen und ein Mindestma\u00df an gesetzm\u00e4\u00dfigem Verhalten gew\u00e4hrleisten. Dieser Zweck wird durch die apodiktische Sichtweise des BAG in weiten Teilen konterkariert. Um \u00a7\u00a023 BetrVG ein Rest an Daseinsberechtigung zu lassen, ist daher \u2013 auch wegen Art.\u00a019 GG \u2013 der Sichtweise des LAG D\u00fcsseldorf der Vorzug zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><strong>Praxisfolgen<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem das BAG schon 2010 (Beschluss vom 17.03.2010 \u2013 <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636180106466117441&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2fd7%2f6%2fd76b684b110bf257e561a99c749e5c74.xml&amp;ref=hitlist_hl\">7 ABR 95\/08<\/a>) festgestellt hat, dass der Arbeitgeber vom Betriebsratsgremium die Unterlassung betriebsverfassungswidrigen Verhaltens nicht verlangen kann, begr\u00e4bt es eine weitere Sanktionsm\u00f6glichkeit final. Angesichts der Dauer arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren \u2013 bei dem Ausschlussverfahren <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=636180107084416896&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fc3%2f9%2fc39bbfe09e6759120b9b73ee2936f5c2.xml&amp;ref=hitlist_hl\">7 ABR 81\/13<\/a>, \u00fcber das das BAG am 18.05.2016 entschieden hat, dauerte allein das Verfahren vor dem BAG ca. zwei Jahre \u2013 ist es nicht der Ausnahmefall, dass eine Entscheidung nicht mehr w\u00e4hrend derselben Amtszeit ergeht, sondern der Regelfall. Dies liegt nicht zuletzt auch daran, dass das vom Ausschluss bedrohte Betriebsratsmitglied als Beteiligter des Verfahrens alle M\u00f6glichkeiten der Verz\u00f6gerung der Entscheidung hat und in der Regel auch wahrnimmt. Selbst in offenkundigen F\u00e4llen (wie im Verfahren <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?hitnr=1&amp;t=636180107084416896&amp;url=rn%3aroex^^file%3a%2f%2fR|%2f03%2f02%2f01%2frsv%2frsv_collection%2fc3%2f9%2fc39bbfe09e6759120b9b73ee2936f5c2.xml&amp;ref=hitlist_hl\">7 ABR 81\/13<\/a>) nimmt die Verfahrensdauer den betriebsverfassungsrechtlich Beteiligten (mit Ausnahme des vom Ausschluss bedrohten) faktisch die Rechtsschutzgarantie des Art.\u00a019 GG. Die gerichtlichen Feststellungen der Instanzen zu Pflichtverletzungen erlangen keinerlei Rechtskraft; das BAG beseitigt diese entweder durch Erledigung, Ablehnung der Zul\u00e4ssigkeit (da die Neuwahl zu einer Antrags\u00e4nderung f\u00fchrt, die in dritter Instanz nicht mehr zul\u00e4ssig ist) oder Zur\u00fcckweisung des Antrags weil Auswirkungen von \u201eAltvergehen\u201c nach einer Neuwahl, so das BAG, grunds\u00e4tzlich nicht vorstellbar seien. Erst nach einem neuen Versto\u00df kann dann ein neues Ausschlussverfahren betrieben werden, \u00fcber das dann \u2013 wahrscheinlich \u2013 wieder nicht rechtzeitig entscheiden werden kann. Obschon der Gesetzgeber die Ausschlussm\u00f6glichkeit in \u00a7\u00a023 BetrVG vorgesehen hat, wird diese vom BAG faktisch abgeschafft.<\/p>\n<p>Stattdessen verweist das BAG darauf, der Antragsteller k\u00f6nne ja feststellen lassen, dass ein bestimmtes Verhalten unzul\u00e4ssig gewesen sei. Nimmt man an, dass das BAG dem Antrag das Feststellungsinteresse nicht unter Hinweis auf die M\u00f6glichkeit des Ausschlussverfahrens (die ja theoretisch besteht) versagen wird, ist auch damit nicht geholfen. Die gerichtliche Entscheidung ist nicht mehr als ein \u201eerhobener Zeigefinger\u201c; hartn\u00e4ckige Betriebsratsmitglieder lassen sich dadurch nicht beeindrucken.<\/p>\n<p>Da die Arbeitsgerichtsbarkeit durch Auslegung und Zeitablauf den gesetzgeberischen Willen, dass es die Ausschlussm\u00f6glichkeit geben soll, faktisch konterkariert, ist der Gesetzgeber gefragt. Er k\u00f6nnte und sollte das Verfahren \u00fcber Ausschluss-\/Aufl\u00f6sungsantr\u00e4ge bspw. auf zwei Instanzen verk\u00fcrzen. Da solche Verfahren beileibe keine typischen \u201eArbeitgeber-gegen-Betriebsrat\u201c-Situationen sind, sondern oftmals von Gewerkschaften oder zwischen Betriebsratsfraktionen (seltener von der Belegschaft ausgehend) betrieben werden, d\u00fcrfte es dabei eigentlich keine parteipolitischen Hindernisse geben. Allein mir fehlt der Glaube \u2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BAG hat entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied nach der Neuwahl des Betriebsrats nicht wegen einer in der abgelaufenen Amtszeit begangenen groben Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten nach \u00a7 23 Abs. 1 BetrVG aus dem neu gew\u00e4hlten Betriebsrat ausgeschlossen werden kann. 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