{"id":7745,"date":"2017-01-18T12:46:23","date_gmt":"2017-01-18T11:46:23","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7745"},"modified":"2017-01-18T12:53:29","modified_gmt":"2017-01-18T11:53:29","slug":"bgh-zur-einberufung-der-gesellschafterversammlung-durch-abberufenen-geschaeftsfuehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/01\/18\/bgh-zur-einberufung-der-gesellschafterversammlung-durch-abberufenen-geschaeftsfuehrer\/","title":{"rendered":"BGH zur Einberufung der Gesellschafterversammlung durch abberufenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer"},"content":{"rendered":"<p>In Gesellschafterkonflikten bei der GmbH kommt es vielfach auf den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer an. Er ist f\u00fcr die Einberufung und die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung zust\u00e4ndig, zuweilen auch f\u00fcr deren Leitung. \u00dcber die Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers wird daher gerne gestritten. W\u00e4hrend dieses Rechtsstreits bleibt er nicht selten im Handelsregister eingetragen. Denn die fragliche Beendigung des Amtes l\u00e4sst sich im Register oft nicht durchsetzen, wenn dar\u00fcber ein Prozess im Gange ist. Dann bleibt es bei seiner Vertretungsbefugnis der GmbH gegen\u00fcber gutgl\u00e4ubigen Dritten (\u00a7 15 Abs. 1 HGB). Ob auch gesellschaftsinterne Vorg\u00e4nge, etwa die Pflege der Gesellschafterliste, daran h\u00e4ngen, ist wenig gekl\u00e4rt. F\u00fcr einen sehr wichtigen Anwendungsfall liegt aber jetzt eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung vor. Der BGH hat entschieden (Urteil vom 8. November 2016 &#8211; II ZR 304\/15), dass die Registerstellung alleine nicht ausreicht, um korrekt eine Gesellschafterversammlung einzuberufen: \u201e\u00a7 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar\u201c (amtl. Leitsatz).<\/p>\n<p><!--more-->Bei der Aktiengesellschaft besteht die Regelung, dass \u201ePersonen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als befugt (gelten)\u201c. Die \u00dcbertragung dieser Bestimmung auf das GmbH-Recht lehnt der BGH ausdr\u00fccklich ab, weil es eine andere Interessenlage gebe. Die unterschiedlichen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse der Aktiengesellschaft einerseits und der GmbH anderseits hinderten die analoge Anwendung des \u00a7 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die GmbH. Die wesentlichen Unterschiede sieht der Senat insoweit in der Bestellung der Leitungsorgane. W\u00e4hrend in der AG die Aktion\u00e4re mit der Vorstandsbestellung nicht befasst sind, ist die Bestellung und Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH grunds\u00e4tzlich den Gesellschaftern selbst vorbehalten (\u00a7 46 Nr. 5 GmbHG), weshalb sie den Vorg\u00e4ngen n\u00e4her stehen. Die Einladung zu der Gesellschafterversammlung richte sich nicht an einen anonymen, sondern an einen namentlich bekannten Gesellschafterkreis und erfolge schriftlich, nicht durch Bekanntmachung.<\/p>\n<p>Diese angesprochenen Unterscheide bestehen zwischen der typischen GmbH und der b\u00f6rsennotierten AG. F\u00fcr die gro\u00dfe (voll mitbestimmte) GmbH w\u00fcrde der erstgenannte Aspekt (Gesellschafter sind in Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbestellung eingebunden) nicht gelten; f\u00fcr die zahlreichen kleinen (b\u00f6rsenfernen) AG w\u00fcrde der zweitgenannte Aspekt (anonyme Einladung) nicht greifen. Man sieht: Der BGH orientiert sich in knappen Wendungen strikt an der allgemeinen Rechtsform, nicht an Typenunterschieden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das Urteil, dass der abberufene, aber noch im Handelsregister stehende Ex-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht wirksam eine Gesellschafterversammlung einberufen kann. Dennoch dort gefasste Beschl\u00fcsse sind nichtig \u2013 hier gilt \u00a7 241 Nr. 1 AktG analog (dem \u201eein anderer Regelungscharakter\u201c zugrunde liege, wie der BGH eigens noch betont). Was also ist zu tun, wenn der Abberufungsstreit schwebt, die Registerlage wie gesehen nicht hilft und man nicht wei\u00df, wer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eigentlich ist? Selbermachen. Wer \u00fcber 10% des Stammkapitals h\u00e4lt, kann gem. \u00a7 50 Abs. 3 GmbHG die Berufung der Versammlung selbst bewirken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Gesellschafterkonflikten bei der GmbH kommt es vielfach auf den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer an. Er ist f\u00fcr die Einberufung und die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung zust\u00e4ndig, zuweilen auch f\u00fcr deren Leitung. \u00dcber die Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers wird daher gerne gestritten. 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