{"id":7755,"date":"2017-01-25T13:11:47","date_gmt":"2017-01-25T12:11:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7755"},"modified":"2017-01-25T13:11:47","modified_gmt":"2017-01-25T12:11:47","slug":"verstoesst-die-deutsche-unternehmensmitbestimmung-gegen-eu-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/01\/25\/verstoesst-die-deutsche-unternehmensmitbestimmung-gegen-eu-recht\/","title":{"rendered":"Verst\u00f6\u00dft die deutsche Unternehmensmitbestimmung gegen EU-Recht?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7159\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7159\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7159\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/07\/zimmermann_a-168x168.jpg\" alt=\"RA\/FAArbR Dr. Andr\u00e9 Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington &amp; Sutcliffe LLP, D\u00fcsseldorf\/M\u00fcnchen\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/07\/zimmermann_a-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/07\/zimmermann_a-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/07\/zimmermann_a.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-7159\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Andr\u00e9 Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington &amp; Sutcliffe LLP, D\u00fcsseldorf\/M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der EuGH ber\u00e4t \u00fcber die Europarechtskonformit\u00e4t der deutschen Unternehmensmitbestimmung, genauer: \u00fcber die Beschr\u00e4nkung des aktiven und passiven Wahlrechts f\u00fcr die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auf Arbeitnehmer, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland besch\u00e4ftigt sind (<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/liste.jsf?pro=&amp;lgrec=de&amp;nat=or&amp;oqp=&amp;dates=&amp;lg=&amp;language=de&amp;jur=C%2CT%2CF&amp;cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&amp;num=C-566%252F15&amp;td=%3BALL&amp;pcs=Oor&amp;avg=&amp;page=1&amp;mat=or&amp;jge=&amp;for=&amp;cid=430282\">Rs.\u00a0C-566\/15 \u2013 Erzberger<\/a>). Am 24.1.2017 hat die m\u00fcndliche Verhandlung in Luxemburg stattgefunden; eine Entscheidung wird im Sommer erwartet. Was w\u00fcrde eine Europarechtswidrigkeit f\u00fcr die Aufsichtsr\u00e4te deutscher Unternehmen bedeuten?<!--more--><\/p>\n<p><strong><b>Das deutsche Statusverfahren vor dem KG Berlin<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Ein Aktion\u00e4r des Reisekonzerns TUI ist der Auffassung, dass der Aufsichtsrat nicht korrekt zusammengesetzt ist. In Deutschland hat TUI rund TUI 10.000 Mitarbeiter in Deutschland, in Konzernunternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten etwa 40.000 Mitarbeiter. Nach bisher \u00fcberwiegendem Verst\u00e4ndnis des deutschen Rechts, hier des <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/mitbestg\/\">Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG)<\/a>, steht den Mitarbeitern im Ausland weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu: Sie k\u00f6nnen weder selbst die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat w\u00e4hlen noch sich selbst zur Wahl stellen. Der Aktion\u00e4r sieht hierin eine nicht gerechtfertigte Einschr\u00e4nkung der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit (Art. 45 AEUV) und eine unzul\u00e4ssige Diskriminierung wegen der Staatsangeh\u00f6rigkeit (Art.\u00a018 AEUV).<\/p>\n<p><strong><b>Vorlagefrage des KG Berlin<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Das KG Berlin (<a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/imperia\/md\/content\/senatsverwaltungen\/justiz\/kammergericht\/14_w_89.15_beschluss_vom_16.10.2015.pdf?start\">Beschluss vom 16.10.2015 \u2013 14 W 89\/15<\/a>) h\u00e4lt einen Versto\u00df f\u00fcr m\u00f6glich (zuvor schon bejahend: LG Frankfurt, Beschluss vom 15.2.2015 \u2013 3-16 O 1\/14, n.rk.; anders: OLG Zweibr\u00fccken, Beschluss vom 20.2.2014 \u2013 3 W 150\/13), LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 27.8.2015 \u2013 5 HK O 20285\/14). Es hat das von dem Aktion\u00e4r angestrengte Statusverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es &#8222;mit Artikel 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) und Artikel 45 AEUV (Freiz\u00fcgigkeit der Arbeitnehmer) vereinbar [ist], dass ein Mitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht f\u00fcr die Vertreter der Arbeitnehmer in das Aufsichtsgremium eines Unternehmens nur solchen Arbeitnehmern einr\u00e4umt, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland besch\u00e4ftigt sind&#8220; (vgl. auch den fr\u00fcheren <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/10\/27\/kammergericht-berlin-vorlage-an-den-eugh-in-sachen-unternehmensmitbestimmung\/\">Blog-Beitrag<\/a>).<\/p>\n<p>Arbeitnehmer, so die Begr\u00fcndung, k\u00f6nnten durch die deutschen Mitbestimmungsregelungen aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit diskriminiert werden. Bei unternehmerischen Entscheidungen, an denen der Aufsichtsrat beteiligt sei und die \u00fcber das Inland hinauswirkten, bestehe die Gefahr, dass einseitig die Interessen der im Inland besch\u00e4ftigen Arbeitnehmer ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden. Das sei vorliegend von besonderem Gewicht, da rund 4\/5 der Arbeitnehmer im Ausland t\u00e4tig seien. Auch k\u00f6nne das Recht auf Freiz\u00fcgigkeit beeintr\u00e4chtigt sein, da Arbeitnehmer wegen des drohenden Verlusts ihrer Mitgliedschaft in einem Aufsichtsorgan davon abgehalten werden k\u00f6nnten, einen Arbeitsplatz in anderen EU-Mitgliedstaaten anzunehmen.<\/p>\n<p><strong><b>Die unterschiedlichen Auffassungen<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Die EU-Kommission vertrat in dem Verfahren bislang die Auffassung, dass eine Beschr\u00e4nkung des aktiven und passiven Wahlrechts dann mit Blick auf die garantierte Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit mit Unionsrecht unvereinbar ist, wenn das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer so gestaltet ist, dass auch Sachverhalte erfasst sind, die bei objektiver Betrachtung sowohl im selben Mitgliedstaat als auch in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>\u00dcberraschend hat die Kommission in der gestrigen Verhandlung <a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_STATEMENT-17-141_de.htm\">eine andere Auffassung vertreten<\/a>: Arbeitnehmermitbestimmung sei ein wichtiges Ziel. Jede daraus m\u00f6glicherweise resultierende Beschr\u00e4nkung der Freiz\u00fcgigkeit von Arbeitnehmern k\u00f6nne durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, das System der Mitbestimmung und dessen soziale Ziele zu sch\u00fctzen. Die bestehenden deutschen Vorschriften k\u00f6nnten daher als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen werden.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung verteidigt ebenso wie Gewerkschaften und Arbeitgebervertreter (in einer gemeinsamen Erkl\u00e4rung!) die in Deutschland geltende Rechtslage. Sie vertreten die Auffassung, dass die Regelungen zur Besetzung des Aufsichtsrates nach dem MitbestG nicht gegen die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit versto\u00dfen (vgl. <a href=\"http:\/\/www.verdi.de\/presse\/pressemitteilungen\/++co++20a42940-e22f-11e6-ac9f-525400940f89\">Pressemitteilung von verdi vom 24.1.2017<\/a>).<\/p>\n<p><strong><b>Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts im Mai \u2013 Urteil im Juli 2017<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Die Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts sind f\u00fcr 4. Mai 2017 angek\u00fcndigt. Die Entscheidung selbst ist nicht vor Juli 2017 zu erwarten. Auch wenn der Gerichtshof nicht an die Antr\u00e4ge des Generalanwalts gebunden ist, folgt er ihnen in der Praxis oft, so dass schon Anfang Mai 2017 abzusehen sein kann, wie die Entscheidung ausf\u00e4llt.<\/p>\n<p><strong><b>Folgen einer Europarechtswidrigkeit f\u00fcr die Aufsichtsr\u00e4te in Deutschland<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Sollte der EuGH die Regelungen f\u00fcr unionsrechtswidrig halten, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat multinationaler Unternehmen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Hier wird sich zun\u00e4chst die Frage stellen, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung des MitbestG m\u00f6glich ist. Ein ersatzloser Wegfall der Mitbestimmung \u2013 Unanwendbarkeit des MitbestG wegen Versto\u00dfes gegen EU-Recht \u2013 ist schon aus politischen Gr\u00fcnden sehr unwahrscheinlich. Das System der Unternehmensmitbestimmung w\u00e4re daher wahrscheinlich nicht grunds\u00e4tzlich in Frage gestellt, m\u00fcsste aber modifiziert werden, um mit Unionsrecht im Einklang zu kommen. Auch wenn die Entscheidung nur das MitbestG betreffen w\u00fcrde, wird f\u00fcr das DrittelbG nichts anderes gelten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In der Praxis w\u00fcrde sich die Durchf\u00fchrung eines EU-weiten Wahlverfahrens auf Grundlage der (unver\u00e4nderten) deutschen Vorschriften als nahezu undurchf\u00fchrbar erweisen. Jedenfalls aber w\u00fcrde das ohnehin schon komplizierte Wahlverfahren noch fehleranf\u00e4lliger. F\u00fcr die Unternehmenspraxis w\u00e4re zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber in einem solchen Fall zeitnah die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr EU-weite Wahlen schafft.<\/p>\n<p>Das Wahlverfahren w\u00e4re so auszugestalten, dass Arbeitnehmer in Konzerngesellschaften im EU-Ausland unter denselben Voraussetzungen wir ihre deutschen Kollegen w\u00e4hlen d\u00fcrfen und sich selbst zur Wahl stellen d\u00fcrfen. Mit Blick auf die politische Dimension dieses Vorhabens \u2013 der Arbeitsrechtler wei\u00df, dass selbst ganz geringf\u00fcgige Gesetzes\u00e4nderungen, die wegen Unionsrechtswidrigkeit erforderlich sind, seit Jahren nicht umgesetzt werden \u2013 und die anstehenden Bundestagswahlen ist damit aber kaum zu rechnen.<\/p>\n<p>Bereits gew\u00e4hlte Arbeitnehmervertreter m\u00fcssten nicht mit einem sofortigen Verlust ihres Mandats rechnen. Vielmehr m\u00fcssten zun\u00e4chst Statusverfahren durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong><b>Ber\u00fccksichtigung f\u00fcr die Schwellenwerte?<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Folgefrage wird sein, ob die Mitarbeiter in Konzernunternehmen im EU-Ausland auch f\u00fcr die Schwellenwerte von 500 (DrittelbG) und 2.000 (MitbestG) regelm\u00e4\u00dfig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern z\u00e4hlen. Das ist zwar nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens, wird aber sehr wahrscheinlich zu bejahen sein, wenn der EuGH einen Versto\u00df gegen Unionsrecht annimmt. Das LG Frankfurt (Beschluss vom 15.2.2015 \u2013 3-16 O 1\/14, n.rk.) hat das bereits vor zwei Jahren so gesehen (vgl. dazu den <a href=\"http:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/lg-frankfurt-beschluss-316o114-mitbestimmung-unternehmen-auslaendische-tochtergesellschaft-arbeitnehmer\/\">Blog-Beitrag des Autors<\/a>). Das Beschwerdeverfahren vor dem OLG Frankfurt ist derzeit ausgesetzt im Hinblick auf das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren (Beschluss vom 17.6.2016 \u2013 21 W 91\/15).<\/p>\n<p>F\u00fcr viele mittelst\u00e4ndische Unternehmen k\u00f6nnte eine Zurechnung der Arbeitnehmer ausl\u00e4ndischer Tochtergesellschaften erstmals einen mitbestimmten Aufsichtsrat bedeuten. Bei gr\u00f6\u00dferen Unternehmen kann die neue Z\u00e4hlweise aus der Drittelmitbestimmung nach dem DrittelbG k\u00fcnftig eine parit\u00e4tische Mitbestimmung nach dem MitbestG machen. Selbst bei Unternehmen, die bereits heute dem MitbestG unterliegen, k\u00f6nnte eine Rechtskraft der Frankfurter Entscheidung Ver\u00e4nderungen mit sich bringen. Schlie\u00dflich richtet sich die Gr\u00f6\u00dfe des Aufsichtsrats nach der Zahl der zu ber\u00fccksichtigenden Arbeitnehmer (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/mitbestg\/__7.html\">\u00a7 7 MitbestG<\/a>).<\/p>\n<p>Mit Blick hierauf werden Unternehmen Restrukturierungen pr\u00fcfen. Nicht unwahrscheinlich, dass die in Deutschland ohnehin beliebte SE als Gesellschaftsform noch attraktiver wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EuGH ber\u00e4t \u00fcber die Europarechtskonformit\u00e4t der deutschen Unternehmensmitbestimmung, genauer: \u00fcber die Beschr\u00e4nkung des aktiven und passiven Wahlrechts f\u00fcr die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auf Arbeitnehmer, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland besch\u00e4ftigt sind (Rs.\u00a0C-566\/15 \u2013 Erzberger). &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/01\/25\/verstoesst-die-deutsche-unternehmensmitbestimmung-gegen-eu-recht\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,26305],"tags":[1856,3461,45316,832,2812,46316,46317,21810,19884],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7755"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7755"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7755\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7756,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7755\/revisions\/7756"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7755"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7755"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7755"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}