{"id":7764,"date":"2017-02-07T12:03:52","date_gmt":"2017-02-07T11:03:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7764"},"modified":"2017-02-07T12:54:06","modified_gmt":"2017-02-07T11:54:06","slug":"bag-arbeitnehmer-in-elternzeit-unterfallen-dem-schutz-bei-massenentlassungsanzeigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/02\/07\/bag-arbeitnehmer-in-elternzeit-unterfallen-dem-schutz-bei-massenentlassungsanzeigen\/","title":{"rendered":"BAG: Arbeitnehmer in Elternzeit unterfallen dem Schutz bei Massenentlassungsanzeigen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7015\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7015\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-7015\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/03\/Falter_Michaelis.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"109\" \/><p id=\"caption-attachment-7015\" class=\"wp-caption-text\">RAin Kira Falter \/ RAin Dr. Isabel Meyer-Michaelis, LL.M. oec., beide CMS Hasche Sigle, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Das BAG hat mit einem Urteil vom 26.01.2017 (<a href=\"https:\/\/www.der-betrieb.de\/meldungen\/massenentlassung-schutz-in-der-elternzeit\/\">6 AZR 442\/16<\/a>) entschieden, dass Arbeitnehmer, die sich zum Zeitpunkt der Erstattung der Massenentlassungsanzeige nach \u00a7 17 KSchG in Elternzeit befinden, nicht benachteiligt werden d\u00fcrfen.<br \/>\nZuvor hatte das BVerfG mit seinem Beschluss vom 08.06.2016 (1 BvR 3634\/13) ein Urteil des BAG vom 10.03.2010 in der gleichen Sache aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das BAG zur\u00fcckverwiesen. Auf den Beschluss des BVerfG hin hat das BAG nun erneut entschieden und der Klage einer Arbeitnehmerin, die sich zum Zeitpunkt der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige in Elternzeit befand und die sich gegen die ihr gegen\u00fcber nach Ablauf der 30-Tagesfrist ausgesprochene K\u00fcndigung wehrte, stattgegeben.<!--more--><\/p>\n<h1><strong>Wor\u00fcber hatte das BAG zu entscheiden?<\/strong><\/h1>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Arbeitnehmerin einer Fluggesellschaft, die im Jahr 2009 ihre T\u00e4tigkeit in Deutschland einstellte und die Arbeitsverh\u00e4ltnisse der bei ihr besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer k\u00fcndigte. Da die Schwellenwerte des \u00a7 17 KSchG zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige erreicht wurden, erstattet das beklagte Unternehmen die entsprechende Anzeige bei der Agentur f\u00fcr Arbeit. Zudem wurde der im Unternehmen gegr\u00fcndete Betriebsrat gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 KSchG konsultiert, wobei sich die Konsultation im Nachhinein als unwirksam erwies. Aus diesem Grund waren die K\u00fcndigungen s\u00e4mtlicher Arbeitnehmer, die binnen des in \u00a7 17 KSchG normierten Zeitraums von 30 Tagen ausgesprochen wurden, unwirksam.<br \/>\nDa sich die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige in Elternzeit befand, musste vor Ausspruch der K\u00fcndigung ihr gegen\u00fcber zun\u00e4chst die Zustimmung zur K\u00fcndigung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde beantragt werden. Aus diesem Grund konnte die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Kl\u00e4gerin erst nach Ablauf des in \u00a7 17 KSchG vorgesehenen 30-Tage-Zeitraumes ausgesprochen werden. Die von der Kl\u00e4gerin gegen die K\u00fcndigung erhobene K\u00fcndigungsschutzklage wurde durch das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass die Kl\u00e4gerin sich nicht auf den Schutz der Massenentlassungsanzeige berufen k\u00f6nne, da die K\u00fcndigung ihr gegen\u00fcber nicht binnen des in \u00a7 17 KSchG normierten Zeitraums erfolgte. Auch das BAG wies die K\u00fcndigungsschutzklage mit dieser Begr\u00fcndung durch sein Urteil vom 10.03.2010 zun\u00e4chst als unbegr\u00fcndet ab.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin legte daraufhin Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein. Dieses gab der Kl\u00e4gerin Recht und hob das Urteil des BAG vom 10.03.2010 mit der Begr\u00fcndung auf, dass die Kl\u00e4gerin in ihren Grundrechten aus Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 GG verletzt werde, da das Urteil sie unzul\u00e4ssiger Weise aufgrund der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts benachteilige.<br \/>\nMit seinem Urteil vom 26.01.2017 erkl\u00e4rte der 6. Senat des BAG die streitgegenst\u00e4ndliche K\u00fcndigung nunmehr f\u00fcr unwirksam. Dies begr\u00fcndet das BAG damit, dass die Entscheidung des BVerfG eine nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei der Massenentlassungsanzeige enthalte.<\/p>\n<h1><strong> Rechtlicher Hintergrund<\/strong><\/h1>\n<p>Sofern innerhalb einer Frist von 30 Tagen bestimmte Schwellenwerte bei der Entlassung von Arbeitnehmern erreicht werden, schreibt \u00a7 17 KSchG vor, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der K\u00fcndigung (oder dem Abschluss von Aufhebungsvertr\u00e4gen) gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Agentur f\u00fcr Arbeit eine sog. Massenentlassungsanzeige erstatten und den Betriebsrat konsultieren muss. Nach \u00a7 17 Abs. 1 S. 2 KSchG stehen \u201eandere Beendigungen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses\u201c (also in etwa ein Aufhebungs- oder Aufl\u00f6sungsvertrag) einer Entlassung gleich.<br \/>\nDas BVerfG hat nun mit seiner Entscheidung, der sich das BAG im Ergebnis angeschlossen hat, festgestellt, dass der Entlassungsbegriff des \u00a7 17 KSchG nicht nur den K\u00fcndigungsausspruch an sich, sondern auch den Antrag auf Zustimmung zur K\u00fcndigung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erfasst, wenn f\u00fcr den Ausspruch der K\u00fcndigung eine beh\u00f6rdliche Zustimmung erforderlich ist und die Antragstellung in den in \u00a7 17 KSchG normierten 30-Tages-Zeitraum f\u00e4llt.<br \/>\nDurch die Erweiterung des Begriffs der \u201eEntlassung\u201c i.S.d. \u00a7 17 KSchG wird eine Benachteiligung von Arbeitnehmern verhindert, gegen\u00fcber denen in dem relevanten Zeitraum (noch) keine K\u00fcndigung ausgesprochen werden kann, weil zun\u00e4chst die Zustimmung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eingeholt werden muss. Am Beispiel der in Elternzeit befindlichen Kl\u00e4gerin hat das BAG nun entschieden, dass diese nicht aufgrund der Elternzeit benachteiligt werden d\u00fcrfte. W\u00fcrde die Kl\u00e4gerin (wie vom BAG und den Vorinstanzen zun\u00e4chst angenommen) nicht dem (erweiterten) Entlassungsbegriff bei der Massenentlassungsanzeige unterfallen, w\u00e4re die ihr gegen\u00fcber ausgesprochene K\u00fcndigung wirksam gewesen, da es f\u00fcr ihre K\u00fcndigung irrelevant gewesen w\u00e4re, dass die Konsultation des Betriebsrates fehlerhaft war. Damit w\u00e4re in dem vorliegenden Fall allein die K\u00fcndigung der Kl\u00e4gerin wirksam gewesen, die K\u00fcndigungen s\u00e4mtlicher anderer Arbeitnehmer hingegen unwirksam, weil der K\u00fcndigungsausspruch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nicht innerhalb der 30-t\u00e4gigen Frist des \u00a7 17 KSchG erfolgte. Dieses Ergebnis w\u00e4re aber insofern absurd, als der besonders gesch\u00fctzte Arbeitnehmer dem Schutz des \u00a7 17 KSchG beraubt w\u00fcrde.<br \/>\nNunmehr ist h\u00f6chstrichterlich entschieden, dass der Entlassungsbegriff bei der Massenentlassungsanzeige neben dem Ausspruch der K\u00fcndigung und \u201eanderen Beendigungen\u201c des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auch den Antrag auf beh\u00f6rdliche Zustimmung zur K\u00fcndigung erfasst.<\/p>\n<h1><strong>Das sollten Arbeitgeber zuk\u00fcnftig beachten<\/strong><\/h1>\n<p>Arbeitgeber sollten das Urteil des BAG und die vom BVerfG in seinem Beschluss aufgestellten Grunds\u00e4tze zuk\u00fcnftig nicht nur dann beachten, wenn sie eine Massenentlassungsanzeige erstattet und von der K\u00fcndigung auch Arbeitnehmer betroffen sind, die sich in Elternzeit befinden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in anderen Konstellationen, in denen vor Ausspruch einer K\u00fcndigung eine beh\u00f6rdliche Zustimmung einzuholen ist, der Begriff der Entlassung i.S.v. \u00a7 17 KSchG entsprechend erweitert werden muss. Zu denken ist hier insbesondere an die K\u00fcndigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen nach den \u00a7\u00a7 85 ff. SGB IX. Auch diese Mitarbeiter d\u00fcrften bei einer Massenentlassung dem Schutz des \u00a7 17 KSchG unterfallen, wenn durch die Entlassung die entsprechenden Schwellenwerte erreicht werden und der Antrag auf Zustimmung zur K\u00fcndigung innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen beim Integrationsamt eingeht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BAG hat mit einem Urteil vom 26.01.2017 (6 AZR 442\/16) entschieden, dass Arbeitnehmer, die sich zum Zeitpunkt der Erstattung der Massenentlassungsanzeige nach \u00a7 17 KSchG in Elternzeit befinden, nicht benachteiligt werden d\u00fcrfen. 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