{"id":7768,"date":"2017-02-08T13:35:16","date_gmt":"2017-02-08T12:35:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7768"},"modified":"2017-02-09T11:27:16","modified_gmt":"2017-02-09T10:27:16","slug":"institutsverguetungsverordnung-der-clawback-ein-papiertiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/02\/08\/institutsverguetungsverordnung-der-clawback-ein-papiertiger\/","title":{"rendered":"Institutsverg\u00fctungsverordnung: Der Clawback \u2013 ein Papiertiger?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7772\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7772\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7772\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-7772\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Hans-Peter L\u00f6w, Partner, Allen &amp; Overy LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>279 Einkommensmillion\u00e4re gab es im Jahr 2015 unter den Mitarbeitern der Banken in Deutschland. Doch nicht nur diesen, sondern mehreren tausend Risikotr\u00e4gern in den rund 50 gr\u00f6\u00dften deutschen Banken will die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht mit dem Clawback k\u00fcnftig zu Leibe r\u00fccken. Nach dem im Januar ver\u00f6ffentlichen Entwurf der neuen Institutsverg\u00fctungsverordnung (\u00a7 20 Abs. 6 IVV), die im M\u00e4rz in Kraft treten soll, sind die Banken verpflichtet, bereits ausgezahlte variable Verg\u00fctung auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen zur\u00fcckzufordern. Das gilt dann, wenn der betreffende Mitarbeiter an einem Verhalten, das f\u00fcr die Bank zu erheblichen Verlusten oder einer regulatorischen Sanktion gef\u00fchrt hat, ma\u00dfgeblich beteiligt oder daf\u00fcr verantwortlich war oder relevante externe oder interne Regelungen in Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwiegendem Ma\u00dfe verletzt hat.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Damit versucht sich die BaFin an einem Spagat zwischen den Anforderungen der European Banking Authority in den Guidelines vom Dezember 2015 auf der einen und den Niederungen des deutschen Arbeitsrechts auf der anderen Seite. Der Spagat ist offensichtlich misslungen. Die EBA-Guidelines nennen eine Vielzahl von Kriterien, die bei der Entscheidung \u00fcber eine R\u00fcckforderung zu ber\u00fccksichtigen sind. Die Banken sollen ihre urspr\u00fcnglich verwandten Performance- und Risikokriterien anwenden um sicherzustellen, dass eine Gleichf\u00f6rmigkeit besteht zwischen der urspr\u00fcnglichen und der nachtr\u00e4glichen Leistungsmessung. Davon findet sich in der IVV nichts. Nach den EBA-Guidelines sollen Clawback-Vereinbarungen zu einer Reduzierung der variablen Verg\u00fctung f\u00fchren, wo dies angemessen erscheint. Nach der Neuregelung in der IVV kommt offensichtlich nur eine vollst\u00e4ndige R\u00fcckforderung in Betracht. Differenzierungen sind nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Aber auch die arbeitsrechtliche Umsetzung wird schwierig werden. Die R\u00fcckforderung soll auf Basis vertraglicher Vereinbarungen erfolgen. Das ist unproblematisch beim Abschluss neuer Anstellungsvertr\u00e4ge und der Verl\u00e4ngerung befristeter Vertr\u00e4ge. Im unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht hingegen kein Anspruch des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer Vertrags\u00e4nderung, auch nicht aufgrund einer Gesetzes\u00e4nderung. Die Auffassung der BaFin, Gesch\u00e4ftsleiter seien wegen ihrer Verantwortlichkeit f\u00fcr den gesetzm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsbetrieb der Bank verpflichtet, einer Vertrags\u00e4nderung zuzustimmen, ist abwegig. Sie vermischt die Verpflichtungen aufgrund der Funktion als Gesch\u00e4ftsleiter mit den Regelungen, die der \u00dcbernahme der Funktion zugrunde liegen. Die Androhung von rechtlichen Nachteilen f\u00fcr den Fall, dass ein Arbeitnehmer einer Vertrags\u00e4nderung nicht zustimmt, w\u00fcrde eine Ma\u00dfregelung darstellen, die nach \u00a7 612a BGB verboten ist.<\/p>\n<p>Selbst wenn aber eine R\u00fcckforderungsklausel Vertragsbestandteil geworden ist, d\u00fcrfte es schwer werden, auf dieser Basis Bonuszahlungen zur\u00fcckzufordern. Die Voraussetzung \u201erelevante externe oder interne Regelungen in Bezug auf Eignung und Verhalten\u201c ist g\u00e4nzlich unbestimmt. Noch weitergehend erscheint es nicht vorstellbar, dass eine Bonusr\u00fcckforderung bei einer regulatorischen Sanktion unabh\u00e4ngig von der Schwere des Versto\u00dfes gerechtfertigt sein soll. Bei einer Konkretisierung der Voraussetzungen im Arbeitsvertrag entst\u00fcnden Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen mit der gef\u00e4hrlichen Tendenz, sich vom gesetzlichen Leitbild zu entfernen. Die Folge w\u00e4re die Unwirksamkeit dieser Regelung nach \u00a7 307 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Insgesamt steht der Aufwand in der politischen und rechtlichen Diskussion vermutlich im umgekehrten Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung der Regelung. Auf Basis der jetzt vorliegenden Regelung in der IVV wird es nicht zu Bonusr\u00fcckforderungen kommen. Das best\u00e4tigen im \u00dcbrigen auch die Erfahrungen in anderen L\u00e4ndern, bei denen es den Clawback schon l\u00e4nger gibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>279 Einkommensmillion\u00e4re gab es im Jahr 2015 unter den Mitarbeitern der Banken in Deutschland. 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