{"id":7774,"date":"2017-02-09T11:42:05","date_gmt":"2017-02-09T10:42:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7774"},"modified":"2017-02-09T11:51:47","modified_gmt":"2017-02-09T10:51:47","slug":"7774","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/02\/09\/7774\/","title":{"rendered":"BFH kippt Sanierungserlass &#8211; Schutzschirm und Eigenverwaltung (vor\u00fcbergehend) beerdigt?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7775\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7775\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7775\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/Dr.-Dirk-Andres_-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7775\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAInsR Dr. Dirk Andres, Partner\u00a0bei AndresPartner, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Der gro\u00dfe Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat mit Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1\/15), der am 07.02.2017 ver\u00f6ffentlicht wurde, den Sanierungserlass des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 f\u00fcr unrechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt. Denn nach Auffassung des BFH verst\u00f6\u00dft der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung. Danach darf die Verwaltung sich nicht \u00fcber bestehende Gesetze hinwegsetzen und selbst wie ein Gesetzgeber t\u00e4tig sein. Dies sieht der BFH durch den Sanierungserlass aber als gegeben an. Die M\u00f6glichkeit der Sanierung von Unternehmen, nicht zuletzt im Rahmen der neueren Sanierungsinstrumente Schutzschirm und Eigenverwaltung, steht auf der Kippe.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Worum geht es?<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hatte sich 1997 entschieden, das bis zu diesem Zeitpunkt im Einkommensteuergesetz bestehende Sanierungsprivileg abzuschaffen. Gem\u00e4\u00df der gestrichen Regelung waren Sanierungsgewinne nicht zu versteuern. Ein solcher Sanierungsgewinn f\u00e4llt immer dann an, wenn einem Unternehmen von seinen Gl\u00e4ubigern Verbindlichkeiten erlassen werden. Es realisiert dann einen Buchgewinn, der ggf. zu einer Steuerlast f\u00fchren kann, wenn keine verrechenbaren Verlustvortr\u00e4ge vorhanden sind.<\/p>\n<p><strong>1999: Insolvenzordnung mit neuen M\u00f6glichkeiten der Sanierung<\/strong><\/p>\n<p>Zu Beginn des Jahres 1999 hatte der Gesetzgeber mit der neuen Insolvenzordnung die M\u00f6glichkeit geschaffen, dass sich Unternehmen \u00fcber ein Insolvenzverfahren durch ein Insolvenzplan sanieren. Der Insolvenzplan f\u00fchrte zu einer Art Zwangsvergleich, in dem die Gl\u00e4ubiger dem Unternehmen einen wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten erlassen. Hierdurch wollte der Gesetzgeber ein sanierungsfreundliches Insolvenzrecht schaffen und Unternehmer dazu veranlassen, fr\u00fchzeitig eine Sanierung in einem Insolvenzverfahren durchzuf\u00fchren. Dieser Versuch schlug allerdings in den Jahren nach 1999 zun\u00e4chst fehl. Denn aufgrund der Abschaffung des Sanierungsprivilegs im Jahr 1997 war der durch den Insolvenzplan ausgel\u00f6ste Sanierungsgewinn auch zu versteuern. Diese Steuerlast konnten die Unternehmen nicht tragen. Sie waren ja gerade erst durch einen Insolvenzplan von ihren Verbindlichkeiten befreit worden. Zu dieser Zeit gab es im Rahmen der Sanierung von Unternehmen also faktisch keine Insolvenzplanverfahren. Dies \u00e4nderte sich im Jahr 2003 als aufgrund der Insolvenz des Babcock-Konzerns Insolvenzplan-L\u00f6sungen unausweichlich wurden. Da eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden war, handelte das BMF mit dem vorgenannten Schreiben. Danach war der Finanzverwaltung vorgegeben, dass auf den Insolvenzplan anfallende Steuern auf den Sanierungsgewinn zu stunden und in der Folge zu erlassen sind. In den folgenden Jahren kamen schlie\u00dflich immer mehr Insolvenzpl\u00e4ne auf.<\/p>\n<p><strong>2012: Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Im Jahr 2012 schuf der Gesetzgeber dann die M\u00f6glichkeit mit dem sogenannten ESUG, dass Unternehmer sich \u00fcber ein Schutzschirm- oder Eigenverwaltungsverfahren in Eigenregie in einem Insolvenzverfahren sanieren k\u00f6nnen. Der Gesetzgeber wollte hierdurch Anreize f\u00fcr Unternehmen setzen, fr\u00fchzeitig die M\u00f6glichkeiten der Insolvenzordnung f\u00fcr die Sanierung des eigenen Unternehmens zu nutzen. Die anfallenden Sanierungsgewinne waren aufgrund des Schreibens des BMF bislang unproblematisch. In aller Regel hat die zust\u00e4ndige Finanzverwaltung schnell und unkompliziert reagiert.<\/p>\n<p><strong>Eine neue Zeitrechnung f\u00fcr die Sanierung von Unternehmen?<\/strong><\/p>\n<p>Der am\u00a007.02.2017 ver\u00f6ffentlichte Beschluss des BFH beendet nun diese M\u00f6glichkeit. Der BFH hat zwar grunds\u00e4tzlich nichts dagegen einzuwenden, dass Steuern erlassen werden, ist jedoch der Ansicht, dass dies nur durch eine gesetzliche Regelung geschehen darf. F\u00fcr alle F\u00e4lle, in denen die Finanzverwaltung bereits Entscheidungen gef\u00e4llt hat oder verbindliche Ausk\u00fcnfte erteilt wurden, d\u00fcrfte sich keine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung mehr ergeben. Nach ersten Aussagen, die aus Kreisen von Oberfinanzdirektionen zu vernehmen sind, d\u00fcrfte es aber in Zukunft keine Erlasse von Steuern auf Sanierungsgewinne mehr geben.<\/p>\n<p>Damit ist die Intention des Gesetzgebers, Sanierungsm\u00f6glichkeiten in Deutschland \u2013 wie die Sanierung \u00fcber das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung \u2013 zu f\u00f6rdern, nahezu vollst\u00e4ndig konterkariert worden. Gerade bei gro\u00dfen Unternehmen, wie der Unternehmensgruppe W\u00f6hrl oder SinnLeffers, die sich erst vor kurzem in ein solches Verfahren mit der Intention der eigenverantwortlichen Sanierung \u00fcber einen Insolvenzplan begeben haben, wird jetzt Katerstimmung herrschen. Unternehmen, die k\u00fcnftig eine Sanierung planen, werden genau \u00fcberlegen m\u00fcssen, welche steuerlichen Auswirkungen ihr Vorhaben hat. In der \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle wird aber eine Sanierung \u00fcber einen Insolvenzplan schwierig bis unm\u00f6glich werden. Auf die weiterhin bestehende M\u00f6glichkeit einer Einzelfallentscheidung aus Billigkeitsgr\u00fcnden kann sich kein Unternehmen verlassen. Zumal der BFH in seinem Beschluss auch anklingen l\u00e4sst, dass der Einzelfall sicherlich nicht der Regelfall sein kann.<\/p>\n<p><strong>What next?<\/strong><\/p>\n<p>Trotz aller bevorstehenden Wahlk\u00e4mpfe muss der Gesetzgeber jetzt kurzfristig reagieren, wenn er nicht den gerade in Deutschland begonnenen Weg zu einer Sanierungskultur einstampfen m\u00f6chte. Wie man das alles mit dem von der EU im vergangenen November ver\u00f6ffentlichten Richtlinienentwurf eines pr\u00e4ventiven Restrukturierungsrahmens in Einklang bringen will, in dem sich Unternehmen au\u00dferhalb einer Insolvenz entschulden k\u00f6nnen, bleibt abzuwarten. Auch mit dem immer wieder ge\u00e4u\u00dferten Gedanken, dass ein Verzicht auf die Besteuerung des Sanierungsgewinns eine EU-rechtlich unzul\u00e4ssige Beihilfe darstellen k\u00f6nnte, wird der Gesetzgeber sich auseinander setzen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bleibt die Frage, ob der BFH jetzt an dem ganzen Schlamassel Schuld ist. Sicher nicht. Der Gesetzgeber hatte 13 Jahre Zeit eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Der Vorwurf der Kompetenz\u00fcberschreitung durch das BMF ist nicht neu und steht seit l\u00e4ngerer Zeit im Raum.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der gro\u00dfe Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat mit Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1\/15), der am 07.02.2017 ver\u00f6ffentlicht wurde, den Sanierungserlass des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 f\u00fcr unrechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt. 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