{"id":7784,"date":"2017-02-14T11:35:53","date_gmt":"2017-02-14T10:35:53","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7784"},"modified":"2017-02-14T14:55:23","modified_gmt":"2017-02-14T13:55:23","slug":"bundesrat-fordert-bundesregierung-zur-reform-des-mitbestimmungsrechts-auf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/02\/14\/bundesrat-fordert-bundesregierung-zur-reform-des-mitbestimmungsrechts-auf\/","title":{"rendered":"Bundesrat fordert Bundesregierung zur Reform des Mitbestimmungsrechts auf"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6944\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6944\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6944\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/02\/Gennert-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-6944\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Thomas Gennert, McDermott Will &amp; Emery Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Der Bundesrat hat mit einer Entschlie\u00dfung vom 10. Februar 2017 (BR-Drucksache 740\/16) die Bundesregierung dazu aufgefordert, das Recht der betrieblichen und Unternehmensmitbestimmung zu reformieren.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Inhalt und Begr\u00fcndung<\/strong><\/p>\n<p>Der im Hinblick auf den mit dem \u00dcbergang zur \u201eWirtschaft 4.0\u201c erwartete \u201egrundlegende Wandel der Arbeitswelt\u201c ist aus Sicht des Bundesrats nur durch eine \u201efaire Sozialpartnerschaft auf Augenh\u00f6he\u201c f\u00fcr alle Besch\u00e4ftigten \u201epassgenau und gewinnbringend\u201c zu gestalten. In diesem Zusammenhang soll zun\u00e4chst die betriebliche Mitbestimmung (d.h. die Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsr\u00e4te auf Betriebsebene) neben den Arbeitnehmern zuk\u00fcnftig auch sog. \u201earbeitnehmer\u00e4hnliche Personen\u201c erfassen.<\/p>\n<p>Daneben betrachtet der Bundesrat mit gro\u00dfer Sorge, dass sich insbesondere \u201ejunge, wachsende Kapitalgesellschaften\u201c zunehmend dem Geltungsbereich der Unternehmensmitbestimmung (d.h. der Vertretung der Arbeitnehmer in mitbestimmten Aufsichtsr\u00e4ten auf Unternehmensebene), durch Schutzl\u00fccken im deutschen und europ\u00e4ischen Recht entz\u00f6gen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, diese Schlupfl\u00f6cher zu schlie\u00dfen und sich dar\u00fcber hinaus f\u00fcr eine Respektierung der deutschen Regeln der Mitbestimmung auf europ\u00e4ischer Ebene einzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Bewertung und Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p><strong>Initiative betriebliche Mitbestimmung<\/strong><\/p>\n<p>Interessant ist zun\u00e4chst die Initiative bei der betrieblichen Mitbestimmung, die sich konkret f\u00fcr die Einbeziehung sog. \u201earbeitnehmer\u00e4hnlicher Personen\u201c in den Schutzbereich des Betriebsverfassungsgesetzes stark macht, dem sie bisher nicht unterfallen. Diese Gruppe l\u00e4sst sich als Unterfall der freien Mitarbeit einordnen und meint im Allgemeinen Besch\u00e4ftigte, die zu einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher, nicht aber in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit stehen und sozial \u00e4hnlich schutzbed\u00fcrftig wie Arbeitnehmer sind. Hier ist jeweils allerdings eine Einzelfallbetrachtung erforderlich und demzufolge existiert hier eine breit gef\u00e4cherte Rechtsprechung. Als arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen wurden z.B. eine Call-Center-Agentin, ein Dozent in einem freien Lehrinstitut, ein Franchisenehmer, ein Servicebeauftragter f\u00fcr Fotokopierer und ein selbstst\u00e4ndiger Erfinder eingeordnet.<\/p>\n<p>Diese eher speziellen Einzelf\u00e4lle d\u00fcrfte der Bundesrat allerdings wohl kaum gemeint haben. H\u00f6chstwahrscheinlich hat er vielmehr diejenigen Personen im Blick gehabt, die auf Grundlage von (freien) Dienst- und Werkvertr\u00e4gen eingesetzt werden, um den Schutz des Arbeitsrechts auszuhebeln. Genau diese F\u00e4lle bekam die Rechtsprechung aber bereits bislang in den Griff, in dem sie in einer wertenden Betrachtung das gesamte Rechtsverh\u00e4ltnis untersucht: Ist der \u201eWerkunternehmer\u201c (oder dessen Mitarbeiter) in den Betrieb des \u201eBestellers\u201c eingegliedert und unterliegt dort dem Weisungsrecht des \u201eBestellers\u201c, dann liegt trotz der formal gew\u00e4hlten Vertragsform ein Arbeitsverh\u00e4ltnis (bzw. eine illegale Arbeitnehmer\u00fcberlassung) vor. Die nach dieser Wertung ermittelten (tats\u00e4chlichen) Arbeitsverh\u00e4ltnisse unterliegen dann aber auch dem Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes.<\/p>\n<p>Auf diese Problematik zielt (u.a.) bereits die Reform des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes, die am 1. April 2017 in Kraft tritt, ab, indem sie u.a. den Begriff des Arbeitnehmers mit den durch die Rechtsprechung entwickelten Merkmalen nunmehr gesetzlich definiert. Im Ergebnis erschlie\u00dft sich mir vor diesem Hintergrund die Problematik, die der Bundesrat konkret vor Augen hat, nicht.<\/p>\n<p><strong>Initiative Unternehmensmitbestimmung<\/strong><\/p>\n<p>Anders sieht dies beim zweiten Punkt aus, dem Schlie\u00dfen von \u201eSchlupfl\u00f6chern\u201c bei der Unternehmensmitbestimmung: Es ist inzwischen landl\u00e4ufig bekannt, dass die Gesetze zur Unternehmensmitbestimmung nach bisheriger Lesart nur bestimmte inl\u00e4ndische Rechtsformen, nicht aber (EU-)ausl\u00e4ndische und bestimmte Mischformen erfassen (siehe hierzu z.B. <a href=\"http:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/mitbestimmungsgesetz-arbeitnehmer-studie-hans-boeckler-stiftung\/\">Beitrag des Autors bei LTO<\/a>). Dieser Befund wurde vielerorts seit Jahren mehrfach diskutiert und ist auch der Bundesregierung bekannt, die eine entsprechende Reform der Unternehmensmitbestimmung bisher stets abgelehnt hat.<\/p>\n<p><strong>Verteidigen der nationalen Regeln zur Unternehmensmitbestimmung auf EU-Ebene<\/strong><\/p>\n<p>Der letzte Punkt, die Vertretung der \u201enationalen Mitbestimmungsinteressen\u201c auf EU-Ebene, zielt m.E. auf ein derzeit beim EuGH anh\u00e4ngiges Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Vereinbarkeit von Mitbestimmungs- und Unionsrecht (siehe hierzu auch den <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/10\/27\/kammergericht-berlin-vorlage-an-den-eugh-in-sachen-unternehmensmitbestimmung\/\">Blogbeitrag<\/a> des Autors) ab, bei dem es um die Frage geht, ob Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland diskriminiert werden, wenn sie bei den Wahlen zu den mitbestimmten Aufsichtsr\u00e4ten im Inland nicht ber\u00fccksichtigt werden: Gewerkschaften bef\u00fcrchten als Ergebnis der Verfahren eine \u201eAbschaffung\u201c des nationalen Rechts der Unternehmensmitbestimmung (siehe z.B. <a href=\"http:\/\/www.dgb.de\/themen\/++co++043b7154-80ba-11e6-b36f-525400e5a74a\">DGB<\/a>). Wie sie zu dieser Einsch\u00e4tzung kommen, erschlie\u00dft sich mir allerdings nicht, weil selbst bei Unvereinbarkeit nationalen mit Unionsrecht zun\u00e4chst die M\u00f6glichkeit der unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Bestimmungen naheliegt. Diese k\u00f6nnte hier schlicht am Begriff des \u201eArbeitnehmers\u201c i.S.d. Mitbestimmung ansetzen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Bei n\u00e4herem Hinsehen hat nur die Aufforderung nach einer Reform des Rechts der Unternehmensmitbestimmung Substanz. Angesichts der derzeitigen politischen Mehrheitsverh\u00e4ltnisse im Bundesrat bleibt deswegen abzuwarten, ob sich eine derartige Initiative mit einer neuen Bunderegierung in der kommenden Legislaturperiode verwirklichen l\u00e4sst. F\u00fcr deutsche Unternehmen w\u00e4re dies nicht ohne Brisanz: Entscheidet der EuGH, dass das die Mitbestimmungsgesetze Arbeitnehmer andere Mitgliedstaaten diskriminieren und wird der Gesetzgeber zus\u00e4tzlich die hinl\u00e4nglich bekannten \u201eSchlupfl\u00f6cher\u201c zu schlie\u00dfen versuchen, droht einer Vielzahl von Unternehmen die erstmalige Einrichtung (parit\u00e4tisch) mitbestimmter Aufsichtsr\u00e4te.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat mit einer Entschlie\u00dfung vom 10. 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