{"id":7788,"date":"2017-02-21T17:26:41","date_gmt":"2017-02-21T16:26:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7788"},"modified":"2017-02-21T17:28:36","modified_gmt":"2017-02-21T16:28:36","slug":"bundestag-beschliesst-reform-des-insolvenzanfechtungsrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2017\/02\/21\/bundestag-beschliesst-reform-des-insolvenzanfechtungsrechts\/","title":{"rendered":"Bundestag beschlie\u00dft Reform des Insolvenzanfechtungsrechts"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7790\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7790\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7790\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/Antholz_300dpi-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7790\" class=\"wp-caption-text\">RA Jan M. Antholz MBA, Fachanwalt f\u00fcr Insolvenzrecht, Partner, SKW Schwarz Rechtsanw\u00e4lte, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Der Bundestag hat am 16.02.2017 \u00c4nderungen des Insolvenzanfechtungsrechts verabschiedet (BT-Drucksache 18\/7054). Die \u00c4nderungen sollen Rechtsunsicherheiten beseitigen, die vom bestehenden Insolvenzanfechtungsrecht ausgehen. Im Fokus steht mit \u00a7 133 InsO die sogenannte Vorsatzanfechtung. Daneben wurden der Zinsanspruch im Anfechtungsrecht zur\u00fcckgeschnitten und das Bargesch\u00e4ft konkretisiert.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Worum geht es im Einzelnen?<\/strong><\/p>\n<p>Das Insolvenzanfechtungsrecht regelt die M\u00f6glichkeiten des Insolvenzverwalters, Zahlungen des Insolvenzschuldners aus der Zeit vor Insolvenzer\u00f6ffnung zur\u00fcckzufordern. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung dazu in den letzten Jahren zu Lasten der Gl\u00e4ubiger versch\u00e4rft. Ziel des BGH war es, dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gl\u00e4ubiger st\u00e4rkere Geltung zu verschaffen. In einer umfangreichen Rechtsprechung hat er eine Indiziensystematik geschaffen, die es dem Insolvenzverwalter erleichtert, Zahlungen vor der Insolvenz zur\u00fcckzufordern. Aus Sicht vieler Wirtschaftsteilnehmer ist er damit \u00fcber das Ziel hinausgeschossen. Zudem haben die Instanzgerichte die Indiziensystematik uneinheitlich angewendet. Im Ergebnis muss ein Gl\u00e4ubiger daher bereits dann mit einer Insolvenzanfechtung rechnen, wenn er seinem Schuldner nur eine Ratenzahlung gew\u00e4hrte. Dies st\u00f6\u00dft auf breite Kritik in Wirtschaft und Wissenschaft.<\/p>\n<p>Entsprechend liegt hier ein Schwerpunkt der Reform: Zahlungserleichterungen wie beispielsweise Ratenzahlungen sollen nun vermuten lassen, dass ein Gl\u00e4ubiger keine Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten seines Kunden hatte. Die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter soll dann ausgeschlossen sein.<\/p>\n<p><strong>Umgekehrte Vermutung bei Zahlungsschwierigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Spannend wird sein, wie der BGH mit der Auslegung dieser \u201eumgekehrten Vermutung\u201c umgeht. Denn auf den ersten Blick scheint es widersinnig, dass ein Gl\u00e4ubiger die Bitte seines Schuldners um eine Ratenzahlung nicht als Zeichen von Zahlungsschwierigkeiten sieht. Zudem muss dieser neue Vermutungstatbestand in die Indiziensystematik des BGH eingeordnet werden. Auf die Instanzgerichte kommt bei der Beurteilung konkreter Sachverhalte damit keine leichte Aufgabe zu.<\/p>\n<p>Auch in der Beratungspraxis stellen sich interessante Fragen: Ist es m\u00f6glicherweise in Zukunft besser, einem s\u00e4umigen Schuldner noch einmal eine Zahlungserleichterung anzubieten, statt den Anspruch unmittelbar durchzusetzen?<\/p>\n<p>Sicher ist, dass die im Titel des Gesetzes angestrebte \u201eVerbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen\u201c noch einige Jahre auf sich warten lassen wird, n\u00e4mlich bis die Rechtsprechung die Regeln f\u00fcr die Praxis konkretisiert hat. Ob das gew\u00fcnschte Ziel dann tats\u00e4chlich erreicht wird, darf man gespannt abwarten. Letzte Entscheidungen des BGH lassen vermuten, dass er sich nicht ohne Weiteres von seiner bisherigen Linie abbringen lassen wird.<\/p>\n<p><strong>Verk\u00fcrzte Anfechtungsfrist und Neudefinition des Bargesch\u00e4fts<\/strong><\/p>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen ist, dass das neue Recht die Anfechtungsfrist in \u00a7 133 InsO in den F\u00e4llen von zehn auf vier Jahre verk\u00fcrzt, in denen dem Gl\u00e4ubiger eine Sicherung oder Befriedigung gew\u00e4hrt wurde. Zwar sind in der Praxis F\u00e4lle, die sich l\u00e4nger als vier Jahre hinziehen, ohnehin sehr selten. Aber die verk\u00fcrzte Frist gesetzlich festzuschreiben, dient doch der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit.<\/p>\n<p>Ebenso positiv zu bewerten ist die spezifischere Definition des Bargesch\u00e4ftes im Sinne des \u00a7 142 InsO. Allerdings hat der Gesetzgeber zwei f\u00fcr das Anfechtungsrecht neue Begriffe eingef\u00fchrt, die absehbar Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung sein werden: Sowohl die \u201eUnlauterkeit\u201c als auch die \u201eGepflogenheiten des Gesch\u00e4ftsverkehrs\u201c sind im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung bislang unbekannt und werden der Auslegung durch die Gerichte bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Kein Privileg f\u00fcr Zwangsvollstreckungen<\/strong><\/p>\n<p>Positiv ist auch, dass das neue Gesetz Befriedigungen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht mehr privilegiert. Zwar kritisiert die SPD-Fraktion im Rechtsausschuss zu Recht, dass es unerfreulich f\u00fcr den Mittelst\u00e4ndler ist, wenn er sich erst teuer und langwierig einen Titel erstreitet und dann das aus der Vollstreckung Erlangte zur\u00fcckgeben muss. Andererseits h\u00e4tte die Formulierung im Regierungsentwurf faktisch vor allem die \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtstr\u00e4ger wie Finanzamt und Krankenkassen privilegiert \u2013 zum Nachteil der Privatwirtschaft. Am Ende gaben alle Seiten einer schnellen Verabschiedung des Gesetzes den Vorrang vor einer differenzierten L\u00f6sung.<\/p>\n<p><strong>Beschr\u00e4nkung des Zinsanspruches<\/strong><\/p>\n<p>Ein gro\u00dfes \u00c4rgernis der bisherigen Rechtslage war: Der Zinsanspruch f\u00fcr Forderungen aus Insolvenzanfechtungen begann bereits mit Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen \u2013 der Insolvenzverwalter machte den Anspruch aber in vielen F\u00e4llen erst zwei oder drei Jahre nach der Er\u00f6ffnung geltend. Damit erh\u00f6hte sich das Risiko f\u00fcr den Anfechtungsgegner um zwei Zinsjahre, ohne das er sich dagegen wehren konnte. Nun bedarf es der Rechtsh\u00e4ngigkeit bzw. des Schuldnerverzugs, der mit der Aufforderung des Insolvenzverwalters zur Zahlung eintreten soll.<\/p>\n<p><strong>Sonderregelungen f\u00fcr Arbeitsentgelt<\/strong><\/p>\n<p>Besondere Aufmerksamkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren Arbeitsentgelten gewidmet. Zum Schutz der Arbeitnehmern vor einer Anfechtung erhaltener L\u00f6hne soll der Anwendungsbereich des Bargesch\u00e4ftes auf einen Zeitraum von drei Monaten zwischen Arbeitsleistung und Gew\u00e4hrung des Arbeitsentgelts erweitert werden. Angesichts der ohnehin arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts d\u00fcrfte dieser Regelung wenig praktische Relevanz zukommen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung schreibt selbst, bei dem Gesetzentwurf handele es sich um eine \u201epunktuelle Nachjustierung\u201c, nicht um eine grundlegende \u00c4nderung. F\u00fcr die Unternehmenspraxis wird die erstrebte Rechtssicherheit im Bereich der Vorsatzanfechtung zumindest zeitnah nicht erreicht. Die Einf\u00fchrung neuer Begriffe und des Vermutungstatbestandes werden absehbar Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung und Literatur sein. Soweit der Gesetzentwurf also die \u201e\u00fcberbordende Komplexit\u00e4t\u201c des Anfechtungsrechts beklagt, hat er dieser ein weiteres Kapitel hinzugef\u00fcgt. Aber letztlich zeigt sich darin nur die Komplexit\u00e4t der Lebenssachverhalte, die nicht mit einer einfachen Gesetzesformel zu l\u00f6sen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundestag hat am 16.02.2017 \u00c4nderungen des Insolvenzanfechtungsrechts verabschiedet (BT-Drucksache 18\/7054). Die \u00c4nderungen sollen Rechtsunsicherheiten beseitigen, die vom bestehenden Insolvenzanfechtungsrecht ausgehen. Im Fokus steht mit \u00a7 133 InsO die sogenannte Vorsatzanfechtung. 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